- Damnum
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Disagio, Damnum oder Abgeld ist ein Abschlag vom Nennwert, der bei Ausreichung eines Kredits oder Ausgabe eines Wertpapiers oder von Devisen vereinbart werden kann.
Das Gegenteil des Disagios ist das Agio oder Aufgeld.
Inhaltsverzeichnis
Wertpapiere und Geldsorten
Bei Wertpapieren ist es üblich, entweder einen Ausgabeaufschlag (Agio) zu verlangen oder ein Disagio, also einen Ausgabeabschlag, einzubehalten. Beides führt während der Anlagelaufzeit zu einer Verminderung des Ertrages. Bei Geldsorten erfolgt entweder ein An- oder Verkauf der Geldsorte durch ein Kreditinstitut. Im Gegensatz zu den Zentralbanken, die Geldsorten zum realen Wechselkurs an- und verkaufen, erfolgt beim An- und Verkauf über Kreditinstitute ein nicht unerheblicher Abschlag auf den realen Wechselkurs. Dieser Abschlag beträgt in der Regel zwischen 2 bis 4 % des nominalen Wertes der Geldsorte.
Kredite und Darlehen
Das Disagio wird entweder in Prozent des Kreditbetrages inkl. Disagio angegeben, z. B. 9 % oder als Auszahlungsbetrag oder Auszahlungskurs, z. B. 91 %, d. h. von 100 Euro Kreditbetrag werden in beiden Fällen nur 91 Euro ausgezahlt, die dem Kreditnehmer zur Verfügung stehen. Er muss aber insgesamt 100 Euro zurückzahlen.
Grund eines Disagios für einen Kredit ist die Vereinbarung eines niedrigeren Zinssatzes, da das Disagio vorausbezahlte Zinsen sind, wodurch die monatliche Rate bei der Rückzahlung - über den Zeitraum der Zinsbindung - geringer gehalten werden kann. Man muss aber, wie zuvor dargestellt, einen höheren Betrag aufnehmen und zurückzahlen und hat damit einen entsprechend höheren Kreditbetrag zurück zu zahlen als bei einem Kredit ohne Disagio. Nimmt man ein Darlehen mit einem Disagio auf, erhält man dafür einen niedrigeren Nominalzinssatz für die zu zahlenden Raten während des Zeitraumes, für den das Disagio vorausbezahlt wurde. Der effektiv zu zahlende Zinssatz für diesen Zeitraum bleibt aber (bei unveränderten Randbedingungen) gleich.
Die relativ komplizierte Berechnung des zu zahlenden "verbilligten" Nominalzinssatzes durch das Disagio ist nur mit einem aufwändigen Iterationsverfahren möglich, welches in der Preisangabenverordnung (PangV) genau festgelegt ist - der Kunde kann diese Berechnungen in der Regel nicht überprüfen. In der PangV heißt es dazu: Zwei miteinander verglichene Kreditvarianten sind nur dann gleich teuer, wenn sie den gleichen effektiven Jahreszinssatz und die gleiche Restschuld am Ende des Vergleichszeitraumes haben!
Das in der PangV vorgeschriebene Verfahren geht dabei davon aus, dass der gesamte Kreditbetrag inklusive Disagio komplett zu Beginn der Kreditlaufzeit ausgezahlt wird und der Kredit bereits einen Monat nach Auszahlung getilgt wird. Das ist bei Hypothekendarlehen die für den Neubau eines Hauses gewährt werden, praktisch nicht der Fall - im Gegensatz zum Kauf von Grundstücken, fertigen Gebäuden oder Umschuldungen.
Durchführung
Bei Hausneubauten zahlen die Kreditinstitute den hypothekarischen Kredit (dem normalerweise keine anderen vorhandenen Sicherheiten in ausreichender Höhe gegenüber stehen) verständlicherweise nur nach Baufortschritt aus. Dem Kreditinstitut steht dann als Sicherheit für das dargeliehene Geld das Grundstück einschließlich des begonnenen Objekts zur Verfügung. Da sich der Neubau eines Hauses zwischen 3 Monaten (bei einem Fertighaus) und mehr als einem Jahr hinziehen kann, erfolgt auch die Auszahlung des Kredites verteilt über diesen Zeitraum.
Üblicherweise, wird das Kreditinstitut für die Bauphase eine Zwischenfinanzierung anbieten, die mit Fertigstellung des Objektes in ein Hypothekendarlehen übergeht, da die sofortige Finanzierung über ein Hypothekendarlehen mit Disagio in der Regel für den Kreditnehmer erhebliche Nachteile bietet.
Disagien bei vorzeitiger Rückzahlung
Wird der Kredit vorzeitig zurückgezahlt, so ist der Darlehensgeber verpflichtet, das Disagio zu erstatten oder bei der Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend zu berücksichtigen.
Ein eventuelles Disagio ist dem Darlehensnehmer nicht anteilig zu erstatten, weil es eine Zinsvorauszahlung darstellt. Da es die Darlehenszinsen reduziert, führt es aber zu einem geringeren Schaden und wird also indirekt berücksichtigt. Nur im Falle von kündbaren Darlehen für die keine VFE anfällt, muss das Disagio anteilig erstattet werden.
Nachteile
Mit einer hypothekarischen Finanzierung von Beginn an erhält das Kreditinstitut (durch das Disagio) vorausbezahlte Zinsen, welche für Geldbeträge errechnet wurden, die tatsächlich noch gar nicht ausbezahlt wurden. Wäre der Kredit ohne Disagio vergeben worden, kann das Kreditinstitut selbstverständlich nur Zinsen für die jeweiligen Teilbeträge ab dem jeweiligen Auszahlungszeitpunkt verlangen. Die zu viel vorausbezahlten Zinsen werden dem Kunden weder zeitnah monatsgenau durch Verrechnung mit den jeweils fälligen Zinsen noch durch Erstattung am Ende der vorausbezahlten Kreditlaufzeit gut geschrieben. Alle (deutschen) Kreditinstitute betrachten diese „Zusatzeinnahmen“ stillschweigend als zugeflossen.
Vertraglich steht den Kreditinstituten dieses zu viel vorausbezahlte Geld nicht zu, da ja ein effektiver Jahreszinssatz anhand von Nominalzins, Disagio und Kreditlaufzeit errechnet und vertraglicher Bestandteil wurde; da Zinsen definitiv nur für ausbezahltes Geld geschuldet werden und damit rechnerisch in den effektiven Jahreszinssatz eingehen, erhöhen vereinnahmte Zinsen für nicht ausgezahltes Geld den effektiven Zinssatz des tatsächlich erhaltenen Geldes und damit den vertraglich vereinbarten Effektiv-Zinssatz, da dieser selbstverständlich auch für die Nachberechnung des realen Cash-flow gelten muss.
Rechnet man aber nachträglich den effektiven Zinssatz des realen Kredites anhand des tatsächlichen Cash-Flows nach, ergibt sich unter den vorgenannten Bedingungen ein höherer effektiver Zinssatz als der nach der PangV errechnete.
Der Nachteil vorgenannten Kredites mit Disagio ist für den Kunden aber nach dem Ende der Zinsverbilligungsperiode noch nicht zu Ende:
hätte er einen Kredit ohne Disagio aufgenommen:
- hätte er keine Zinsen für Geld bezahlen müssen, das er noch nicht erhalten hatte;
- dieses Geld hätte er nach dem Ende der Zinsverbilligungsperiode noch zu Verfügung, um damit seinen Kredit zusätzlich tilgen zu können;
- damit hätte er nur noch eine niedrigere Restschuld, für die er bis zur endgültigen Kredittilgung Zinsen zahlen müsste.
Das heißt im Umkehrschluss:
- da das Kreditinstitut dem Kunden das zu viel vorausbezahlte Disagio vorenthält, bereichert es sich nicht nur an diesem Betrag, sondern auch noch an den auf diesen Betrag entfallenden, zukünftigen Zinszahlungen des Kunden.
Zuvor Beschriebenes gilt prinzipiell auch dann, wenn das Disagio nicht komplett mit der ersten Auszahlung an das Kreditinstitut geht, sondern in Teilbeträgen mit jeder Auszahlung. Da der (Gesamt-) Betrag des Disagios in der Berechnung nach PangV auf die sofortige Auszahlung bei Beginn des Kredites berechnet wurde, enthält der Betrag auch die vorausbezahlten Zinsen auf den gesamten Kreditbetrag zu diesem theoretisch zugrunde gelegten Auszahlungstermin.
Wird das Disagio jeweils erst anteilig mit jedem Auszahlungsbetrag einbehalten, ändert sich daran nichts, das Kreditinstitut kann rechnerisch in diesem Fall nur erst später über diesen anteiligen Disagiobetrag verfügen. Rechnerisch deshalb, weil es in beiden Fällen intern natürlich nicht den gesamten Kreditbetrag incl. Disagio gegenfinanzieren muss, sondern nur den Betrag ohne Disagio, da dies der Betrag ist, der tatsächlich an den Kunden auszuzahlen ist.
Somit ist es für das Kreditinstitut intern letztlich egal, wann die buchungstechnische Verrechnung stattfindet; die Höhe des Disagios errechnet sich immer nach dem gleichen Verfahren (s.o.) ohne Berücksichtigung tatsächlicher Auszahlungstermine und -Summen und ist damit für das Kreditinstitut immer gleich.
Unter diesen Bedingungen sollte man sich intensiv überlegen, ob ein Disagio überhaupt sinnvoll ist, zumal, wie anfänglich ja schon erläutert, der benötigte Kredit und damit der zurückzuzahlende Kreditbetrag durch das Disagio selbst ja auch noch um den Betrag des Disagios höher ist. In der Regel lohnt sich ein Disagio nur in ganz wenigen Ausnahmefällen.
Steuerliche Betrachtungen
Allgemeine Behandlung
Nach § 250 Abs.3 HGB besteht bei Disagios ein Aktivierungswahlrecht. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips sind Disagios steuerrechtlich in Deutschland grundsätzlich als aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu behandeln (Aktivierungspflicht). Die Auflösung erfolgt anteilig über die Gesamtlaufzeit des zugrundeliegenden Darlehens, dabei ist die Zinsstaffelmethode bzw. das Verfahren der linearen Abschreibung anzuwenden.
Immobilienkredite
Die Vereinbarung von Disagien in Kreditverträgen ist nur sinnvoll, wenn man den Betrag des Disagios im Jahr der Auszahlung und bei Erfüllung der (steuerlichen) Rahmenbedingungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann; dies ist bei Immobilienkrediten seit 1996 nicht mehr bei selbstbewohnten, sondern nur noch bei fremdvermieteten oder eigenbetrieblich genutzten Immobilien der Fall. Der Steuervorteil ist in diesen Fällen aber nur anfänglicher Natur und nur bei absehbaren Steuerprogressionsunterschieden, da zwar anfänglich Steuern gespart werden, durch den gekauften Zinsvorteil in der Zukunft aber wegen der geringeren (abzugsfähigen) Zinsausgaben mehr Steuern zu zahlen sind.[1] Seit 1. Januar 2006 ist diese Regelung geändert bzw. über den 31. Dezember 2005 hinaus bis zu einer gesetzlichen Klarstellung ausgesetzt worden.[2]
In der derzeit geltenden Fassung des EStG § 11 Abs. 2 Satz 3 ist klargestellt, dass bei der Finanzierung fremdgenutzter Immobilien ein marktübliches Disagio im Jahr der Saldierung in voller Höhe absetzbar ist; marktüblich ist z.B. ein Disagio von 5% bei einer Festschreibungsdauer von 5 Jahren.
Numismatik
Das Disagio stellt den Abschlag auf den Nennwert einer Münze dar, wenn dieser, verglichen mit ihrem Feingewicht, zu hoch angegeben ist.[3]
Siehe auch
Quellen und Einzelnachweise
- ↑ BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003
- ↑ BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2005
- ↑ Disagio: muenzen-lexikon.de
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