Osmanisches Lehen

Osmanisches Lehen

Das Tımar-System war eine Form der Landverteilung im Osmanischen Reich. Ein Tımar war ein Lehnsgut, das höheren Staatsbediensteten (im militärischen, später auch im zivilen Dienst) anstatt eines Gehalts zugewiesen wurde. Das Land ging nicht in deren Besitz über, sondern die Nutzungsrechte für die Grundstücke wurden auf Lebenszeit übertragen. Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten fiel das Tımar wieder an den Staat zurück.

Im Regelfall verpachtete der Tımariot (der Tımar-Inhaber) das ihm zur Verfügung gestellte Land an Bauern und lebte von den an ihn zu zahlenden Abgaben. Grundlage dieser Landververpachtung war das Cift-Hane-System (türkisch Çift-Hane oder Çifthane), das nicht nur das Verhältnis zwischen Tımarioten und Bauern regelte, sondern auch die Berechnungsgrundlage für die zu leistenden Abgaben darstellte.

Das Tımar-System wurde von Osman I. (reg. 1281–1326) eingeführt, der seine Anhänger mit der Vergabe von Ländereien an sich band. Später wurde das System von Murad I. (reg. 1359–1389) um die gesetzliche Zusicherung von Tımaren an jeden Sipahis (Reitersoldaten) erweitert. Mit Mehmet II. (reg. 1451–1481) wurde das Tımar-System zur einzig erlaubten Form der Landvergabe im Osmanischen Reich. Im 17. Jahrhundert ging die Zahl der Tımare rapide zurück, 1831 schließlich wurde das System per Gesetz abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt waren alle Ländereien in Staats- oder Privatbesitz.

Çift-Hane

Das Çift-Hane war die Besteuerungseinheit der Bauernfamilie, auf der das ländliche Steuersystem beruhte. Die Einheit bestand aus drei Teilen: Dem besteuerbaren verheirateten Bauern (Hane) mitsamt seiner Familie (der Arbeitskraft), das an ihn verpachtete Land (çiftlik), das mit einem Ochsenpaar (çift) bearbeitet werden konnte. Dabei musste das Land groß genug sein, um zum einen den Bauern mit seiner Familie zu ernähren, zum anderen mussten auch die Betriebskosten und Abgaben (z. B. Steuern) daraus gedeckt werden können. Die drei genannten Elemente bildeten zusammen eine unauflösliche Einheit sowohl für steuerliche Zwecke als auch zur Bemessung der Landgröße. Dieses Land war durch gesetzliche Bestimmung in männlicher Linie erblich und durfte nicht geteilt werden. Den Sepahis war es verboten, das für Çift-Hane für die Besiedlung mit Bauern vorgesehene Land zu besetzen oder zu bearbeiten.

Die Größe der mit einer Çift-Hane Einheit verbundenen Landfläche variierte je nach Bodenqualität und Anbaubedingungen in den verschiedenen Landesteilen und lag zwischen 5 und 15 Hektar für jeden Bauern mit seiner Familie und dem Ochsengespann.

Das Çift-Hane-System wurde auch in den von den Osmanen eroberten Gebieten als Methode der Landkolonialisiation eingesetzt.

Literatur

  • Halil İnalcık: The Ottoman Empire: Conquest, Organization and Economy, London 1978

Weblinks


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