- Opt-out (Permission Marketing)
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Opt-out (engl. to opt (for something) ‚optieren‘, ‚sich für etwas entscheiden‘) bezeichnet im Permission Marketing die im Gegensatz zum Opt-in-Verfahren automatische Aufnahme in eine Verteilerliste für Newsletter, beispielsweise nach dem Kauf in einem Internetladen oder der Anmeldung in einer Online-Community. Der Empfänger erhält oft erst bei Zusendung der E-Mail oder SMS die Möglichkeit, sich aus der Verteilerliste des Anbieters entfernen zu lassen, wenn er keine weitere Werbung wünscht.
Dieses Verfahren gilt im E-Mail-Marketing als unseriös und an der Grenze zum Spam.
Die in E-Mail-Unterzeilen oftmals formal korrekt angebotenen Opt-out-Links sind häufig nur zu E-Mail-Adressen-Verifizierungszwecken eingesetzt: Ein E-Mail-Empfänger, der dem Opt-out-Link folgt, ist existent und wird – von ihm meist nicht nachvollziehbar – künftig damit rechnen müssen, gezielt mit noch mehr Werbung überhäuft zu werden.
Rechtslage in Deutschland
Seit dem Payback-Urteil des BGH vom 16. Juli 2008 (Az.: VIII ZR 348/06)[1] ist dieses Verfahren unzulässig. Nach neuer Gesetzeslage (2005) gilt die Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung (Unsolicited Bulk Email, UBE) nun nicht mehr statthaft und kann rechtlich verfolgt werden. Damit ist das Opt-out-Verfahren nicht länger gesetzeskonform. Für bestimmte Werbemaßnahmen ist eine vorherige erklärte oder mutmaßliche Einwilligung notwendig. Dies ist vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 7, Absatz 2, Nummer 2 und 3 von 2004 geregelt. Umgangen wird dieses Verdikt in der Werbebranche oft durch Zusenden von E-Mails aus fernen Drittländern mit rechtlich unsicherer Lage.
Der Bundesgerichtshof erklärte im Juli 2008 die „Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen ‚Opt-out‘-Erklärung“.[2]
Einzelnachweise
- ↑ Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2008, VIII ZR 348/06
- ↑ Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS, Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 135/2008.
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