Preisangabenverordnung

Preisangabenverordnung
Basisdaten
Titel: Preisangabenverordnung
Früherer Titel: Preisauszeichnungsverordnung
Abkürzung: PAngV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 1 PAngG,
§ 8 Abs. 1 Nr. 9 EichG
Rechtsmaterie: Preisrecht, Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 720-17-1
Ursprüngliche Fassung vom: 18. September 1969
(BGBl. I S. 1733)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1970
Neubekanntmachung vom: 18. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4197)
Letzte Neufassung vom: 14. März 1985
(BGBl. I S. 580)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. Mai 1985
Letzte Änderung durch: Art. 4 G vom 24. Juli 2010
(BGBl. I S. 977, 979)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Juli 2010
(Art. 6 G vom 24. Juli 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Verbraucherschutzverordnung, deren aktuelle Fassung mit zwischenzeitlichen Änderungen, zuletzt vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977), seit 1985 in Kraft ist.

Inhaltsverzeichnis

Zweck der Preisangabenverordnung

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern ".[1].

Die Preisangabenverordnung fordert unter anderem, dass Preise gegenüber Letztverbrauchern immer einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben sind (Endpreise). Die bloße Angabe von Nettopreisen mit Zusätzen wie „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer“ gegenüber Letztverbrauchern ist somit unzulässig. Des Weiteren ergibt sich aus § 2 PAngV die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen bestimmter Waren, wie sie etwa aus dem Lebensmittelregal im Supermarkt bekannt sind, wo sich neben den Preisen der Waren auch die Preise der jeweils üblichen Grundeinheit (Liter, Kilo, 100 gr etc.) befinden (sollten). Bei Online-Angeboten ergibt sich aus der Preisangabenverordnung die Verpflichtung zur Angabe, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist und in welcher Höhe noch Versandkosten hinzukommen (§ 1 Abs. Nr. 2 PAngV).

Ferner werden die Kreditinstitute durch die Preisangabenverordnung verpflichtet, in Angeboten und Darlehensverträgen alle relevanten Preise beziehungsweise Kosten aufzuführen. Zusätzlich muss im Privatkundengeschäft auch der Effektivzinssatz für die Vergleichbarkeit von Finanzierungen angegeben sein.

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Aus diesem Grunde stellt ein Verstoß gegen die Preisangabenverodnung in aller Regel auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nämlich §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG dar. Dies kann unter anderem durch Konkurrenten, Verbände zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder oder durch Verbraucherschutzverbände verfolgt werden. Zusätzlich geht ein Verstoß gegen die Preisangabenverodnung häufig auch mit einem Verstoß gegen das aus § 5 UWG folgende Verbot der irreführenden Werbung einher. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverodnung kommen außerdem Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 25.000,- Euro in Betracht.

Literatur

  • Stefan Völker: Preisangabenrecht. Recht der Preisangaben und Preiswerbung. Mit PAngV und UWG. 2. Auflage. C.H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49130-8.
  • zudem mit kommentiert in den meisten Kommentaren zum UWG

Weblinks

Einzelnachweise

  1. www.ipwiki.de Preisangabenverordnung Zugriff: 7. August 2011
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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