Ortspolizeiliche Verordnung

Ortspolizeiliche Verordnung

Die ortspolizeilichen Verordnungen sind eine Besonderheit im Rahmen der österreichischen Gemeindeautonomie. Sie können zur Abwehr und Beseitigung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben beeinträchtigen, vom Gemeinderat ohne gesetzliche Grundlagen (praeter legem) erlassen werden.

Einschränkungen

Dabei gelten folgende Einschränkungen:

  • Die Verordnung darf nur in einer Angelegenheit erlassen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegen ist.
  • Die Verordnung muss den Zweck verfolgen, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Missstände abzuwehren oder zu beseitigen.
  • Die Verordnung darf nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

Bestrafung, Rechtsmittel

Die Bestrafung erfolgt in der Regel durch den Bürgermeister, wobei im Strafverfahren die Bestimmungen des VStG 1991 einzuhalten sind. Die Bestrafung der Übertretungen dieser Verordnungen ist mit einer Geldstrafe bis € 218 limitiert. Wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zwei Wochen bestraft werden (§ 10 Abs 2 VStG).

Rechtsmittelinstanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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