- Ort des Umsatzes
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Den Ort des Umsatzes zu bestimmen, ist eine der zentralen Fragestellungen im deutschen und europäischen Umsatzsteuerrecht, denn schon hier entscheidet sich, ob ein Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar ist.
Grundsätzlich wird in § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zwischen dem Inland, den Zollausschlussgebieten, den Zollfreigebieten, dem Drittland und dem Gemeinschaftsgebiet unterschieden. Ist ein Umsatz im jeweiligen Gebiet steuerbar, muss anschließend geprüft werden, ob keine Steuerbefreiungsvorschriften greifen.
Inhaltsverzeichnis
Ort der Lieferung mit Warenbewegung
Grundsätzlich ist zwischen bewegten und ruhenden Lieferungen bei der Ortsbestimmung zu unterscheiden.
Der Ort der Lieferung befindet sich dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Etwas unjuristisch könnte man sagen: Die Verfügungsmacht wird in dem Augenblick verschafft, in dem der Abnehmer tatsächlich über den gelieferten Gegenstand verfügen kann.
Abholfall
Beim Abholfall ist der Ort der Lieferung da, wo die Beförderung (Abholung) beginnt.
Bsp: Bäcker verkauft einen Laib Brot
Lösung: Laib Brot (Gegenstand iSv. § 90 BGB) → Übergabe = Verschaffung der Verfügungsmacht → Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 S.1 UStG: Ort der Lieferung: im Laden
Beförderungslieferung
Im Gegensatz zur Abhollieferung wird bei der Anwendung des § 3 Abs. 6 UStG (Beförderung und Versendung) der Ort und der Zeitpunkt der Lieferung gegenüber der tatsächlichen Übergabe vorverlegt.
Eine Beförderungslieferung liegt vor, wenn der Unternehmer selbst oder ein Arbeitnehmer (unselbstständiger Beauftragter) den Transport der Ware durchführt. Bereits mit Beginn des Transports (erste Warenbewegung) gilt der Umsatz als bewirkt. Ort und Zeitpunkt der Lieferung bestimmt sich somit nach dem Beginn der Lieferung bzw. Zeitpunkt der Beförderung (erste Warenbewegung)
Bsp: Bäcker lässt seinen Gesellen mit dem Fahrrad die Brötchen zum Abnehmer liefern.
Lsg: Ort und Zeitpunkt der Lieferung (Lieferfiktion) ist auch im Laden des Bäckers. (dort wo die Lieferung beginnt)
Versendungslieferung
Eine Versendungslieferung liegt vor, wenn jemand die Beförderung eines Gegenstandes durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach § 3 Abs. 6 S.1 UStG: ...dort, wo die Versendung beginnt...
Bsp: Unser Bäcker lässt Torten durch einen Kurier ausfahren
Lösung: Der Ort ist die Bäckerei. Dort beginnt die Versendung des Kuriers.
Spezielles zur Beförderungs-/Versendungslieferung
Voraussetzung für ein Befördern oder Versenden ist, dass der Abnehmer bei Beginn des Transports feststeht und dass der Liefergegenstand wirklich befördert oder versenden wird und nicht nur bewegt. Denn wird eine Sache iSd. § 90 BGB bewegt, ohne dass der Rechtsbegriff des Befördern oder Versenden vorliegt, handelt es sich tatbestandlich um ein sog. "rechtsgeschäftsloses Verbringen".
Beispiel: Der Bäcker ist im Besitz eines Verkaufswagens. Jeden Samstagmorgen belädt er seinen Wagen in Kehl mit Waren, die er in Straßburg auf dem Markt verkauft.
Lösung: Verkauf ist Lieferung iSd. § 3 Abs. 1 UStG. Da allerdings die Endabnehmer bei Beginn (beim Beladen) noch nicht feststanden, handelt es sich bei der Warenbewegung nach Straßburg um ein rechtsgeschäftloses Verbringen. Der Ort der Lieferung bestimmt sich somit nach § 3 Abs. 6 UStG (Abhollieferung) und befindet sich in Straßburg, woraus die Nichtsteuerbarkeit des Umsatzes in der Deutschland resultiert.
Ort der Lieferung ohne Warenbewegung
§ 3 Abs. 6 UStG stellt ausschließlich auf den Übergang und die Verschaffung der Verfügungsmacht ab. Die sonstige Leistung ist jedoch nicht auf den Übergang und die Verschaffung ausgerichtet, weswegen hierfür die Regelungen der §§ 3a ff. UStG gelten. Grob eingeteilt kann die Lieferung ohne Warenbewegung (sonstige Leistung) in drei Bereiche werden, die nun näher erörtert werden. Den Leser mag verwundern, dass die Grundregel ganz an den Schluss gerückt ist. Dies hat eigentlich einen wirklich triftigen Grund, denn die Grundregel ist nur anzuwenden, wenn die Ausnahmeregeln der Abs. 2-4 nicht anwendbar sind. Allgemein kann erstmal festgehalten werden, dass die Grundregel überwiegend auf Freiberufler (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, etc.) anwendbar ist.
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