- Paschastellung
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Als Paschastellung bezeichnet man die Lage eines Gläubigers in der Gesamtschuld. Er kann „die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet“ (§ 421). Der Gläubiger hat also den Vorteil, sich an den zahlungsfähigsten, zuverlässigsten Schuldner halten zu können. Von ihm kann er die gesamte Schuld verlangen; der Ausgleich unter den Schuldnern geschieht erst später im Innenverhältnis (§ 426) und braucht den Gläubiger nicht zu kümmern.
Der Begriff kommt von der Befehlsgewalt eines Paschas, der nach eigenem Ermessen entscheiden konnte. Er wurde eingeführt von dem Juristen Philipp Heck in seinem „Grundriß des Schuldrechts“ von 1929.
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