Parkgebühren

Parkgebühren

Parkraumbewirtschaftung ist die zielgerichtete Steuerung des Verhältnisses von parkplatzsuchenden Autos zu Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum.

Parkraum wird vor allem dort bewirtschaftet, wo die Zahl der parkenden Autos die Zahl der verfügbaren Parkplätze übersteigt und somit eine Überschussnachfrage besteht. Diese führt zu einer erhöhten Verkehrs- und damit auch Lärm- und Umweltbelastung sowie einem starker Anreiz regelwidrig zu parken.

Inhaltsverzeichnis

Möglichkeiten zur Parkraumbewirtschaftung

Es gibt folgende Möglichkeiten, um das Parken im öffentlichen Straßenraum zu bewirtschaften:

  • Freies Parken
  • Eingeschränkte Haltverbote
  • Haltverbote
  • Parkscheibenregelung
  • Parken mit Parkschein
  • Sonderparkplätze
  • Sonderparkberechtigungen

Ziele der Parkraumbewirtschaftung

Die Bewirtschaftung kann verschiedene Ziele verfolgen:

  • Senkung des Verkehrsaufkommens und damit von Lärm und Umweltbelastung
  • relative Attraktivitätssteigerung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Verhältnis zum Auto
  • Senkung des ordnungswidrigen Flächenverbrauches (Falschparker)
  • Ertragsmaximierung durch Generierung von Einnahmen.
  • Bereitstellung von Parkraum für Gewerbetreibende und Anwohner der Innenstädte

Während Privatpersonen fast ausschließlich auf Ertragsmaximierung hin bewirtschaften, ist bei Städten und Kommunen die Parkraumbewirtschaftung meist ein Mittel der Verkehrsplanung zur Erreichung verschiedener Ziele.

Die Bewirtschaftung kann auf der Angebots- oder auf der Nachfrageseite ansetzen, je nach Zielvorgabe.

Generell kann zwischen dem On-Street und dem Off-Street-Parking unterschieden werden, wobei der Begriff On-Street Parking den Parkraum umfasst, der direkt von öffentlichen Straßen zu erreichen ist. Unter Off-Street Parkplätzen versteht man den Parkraum, der beispielsweise durch Schranken- und/oder Toranlagen vom allgemeinen Straßenverkehr abgetrennt ist. Durch die verschiedene Zugänglichkeit sind unterschiedliche Bewirtschaftungsmaßnahmen möglich.

Steuerung der Nachfrage

Parkuhr in Biberach
Parkschein-Automat

Durch Einführung von Kosten für das Parken soll die Nachfrage gesenkt werden. Das Angebot des ÖPNV erscheint attraktiver und es sollen mehr Leute alternative Methoden nutzen, um in die bewirtschaftete Zone zu kommen. So stehen den verbleibenden Fahrzeugen mehr Parkplätze zur Verfügung. Der Suchverkehr nimmt ab und ebenso der Anreiz zum falsch Parken.

Die Parkgebühren können in einer Stadt von Straße zu Straße variieren, je nach Parkplatzsituation. In den meisten Fällen wird nur während der Hauptbenutzungszeit (im Regelfall die Ladenöffnungszeit) eine Parkgebühr erhoben, doch gibt es auch Ausnahmen. Ob und wann die Benutzung eines Parkplatzes gebührenpflichtig ist, kann manchmal einem Zusatzschild, immer aber dem Aufdruck auf der Parkuhr oder dem Parkscheinautomaten entnommen werden. In der Regel gibt es für die Anwohner in Gebieten mit bewirtschaftetem Parkraum Möglichkeiten, Vignetten, Ausweise o.ä. zu erhalten, um im jeweiligen Wohngebiet ohne Parkschein parken zu können (Bewohnerparken). Für Betriebe und Gewerbetreibende sowie länger bleibende Gäste gibt es oftmals dieselbe Möglichkeit. Ende 2003 haben einige Städte begonnen, die Entrichtung von Parkgebühren mittels Mobiltelefon zu ermöglichen, das so genannte m-parking wurde eingeführt.

Gebührenerhebung in Deutschland

In Deutschland wurden zur Gebührenerhebung lange sogenannte Parkuhren am Rand jedes Parkplatzes aufgestellt: Säulen mit einer mechanischen Uhr, die bei Einwurf von Münzen auf die verbleibende Parkdauer springt und sie anschließend herunterzählt. Die mechanischen Parkuhren werden seit den 2000er Jahren weitgehend durch Parkscheinautomaten ersetzt. Diese sind immer für mehrere Parkplätze aufgestellt, geben nach Einwurf von Münzen (oder nach bargeldloser Bezahlung, z. B. per Geldkarte) einen Parkschein mit dem aufgedruckten Ende der Parkdauer aus. Er muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs liegen.

Neuere Automaten ermöglichen das so genannte „Echtzeit-Parken“ oder „Parken mit ec-Karte“, bei dem man sich bei Ankunft mittels seiner Geldkarte oder ec-Karte registriert und diesen Vorgang bei Abholung des Fahrzeugs wiederholt, um die tatsächliche Parkzeit zu bezahlen. Das vermeidet eine Überzahlung, wie an herkömmlichen Parkscheinautomaten häufig. Eine „Brötchen-Tasten-Zeit“, während der das Parken kostenlos ist, kann ebenfalls hinterlegt werden. Missbrauch oder Überbezahlung kommt nach ersten Erfahrungen nur noch sehr vereinzelt vor.

Die neueste Entwicklung sind mobile Taschenparkuhren, auch elektronische Taschenparkuhren genannt. Dies sind Kleingeräte mit Displayanzeige, die die Möglichkeit bieten, Parkgebühren bargeldlos zu entrichten. Sie funktionieren ähnlich einer Stoppuhr und verbrauchen dabei nach und nach die Parkwerte einer zuvor gekauften Guthabenkarte. Statt eines am Parkscheinautomaten gezogenen Parkscheins verbleibt das Gerät während des Parkvorganges auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs. Hauptvorteil ist die minutengenaue und damit gerechte Abrechnung, wobei auch hier eine „Brötchen-Tasten-Zeit“, während der das Parken kostenlos ist, hinterlegt werden kann.

In manchen Städten kann die Parkgebühr mit dem Handy bezahlt werden. Der Vorteil des Handy-Parken ist, dass der Nutzer nicht vorab seine Parkzeit festlegen muss. Er beginnt den Parkprozess mit einem Anruf bei seinem Handy-Park-Betreiber. Wenn er wieder am Fahrzeug ankommt, ruft er nochmals den Betreiber an und meldet sich wieder ab.

Gebührenerhebung in Österreich

In Wien wird bis heute ein Parkschein durch Ankreuzen von Datum und Zeit entwertet. Der Schein liegt unter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges. Diesem System schlossen sich zahlreiche Landeshauptstädte an. Um das Kurzparken zu modernisieren, stellen heute viele österreichische Städte, ähnlich wie in Deutschland, Parkscheinautomaten auf. Viele erlauben dennoch, bis zu 10 oder 15 Minuten kostenlos stehen zu bleiben. Dazu ist lediglich die Taste ohne Geldeinwurf zu drücken – und ein Parkschein für die kostenlose Zeit wird ausgedruckt.

In Graz darf ohne Schein 12 Minuten geparkt werden, die Kontrollorgane müssen die 13. Minute abwarten, bis sie ein Strafmandat ausstellen dürfen. In Wien gibt es dagegen den 10-Minuten-Parkschein, der kostenlos in Trafiken erhältlich ist. Man trägt die Ankunftszeit ein und darf dann 10 Minuten gratis parken.

Je nachdem ob einzelne Parkplätze oder ganze Zonen sind, sind es Kurzparkplätze oder Kurzparkzonen. Diese sind außer mit Verkehrstafeln oft auch durch blaue Straßenmarkierungen gekennzeichnet. Die Kurzparkzonen werden daher im Volksmund Blaue Zonen genannt. Eine farbliche Markierung auf der Straße ist jedoch nicht vorgeschrieben. Oft stehen die Tafeln nur an Einfahrten zur Innenstadt (Wien, Graz), ohne dass es danach weitere Hinweise auf die Kurzparkzone gibt.

Kritik kommt naturgemäß von Anwohnern, die vor ihrem Haus parken wollen. In Wien und Graz beispielsweise können sich Bewohner von Kurzparkzonen gegen eine Gebühr eine 2-jährige Ausnahmegenehmigung (Parkpickerl genannt) besorgen, mit der uneingeschränktes Parken im entsprechenden Bezirk erlaubt ist.

Im Sommer 2007 wurden in Graz gebührenpflichtige Parkzonen eingerichtet, die kein Zeitlimit haben und billiger als die Kurzparkzonen sind. Auch dort gib es für Bewohner Ausnahmegenehmigungen. Die Zonen sind durch grüne Straßenmarkierungen und grüne Tafeln gekennzeichnet und werden daher Grüne Zonen genannt. Diese grüne Kennzeichnung ist jedoch in der österreichischen Straßenverkehrsordnung nicht verankert. Die Rechtmäßigkeit ist daher umstritten.

Steuerung des Angebotes

Während neuer Parkraum in engen und verbauten Innenstädten meist nicht zur Verfügung gestellt werden kann, wird durch die Senkung der Höchstparkdauer (auf z.B. 15 Minuten oder 2 Stunden) versucht zu erreichen, dass im räumlich begrenzten Parkraum häufiger Parkplätze frei werden und sich so der Umschlagsgrad der Parkflächen verbessert, also die Anzahl der Parkvorgänge pro Zeitabschnitt steigt und Dauerparken verhindert wird (Parkplatzrotation). Der Parkdruck und Suchverkehr nimmt so ab und es können mehr Leute mit dem Auto in bewirtschaftete Zone. Dieses Konzept wird Kurzparken genannt und von Kommunen z.B. an Bahnhöfen angewandt.

Es ist in Deutschland offiziell verboten, die Parkzeit durch Nachwerfen von Geldstücken in Parkuhren oder durch Kauf eines neuen Parktickets kurz vor Ende der abgelaufenen Parkzeit über die vorgeschriebene Höchstparkdauer hinaus zu verlängern, um die maximal zulässige Parkzeit nachvollziehbar kontrollieren zu können, genauso ist auch das Nachstellen der Parkscheibe verboten.[1] Allerdings ist eine beweisbar die Höchstparkdauer nicht überschreitende nachträgliche Verlängerung nicht unbedingt ordnungswidrig und prinzipiell nicht, wenn gar keine Höchstparkdauer angegeben ist.[2]

Gebührenfreies Kurzparken

Bild 291: Parkscheibe gem. § 41 Abs. 2 StVO-D

Das gebührenfreie Kurzparken, das Ortschaften heute oft nur noch in den Randgebieten und Zonen mit hoher Fluktuation zulassen, hatten viele bereits in den 1960er Jahren eingeführt. Man muss am Fahrzeug anzeigen, wann die Parkzeit begann

  • in Deutschland mit genormten Parkscheibe[3] oder mit einem gebührenfreien Parkschein aus Automaten mit "Brötchentaste". In Kaiserslautern wird dieses System durch Werbekarten ergänzt, auf der man die Ankunftszeit ankreuzen kann und somit 30 Min frei parken darf.
  • Österreich hatte gebührenfreies Kurzparken am 16. März 1959 in der Inneren Stadt Wiens eingeführt. Seither gibt es die Parkuhr, auf der man manuell den Parkbeginn einstellt. Ursprünglich war die maximale Kurzparkzeit 1,5 Stunden. Die Uhren hatten zwei feste Zeiger mit Beginn und Ende. Erst verschiedene Längen der Parkdauer machten den zweiten Zeiger überflüssig. Diese Parkuhren verteilten meist Firmen (als Werbeträger). Auch als das Gebührenpflichtige Parken eingeführt wurde, wurde in den meisten Orten trotzdem bis zu 15 Minuten gebührenfreies Parken beibehalten oder auf Grund von Musterprozessen wieder eingeführt.

Brötchentaste

Die Brötchentaste an einem Parkscheinautomaten soll Kurzparkern ein kostenloses Parken ermöglichen (im Volksmund: um mal eben Brötchen zu holen).

Eine solche Taste soll die Attraktivität der Innenstädte erhöhen und bedeutet einen Verzicht der Gemeinde auf einen Teil der möglicherweise erzielbaren Parkgebühren. Allerdings lassen sich Kurzparker mit einer Parkdauer von nur wenigen Minuten mit vernünftigem Aufwand nicht auf die vorschriftsmäßige Verwendung eines Parkscheins kontrollieren. Hierzu musste der Deutsche Bundestag erst § 6a, Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ändern (am 6. November 2003 zum 1. Januar 2004). Schon vorher hatten Kommunen wie etwa Daun und Wittlich, „Brötchentasten“. Der Duden nahm sie 2006 auf (24. Auflage). Gleichzeitig ist die Brötchentaste wieder umstritten: Die Stadt Bremen erhöhte zum 1. Juni 2006 die allgemeinen Parkgebühren, um die durch die Brötchentaste verursachten Mindereinnahmen zu kompensieren. In Frankfurt am Main beabsichtigt die Stadtverwaltung die Abschaffung der Brötchentastenfunktion. Auf dem deutschen Städtetag diskutierten Verkehrsplaner Vorwürfe der Kritiker, die Taste werde missbraucht, bringe zu viele Autos in die Städte, erhöhe den Kontrollaufwand und die Argumente von Wirtschaftsplanern, die den mittelständischen Handel stärken wollen.

Kontrolle der Bewirtschaftung

Parkraumbewirtschaftung bietet immer den Anreiz, sie nicht zu befolgen. Die Kontrolle der Einhaltung und Sanktionierung von Verstößen ist daher zwingend notwendig, der Kontrollaufwand schmälert aber das Ertragsziel. Während private Parkraumbesitzer meist eine Schrankenanlage oder einen Parkwart einsetzen, nutzen Städte und Kommunen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs meist Politessen.

Kritik

Kritiker argumentieren, die Parkraumbewirtschaftung diene in erster Linie dazu, die Einnahmen der Kommunen zu vergrößern.

Nach und nach ausgedehnte Kurzparkzonen würden in Geschäftsbezirken die arbeitende Bevölkerung vom Parken aussperren und sie dadurch zwingen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Dadurch werde aber der Parkdruck vom Zentrum in die Außenbezirke verschoben, was eine Erweiterung der Zonen notwendig mache.

Im September 2007 wurde im Berliner Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf eine Ausweitung von Parkzonen in einem Bürgerentscheid von knapp 87% der Teilnehmer abgelehnt. [4]

Trivia

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Webseite der Stadt Bremen
  2. Zeit-Artikel
  3. Format 11 cm * 15 cm); Das Aussehen einer Parkscheibe ist in § 41 Abs. 2 StVO festgelegt.
  4. Artikel der Berliner Morgenpost zum Bürgerentscheid
  5. ZDF, Beitrag vom 22.7.2008

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