- PAngV
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Basisdaten Titel: Preisangabenverordnung Abkürzung: PAngV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht FNA: 720-17-1 Ursprüngliche Fassung vom: 14. März 1985
(BGBl. I S. 580)Inkrafttreten am: 1. Mai 1985 Letzte Neufassung vom: 18. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4197)Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 23. März 2009
(BGBl. I S. 653)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. November 2008
(Art. 2 VO vom 23. März 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist seit 1985 als Verbraucherschutzverordnung in Deutschland in Kraft.
Die Preisangabenverordnung fordert unter anderem, dass Preise gegenüber Letztverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Die bloße Angabe von Nettopreisen mit Zusätzen wie „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ gegenüber Letztverbrauchern sind somit unzulässig und stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR belegt werden kann. Hinzu kommt, dass diese Ordnungswidrigkeit auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen kann. Dies kann dann eine teure Abmahnung eines Konkurrenten oder Abmahnvereins zur Folge haben.
Ferner werden zum Beispiel die Kreditinstitute verpflichtet, in Angeboten und Darlehensverträgen alle relevanten Preise beziehungsweise Kosten aufzuführen. Darüber hinaus muss im Privatkundengeschäft auch der Effektivzinssatz für die Vergleichbarkeit von Finanzierungen angegeben sein.
Nach der Grundpreisverordnung muss auch der Preis je Mengeneinheit angegeben werden.
Literatur
- Stefan Völker: Preisangabenrecht. Recht der Preisangaben und Preiswerbung. Mit PAngV und UWG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49130-8.
Weblinks
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