- Perpetuatio fori
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Die perpetuatio fori (lat. Fortdauer des Forums) bestimmt, dass ein einmal örtlich oder sachlich zuständiges Gericht zuständig bleibt, auch wenn sich später die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen so ändern, dass jetzt ein anderes Gericht zuständig wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit greift der Grundsatz der perpetuatio fori nicht. Vom Grundsatz der perpetuatio fori kann auf Antrag einer Partei abgewichen werden, wenn ein ursprünglich zuständiges Amtsgericht unzuständig wird (§ 506 Abs. 1 ZPO). Es hat dann ein Beschluss zu ergehen, der den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist.
Sinn des Grundsatzes ist die Rationalisierung des Prozesses. Es soll vermieden werden, dass ein anderes Gericht sich erneut in den Fall einarbeiten muss und der Prozess verzögert wird.
Die perpetuatio fori entfällt, wenn sich der Streitgegenstand ändert.
Nach deutschem Prozessrecht betrifft dies sämtliche Zweige der Gerichtsbarkeit. Für die ordentlichen Gerichte ist dies in § 17 Abs. 1 S. 1 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geregelt. Ausnahmen sind in §§ 265 Abs. 2, 264 Nr. 3 ZPO geregelt.
Damit verbleibt es auch bei einer Zuständigkeit des bisher eingeschlagenen Rechtsweges, wenn sich die sachliche Zuständigkeit (z. B. Streitgegenstand ist im öffentlichen Recht statt im Zivilrecht zu finden) ändert. Auch eine gesetzliche Änderung hat dann keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts.
Umstritten ist allerdings, ob der Grundsatz der perpetuatio fori auf Verfahren mit internationalem Bezug anwendbar ist. Die Anwendbarkeit wird weitgehend bejaht (so auch z. B. nach der EuGVÜ). Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Geltung des Grundsatzes mittlerweile gesetzlich bestimmt (§ 2 Abs. 2 FamFG).
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