Ersatzfreiheitsstrafe

Ersatzfreiheitsstrafe

Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe, die vollzogen wird, wenn eine vom Gericht verhängte Geldstrafe nicht geleistet wird.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden, wenn die Beitreibung der Geldstrafe erfolglos war, oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Verurteilte zahlungsunwillig ist.

Von deutschen Gerichten verhängte Geldstrafen werden in Tagessätzen mal Tagessatzhöhe bemessen, wobei die Anzahl der Tagessätze nach der Schwere der Schuld bemessen und die Höhe des einzelnen Tagessatzes als 30. Teil des monatlichen Nettoeinkommens eines Angeklagten festgesetzt wird. Einem vollen Tagessatz der Geldstrafe entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe kann immer durch Zahlung (auch in Raten) oder durch Ableisten freier Arbeit nach näherer Weisung der Strafvollstreckungsbehörde abgewendet werden. Im Falle freier Arbeit wird in der Regel durch sechs Stunden (in Bremen vier Stunden) Arbeit ein Tagessatz der verhängten Geldstrafe getilgt.

Der Wortlaut von § 43 StGB, Ersatzfreiheitsstrafe, ist: An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Das führt dazu, dass ein gewisser Anteil der Insassen in Justizvollzugsanstalten einsitzt, obwohl der zuständige Richter von der Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen hatte. Dieser Anteil ist in Deutschland mit 6,8 Prozent im europäischen Vergleich relativ hoch; in England/Wales ebenso wie in Spanien beträgt er 0,2 %, in Frankreich 0,01 %, in Dänemark und Schweden hat man ganz auf die Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen verzichtet)[1].

Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kann im Offenen Vollzug stattfinden.

Statistik

Die Zahlen schwanken je nach Bundesland und gesamtwirtschaftlicher Situation. Nachfolgend Zahlen für den Stichtag 31. März 2003:[2]

Inhaftierte aufgrund Ersatzfreiheitsstrafe

  • alte Bundesländer ca. 6,7 %
  • neue Bundesländer ca. 8,8 %

Anteil der Insassen aufgrund Ersatzfreiheitsstrafe im offenen Vollzug

  • alte Bundesländer ca. 32,5 %
  • neue Bundesländer ca. 12,9 %

Österreich

Die Situation in Österreich ist grundsätzlich ähnlich, mit einem wichtigen Unterschied: Im Falle der Nichtzahlung einer Geldstrafe werden zwei Tagessätze durch einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe ersetzt (§ 19(3) StGB).

Einzelnachweise

  1. F. Dünkel: Ersatzfreiheitsstrafen und ihre Vermeidung. In: Forum Strafvollzug 2011, S. 144)
  2. Universität Greifswald, Lehrstuhl für Kriminologie, Greifswalder Inventar für Sanktionenforschung, 2003
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