- Parlamentswahl
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Regierungsformen der Welt Republikanische Staatsform
██ Präsidentielles Regierungssystem
██ An das Parlament gebundene Exekutivbefugnis
██ Semipräsidentielles Regierungssystem
██ Parlamentarisches Regierungssystem
Monarchische Staatsform
Stand: April 2006Das Parlament (von altfranz.: parlement „Unterredung“; franz.: parler „reden“) ist die Volksvertretung, die aus einer oder zwei Kammern bestehen kann.
Im übertragenen Sinn werden heute auch andere politische Versammlungen mit dem Begriff bezeichnet. Diese Versammlungen stellen jedoch keine vom Volk legitimierten Volksvertretungen dar.
- enge Vereinigungen von Staaten (z. B. das Europäische Parlament der Europäischen Union)
- Parlamente von Nationalstaaten (Einheitsstaaten oder Bundesstaaten)
Keine Parlamente im staatsrechtlichen Sinne sind hingegen die Gemeindevertretung (Gemeinderäte) in Deutschland oder Österreich sowie die für Bezirke tätigen Gremien.
Inhaltsverzeichnis
Struktur, Aufgaben und Arbeitsweise von Parlamenten
In einer Demokratie werden die Vertreter eines Parlaments durch Wahlen bestimmt, in anderen Regierungsformen finden auch Ernennungen statt.
In demokratischen Staaten übt das Parlament außer der Gesetzgebung auch das Budgetrecht und die Kontrolle der Regierung aus. Abgeordnete haben gegenüber der Regierung und einzelnen Ministern das Recht auf Auskunft und gegebenenfalls zum Misstrauensantrag. Die Regelungen hierzu sind in der Verfassung des jeweiligen Staates und in der parlamentarischen Geschäftsordnung niedergelegt.
Etwa 30 bis 40 Prozent der Parlamente weltweit bestehen aus zwei Häusern (Zweikammersystem; die Mitglieder der kleineren Kammern werden vielfach nicht direkt gewählt, sondern von Gliedstaaten entsandt). Wichtige Organe sind Parlamentspräsident(in) und Stellvertreter, Fraktions-Vorsitzende der Parlamentsparteien und die themenbezogenen Ausschüsse, in denen die Gesetzentwürfe vorbereitet werden.
Hinsichtlich der Arbeitsweise unterscheidet man sog. Arbeits- und Redeparlamente:
- In einem Redeparlament (typisch dafür ist das britische Unterhaus) werden alle politischen Fragen in Diskussionen und vorwiegend im Plenum erörtert,
- während in einem Arbeitsparlament (z. B. der US-Kongress) ein Großteil der Arbeit in Parlamentsausschüssen stattfindet,
- In den meisten Staaten ist das Parlament eine Mischform dieser beiden Typen.
- Unabhängig von diesen Strukturen spielt bei der Parlamentsarbeit auch das (oft als fragwürdig angesehene) Lobbying eine Rolle, das (positiver betrachtet) auch als Kooperation mit Verbänden, Kirchen, Gewerkschaften oder anderen Standesvertretungen zu betrachten ist.
- In vielen Ländern ist in der abschließenden Beratung eines Gesetzentwurfs die Möglichkeit einer halb-öffentlichen Beratung vorgeschaltet, wo politische und andere große Organisationen oder Verbände ihre Stellungnahmen und Verbesserungsvorschläge einbringen können. In der Schweiz heißt dieser Vorgang Vernehmlassung.
Als Parlament im weiteren Sinne werden auch Delegiertenversammlungen von internationalen Organisationen bezeichnet, z. B. die Parlamentarische Versammlung der OSZE. Vielfach haben auch Parteitage die Funktion eines „Parteiparlaments“, wenngleich ihre Delegierten nicht immer gewählt, sondern auch ernannt oder nominiert werden können.
Einzelne Parlamente
Europäische Union
Das Europäische Parlament ist die Vertretung der Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, es hat jedoch anders gelagerte Kompetenzen als nationale Parlamente. Die Mitgliedsstaaten werden legislativ durch den Rat der Europäischen Union vertreten.
Deutschland
Das deutsche Parlament auf Bundesebene ist der Deutsche Bundestag. Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, durch welches die Länder gemäß Artikel 50 des Grundgesetzes an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes beteiligt sind. Weitere deutsche Parlamente sind die Landesparlamente (Landtage). Darüber hinaus ist das Volk nicht nur durch die Wahl der Landtagsabgeordneten, sondern auch durch Volksentscheid und Volksbegehren an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt.
Die letzte Volkskammer der DDR vom 18. März 1990 war ebenfalls ein Parlament.
Österreich
In Österreich besteht das Parlament auf nationaler Ebene aus einem Zweikammernsystem: Dem stärkeren Nationalrat und dem Bundesrat, der sich aus Vertretern der österreichischen Bundesländer zusammensetzt.
Der Landtag ist das Parlament eines österreichischen Bundeslandes.
Schweiz
In der Schweiz besteht das nationale Parlament aus einem Zweikammersystem mit Nationalrat (Volksvertretung) und Ständerat (Kantonsvertretung) als untereinander gleichrangige und gleichberechtigte Parlamentskammern, die zusammen als Vereinigte Bundesversammlung die Bundesräte (Regierung) (daraus jährlich den Bundespräsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesrates), den Bundeskanzler, den General (nur im Kriegsfall) und die Bundesrichter wählen sowie über Begnadigungen entscheiden. Die Gesetzgebung erfolgt bei Differenzen zwischen den Kammern in einem sogenannten Differenzbereinigungs-Verfahren.
Polen
In Polen gibt es ebenfalls ein Zweikammersystem mit Sejm und Senat. Der Sejm bestellt den Ministerpräsidenten und den Ministerrat. Den beiden Kammern kommt die Legislative zu.
Litauen und Lettland
In Litauen und Lettland gibt es ein Einkammersystem. Das litauische Seimas und das lettische Saeima bestellt jeweils den Ministerpräsidenten, der das Ministerkabinett formiert. Dem Parlament kommt die Legislative zu.
Erklärungen zu den internationalen Parlamenten
- Die Listen der Parlamente der Staaten der Erde sind nach Parlament, Erster und Zweiter Kammer gegliedert.
- Bei Staaten mit einem Einkammersystem steht der Name des Parlaments in selbiger Spalte.
- Bei Staaten mit einem Zweikammernsystem steht der Name des Parlaments ebenfalls in selbiger Spalte. Manche Staaten mit solch einem System haben keinen Oberbegriff als Namen für das Parlament (z. B. Äthiopien), oder er ist mit dem der Ersten Kammer identisch. Hier werden lediglich die Namen der beiden Kammern angegeben.
- Als Erste Kammer sind die vom Volk gewählten Kammern angegeben (z. B. Abgeordnetenkammer).
- Als Zweite Kammer sind Versammlungen die nicht vom Volk gewählt wurden angegeben (z. B. Senat). Hierbei handelt es sich um verschiedene Vertreter der Gesellschaft (z. B. Adel, Klerus); in föderalistischen Staaten sind es in der Regel Vertreter von Gliedstaaten. Manche dieser Kammern haben nur eine beratende Funktion, andere sind an der Gesetzgebung beteiligt.
- Eigentlich bezeichnet man aus der Geschichte heraus die vom Volk gewählte Kammer als „Zweite Kammer“. Doch im Zuge der Demokratisierung wurde sie in den meisten Fällen zum bedeutenderen legislativen Organ, was eine Bezeichnung als „Erste Kammer“ rechtfertigen kann. Besonders deutlich wird das am Beispiel der Niederlande, wo die Kammern offiziell als Erste und Zweite Kammer bezeichnet werden.
- In der Parlament-Spalte ist ebenfalls der Sitz des Parlaments angegeben. In den meisten Fällen ist er mit der Hauptstadt identisch. Staaten in denen der Parlamentssitz von der Hauptstadt abweicht sind kursiv angegeben (z. B. Bolivien).
Liste der Parlamente
Siehe: Liste der Parlamente
Funktionen
- Gesetzgebungsfunktion/Legislative Funktion: Eine der Hauptfunktionen von Parlamenten ist der Beschluss von Gesetzen, diese Funktion fällt dem Parlament durch die Gewaltenteilung zu. Es ist aber in einer Demokratie nicht notwendig, dass das Parlament die Legislative Funktion der Gewaltenteilung ausübt, vielmehr ist es in Demokratien Tradition geworden.
- Wahlfunktion: Die Parlamente wählen Personen wie den Parlamentspräsidenten, hohe Richter oder in parlamentarischen Regierungssystemen das Regierungsoberhaupt. Abhängig vom jeweiligen Staat und seinem Staatsaufbau.
- Kontrollfunktion: Die Parlamente haben oft die Aufgabe, die Exekutive zu kontrollieren. Dazu verfügen sie über Kontrollrechte wie das Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen oder über Geheimdienstaktionen informiert zu werden. Die Kontrollfunktion wird normalerweise vor allem von der Opposition wahrgenommen. Kontrolliert werden Richtung, Effizienz und die Rechtmäßigkeit des Regierungshandelns. Um die Exekutive wirksam kontrollieren zu können ist das Parlament in der Lage, das Regierungsoberhaupt abzuwählen, beispielsweise durch ein konstruktives Misstrauensvotum, oder anzuklagen, wie beim Impeachment.
- Kommunikationsfunktion/Öffentlichkeitsfunktion: Sie lässt sich unterteilen in Repräsentations- oder Artikulationsfunktion, das Parlament soll die in der Öffentlichkeit vorhandenen Auffassungen zum Ausdruck bringen und Willensbildungs- oder Öffentlichkeitsfunktion, nach der das Parlament das Volk informieren soll.
Rechte
- Budgetrecht: Eines der ältesten Rechte von Parlamenten ist das Budgetrecht. Der Haushalt wird als Gesetz verabschiedet und kann auch dazu dienen, die Regierung zu kontrollieren.
- Interpellationsrechte: Um die Kontrollfunktion wahrnehmen zu können haben Parlamente das Recht, Regierungsmitgliedern Fragen zu stellen.
- Selbstauflösungsrecht: So bezeichnet man das Recht eines Parlamentes, sich selbst aufzulösen, so dass es zu Neuwahlen kommt. Nicht jedes Parlament, so auch der Bundestag, haben das Recht zu Selbstauflösung.
Bilder von Parlamentsgebäuden
Reichstagsgebäude in Berlin
Bundeshaus in Bern
Parlament in Wien
Die Knesset in Jerusalem, Israel
Europäisches Parlament in Straßburg
Houses of Parliament in London
US-Kapitol in Washington
Palazzo Montecitorio in Rom
Ungarisches Parlament (Országház) in Budapest
Schwedischer Reichstag in Stockholm
Norwegisches Parlament (Stortinget) in Oslo
Finnisches Parlament (Eduskunta) in Helsinki
Große Halle des Volkes in Peking
Japanischer Reichstag (Kokkai), in Tokio
Griechisches Parlament (Βουλή Vouli) in Athen
Parlamentsgeschichte
Frankreich
Im Frankreich des Ancien Régime wurde mit Parlament ein Gerichtshof bezeichnet, der als eine der ältesten Institutionen des Reiches galt. Das Parlament konnte die königliche Rechtsprechung bestätigen oder auch korrigieren, in dem es, vor allem im 18. Jahrhundert, ein Gesetz zur „remontrance“ an den König zurückverwies. Die verschiedenen Kammern der Parlamente wurden nach ihren Jurisdiktionsbereichen unterschieden („grande chambre“, „chambre des enquêtes“, „chambre de requêtes“, „tournelle criminelle“ und auch die „chambre de l'édit“ (bis 1685, siehe Widerrufung des Ediktes von Nantes)). Besonders im 18. Jahrhundert galten die Parlamente als ein Hort der Opposition von Teilen des Adels („noblesse d'épée“ wie auch der „noblesse de robe“) als auch von Teilen des dritten Standes gegen einen als despotisch empfundenen Absolutismus, zu dem sich die jansenistische Opposition gegen die Jesuiten und eine ultramontane Kirche gesellte. Im Königreich Frankreich wurden neben dem ersten und wichtigsten Parlament von Paris noch die Parlamente von Toulouse (1303), Grenoble (1453), Rouen (1499), Aix (1502), Rennes (1533), Pau (1620), Metz (1633), Douai (1686), Dôle (1676), Besançon (1676) und zuletzt Nancy (1775) eingerichtet.
Siehe auch: Parlement
England
Das englische Parlament entwickelte sich aus dem adligen Beraterkreis der normannischen Könige, dem so genannten witan. In ihm waren nicht nur persönliche Vertrauensleute des Königs vertreten, sondern sowohl Hoch- als auch Landadlige und hohe geistliche Würdenträger, die aufgrund ihrer Macht einen Anspruch auf die Mitgliedschaft besaßen. Die Beratung des Königs durch den witan'' wurde nicht nur als Pflicht seiner Mitglieder, sondern auch als ihr Recht verstanden. Der König war also verpflichtet, den Rat einzuholen. Unter den frühen Normannenkönigen wurden die Parlamente nur jeweils nach Bedarf einberufen, wenn wichtige Themen zu beraten waren (diese Treffen fielen mit den christlichen Festen Ostern und Weihnachten zusammen). Am 20. Januar 1265 waren erstmals auch niedere Ritter und bürgerliche Vertreter von Grafschaften und Städten zu einem Parlament eingeladen. So entstand die Vorläufer des House of Commons, das Unterhaus. Nach den Rosenkriegen im 14. Jahrhundert nahmen Selbstbewusstsein und Macht des Parlaments zu, ebenso die Zahl der Mitglieder. Das Parlament verstand sich nicht nur als Beratungs-, sondern zunehmend als Kontrollorgan dem König gegenüber. Zudem beanspruchte es die Funktion des obersten Gerichtshofs und vor allem das Recht, Steuern zu bewilligen. Auch die Einberufung war nicht mehr allein vom Willen des Königs abhängig. Die Parlamentsmitglieder konnten zunehmend auch auf eigene Initiative zusammentreten. Allerdings wurde das englische Parlament dadurch zunehmend auch der Schauplatz von Auseinandersetzungen zwischen den Adelsgruppen des Landes.
Polen
Das allgemein-polnische Parlament – der Sejm walny – entstand Ende des 14. Jahrhunderts. Es setzte sich aus Vertretern der Landtage – Sejmiki – zusammen, welche wiederum von den adligen Bevölkerungsgruppen gewählt wurden. Der Adel machte in der polnisch-litauischen Rzeczpospolita 10–12 % der Bevölkerung aus. Der Sejm walny kam einmal pro Jahr sowie zur Königswahl zusammen. Mit den Privilegien von 1454 wuchs die Rolle des Sejm walny und er rang dem König immer mehr Rechte zugunsten des Adels ab. Mit der Verfassung Nihil Novi – „Nichts über uns ohne uns“ – von 1505 wurde die Legislative auf den Sejm walny übertragen, der König durfte ohne dessen ausdrückliche Zustimmung keine Gesetze mehr erlassen. In diese Zeit fällt auch die Umwandlung des Sejm walny in drei Kammern – „drei Stände“ – den Sejm (Abgeordnetenhaus), den Senat (Königsrat) und den König. Eine weitgehende Reform erfuhr der Sejm walny mit der Lubliner Union von 1569 und der Warschauer Verfassung von 1572, die insbesondere die Gleichstellung der Konfessionen und die Religionsfreiheit sicherte. Zudem wurde festgelegt, dass der Sejm mindestens einmal in zwei Jahren zusammenkommen soll. Ende des 16. Jahrhunderts wurde der Tagungsort des Sejm walny von Petrikau nach Warschau verlegt. Ab 1673 tagte er auch jedes dritte mal in Grodno. 1654 wurde das liberum veto eingeführt, das die Einstimmigkeit der Beschlüsse vorschrieb. Stimmte ein Abgeordneter gegen ein Vorhaben, dann musste weiterverhandelt werden. Der Vierjährige Sejm, der von 1788 bis 1792 im Warschauer Königsschloss tagte, erließ 1791 die Verfassung vom 3. Mai, die erste aufgeklärte Verfassung Europas und nach den USA zweite in der Welt. Mit der dritten Teilung Polens wurde der Sejm walny aufgelöst. Im Großherzogtum Warschau (1807–1814) und am Anfang des russischen Königreichs Polen (1815–1832) bestand ein polnischer Sejm in Warschau. Nach 1867 wurde in Galizien ein Landtag in Lemberg eingerichtet. Erst wieder in der Zweiten Polnischen Republik wurde ein gesamtpolnischer Sejm mit zwei Kammern (Sejm und Senat) gebildet. In der Volksrepublik gab es nur einen Sejm mit einer Kammer. 1989 wurde der Senat wieder eingeführt.
Siehe auch
- Entparlamentarisierung
- Liste der Parlamente
- Parlamentsabsolutismus
- Das Parlament
- Vertretung der Gliedstaaten
Weblinks
Literatur
Aufsätze
- Franz Thedieck: Die Parlamentsfunktionen, in: Juristische Arbeitsblätter (JA) 8–9/1988, S. 423–427
Monografien
- Stefan Marschall: Parlamentarismus. Eine Einführung, Nomos, Baden-Baden 2005.
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