- Einwilligung
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Eine Einwilligung bildet im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar mit dem Einverständnis. Gemeinsamer Oberbegriff ist in diesem Rechtsgebiet das Einvernehmen.
Inhaltsverzeichnis
Einverständnis
Ein sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis ist gegeben, wenn der Tatbestand gerade voraussetzt, dass die Tat ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des „Opfers“ begangen wird.[1] Wann dies der Fall ist, wird durch Auslegung bestimmt, ist aber ua. anerkannt für § 239, § 240, § 242, § 248b, § 249 StGB u.a.
- Bsp.: Beim Diebstahl nach § 242 StGB setzt der Tatbestand den Bruch des fremden Gewahrsams, dh. die Aufhebung gegen den Willen des „Opfers“ voraus. Ist das „Opfer“ aber damit einverstanden, dass der „Dieb“ die Sache wegnimmt, ist der Tatbestand schon nicht erfüllt.
Das Einverständnis unterscheidet sich nach bisheriger Auffassung in einigen Punkten von der Einwilligung:
- Das Einverständnis setzt keine Einwilligungsfähigkeit voraus Es hat einen rein tatsächlichen Charakter und kann damit auch von Einwilligungsunfähigen gebildet werden.[2]
- Zudem muss das Einverständnis nicht kundgetan werden. Kennt der Täter das tatsächlich vorliegende Einverständnis nicht, ist er wegen versuchter Tat zu bestrafen.
Einwilligung
Im Gegensatz zum tatbestandsausschließenden Einverständnis schließt die rechtfertigende Einwilligung aber nicht schon die erste Stufe im strafrechtlichen Deliktsaufbau, die sogenannte Tatbestandsmäßigkeit, sondern erst die zweite Stufe, die Rechtswidrigkeit (das Unrecht), der Tat aus. Die Einwilligung ist daher ein Rechtfertigungsgrund.
Für eine rechtfertigende Einwilligung müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen:
- Das Rechtsgut muss dispositiv sein, das heißt der Rechtsgutträger muss darüber bestimmen können. Das ist insbesondere nicht der Fall beim Rechtsgut Leben, vgl. § 216 StGB, der auch die Tötung eines Menschen, der dies ausdrücklich gewollt hat, unter Strafe stellt. Umstritten ist dies auch bei Mischtatbeständen, die neben einem disponiblen Rechtsgut Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen.
- Der Rechtsgutträger muss einwilligungsfähig sein. Das ist nicht zu verwechseln mit der Geschäftsfähigkeit der §§ 104 ff. BGB. Es bedeutet, dass der Rechtsgutträger die Reichweite seines Verzichts erkennen können muss und die Folgen absehen können muss. Das können nicht Betrunkene oder Kinder z.B. im sexuellen Bereich. Sie sind schlicht nicht einwilligungsfähig.
- Bei Jugendlichen ist umstritten, inwiefern ihnen insbesondere bei ärztlichen Maßnahmen die Einwilligungsfähigkeit bzw. das Recht zur Einwilligung zukommt.
- Sie muss vor der Tat ausdrücklich und ernsthaft erklärt werden und muss zum Zeitpunkt der Tat noch fortbestehen. Die Einwilligung ist frei widerruflich!
- Die Einwilligung muss frei von Wissens- und Willensmängeln sein.
- Bsp.: Bei ärztlichen Eingriffen setzt dies voraus, dass der Einwilligende vom Arzt hinreichend aufgeklärt worden ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Einwilligung unwirksam! (Der Arzt kann sich dann unter Umständen auf den Einwand der sog. hypothetischen Einwilligung berufen.)
- Schließlich muss der "Täter" handeln in Kenntnis und (umstritten) aufgrund der Einwilligung.
Grenze der Einwilligung
Im Strafrecht ist allerdings auch die Grenze der Einwilligung des § 228 StGB für die Körperverletzung geregelt. In diesen Fällen wird als besondere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung vom Gesetzgeber verlangt, dass kein Verstoß gegen die "guten Sitten" vorliegt. D.h. die Körperverletzung darf nicht gegen das Anstandsgefühl "aller billig und gerecht denkender Menschen" verstoßen. Wobei heute von dem Verständnis einer freiheitlicheren Gesellschaft prinzipiell auszugehen ist, so dass beispielsweise S/M-Praktiken an sich nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Viel mehr wird hierbei an die Gefährlichkeit des einzelnen Verhaltens angeknüpft. Ist die Körperverletzung lebensgefährlich (und besteht kein billigenswerter Zweck wie z.B. eine zugleich lebensgefährdende, aber u.U. lebensrettende OP), ist die Einwilligung unwirksam.
Einzelnachweise
- ↑ Wessels/ Beulke, Strafrecht AT, § 9, Rn. 362, 31. Auflage 2001.
- ↑ vgl. BGHSt 23, 1 zu der Frage, ob man eine volljährige „Geisteskranke“ strafbar entführen kann.
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