- Ashāb al-hadīth
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Ashāb al-hadīth, arabisch أصحاب الحديث, DMG aṣḥāb al-ḥadīṯ auch ahl al-hadīth genannt, sind die Anhänger und Verfechter des auf die Sunna des Propheten Mohammed zurückgeführten islamischen Traditionalismus. Daher nennt man sie auch muhaddithun / Sing. muhaddith محدث , محدثون / muḥaddiṯ, muḥaddiṯūn /‚Traditionarier, Überlieferer‘.
Das rasche Anwachsen von Traditionen (Hadīth) und ihre schriftliche Fixierung im 9. Jahrhundert beeinflusste die Gestaltung der islamischen Jurisprudenz, deren zweite real existierende Quelle nach dem Koran gerade die Sunna des Propheten geworden ist. Die Gegner dieser Strömung, die Anhänger der subjektiven Lehrmeinung (Raʾy), nannte man ahl al-raʾy; sie waren vor allem im Irak, wo die Lehre der Hanafiten verbreitet war, vertreten. Aber selbst Mālik ibn Anas, der Schulgründer der Malikiten von Medina, der als einflussreichster Vertreter der ashāb al-hadīth in der frühen Jurisprudenz gilt, verwendete die subjektive Lehrmeinung und begründete sie in der geltenden Rechtspraxis (ʿamal) der Medinenser ohne dabei auf die Prophetensunna zurückzugreifen. Seine unmittelbaren Nachfolger und späteren Anhänger der malikitischen Rechtsschule gestalteten die Rechtslehre überwiegend nach dem Raʾy mit dem Versuch, diese mit dem Hadith, der Sunna des Propheten in Einklang zu bringen. Als bestes Beispiel hierfür sei die Mudawwana des Kairouaner Gelehrten Sahnūn ibn Saʿīd († 854) genannt, die über Jahrhunderte als Handbuch der malikitiscen Rechtslehre galt; diese umfangreiche Sammlung behandelt alle Bereiche der Jurisprudenz in Form von Responsa (masa'il), d. h. die einzelnen Rechtsfragen werden mit Rückgriff auf die am Raʾy orientierten Lehrmeinungen der alten Repräsentanten der Schule beantwortet. Die ashāb al-hadīth sind hier nur eine Randerscheinung und werden nur in denjenigen Traditionen genannt, die Abd Allah Ibn Wahb († 812), Vertreter der Traditionarier in Ägypten, an seinen Schüler Sahnūn weitergab. Nur Ahmad ibn Hanbal († 855) und die von ihm gegründete orthodox-dogmatische Rechtsschule haben den Hadīthanhängern uneingeschränkten Einfluss auf die hanbalisitische Rechtslehre zu verschaffen vermocht.
Im Allgemeinen ist es mehrfach beobachtet und in der Forschung dargestellt worden, dass die Rechtsgelehrsamkeit das seit dem 9. und 10. Jahrhundert vorliegende Traditionsmaterial nicht ohne Vorbehalte übernommen hat. Vielmehr war man bestrebt, dem Raʾy anerkannter Juristen der Rechtsschulen oder aber der in einer bestimmten Region anerkannten Rechtspraxis zu folgen. Letztere hatte vor der Prophetensunna in vielen Fällen sogar Priorität; und was für die Malikiten in Medina als anerkannte Rechtspraxis galt, verlor in malikitischen Gelehrtenkreisen von al-Andalus (Andalusien) – um ein Beispiel zu nennen – seine Gültigkeit.
In den großen Rechtskompendien des islamischen Mittelalters ist – von den Hanbaliten, wie Ibn Qudama und Ibn Qayyim al-Gauziyya abgesehen – vom früheren Einfluss der ashāb al-hadīth nahezu nichts mehr nachweisbar.
Literatur
- Gotthelf Bergsträsser: Anfänge und Charakter des juristischen Denkens im Islam. In: Der Islam. 14, 1925, S. 76–81.
- Johannes Fück: Die Rolle des Traditionalismus im Islam. In: Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft (ZDMG). 93, 1939, S. 1–32.
- Ignaz Goldziher: Muhammedanische Studien. Bd. II, Halle 1889/90, S. 77ff.
- Joseph Schacht: The Origins of Muhammadan Jurisprudence. Clarendon Press, Oxford 1967, ISBN 0-19-825357-5.
- The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Bd. I, Brill, Leiden, S. 258.
Kategorien:- Hadithwissenschaftler
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