Personalvertretungsrecht

Personalvertretungsrecht

Die Personalvertretung (Personalrat) ist die Vertretung der Beschäftigten (Tarifbeschäftigte, Beamte) einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung (in Bund, Ländern, Gemeinden, sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes), vergleichbar mit der Arbeitnehmervertretung in den Betrieben der Privatwirtschaft (Betriebsrat). Das Recht der Personalvertretung wird in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Bundesländer geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Die geschichtliche Entwicklung

Der Ursprung der Arbeitnehmerbeteiligung liegt in der gewerblichen Wirtschaft. Die ersten Ansätze wurden in der Frankfurter Nationalversammlung 1848/1849 unternommen. Diese und die späteren Versuche des 19. Jahrhunderts lagen im Regelungsbereich der Gewerbeordnung. Die Arbeitnehmerorgane hießen Angestellten- und Arbeiterausschüsse. Die Bezeichnung ist nicht ganz ohne Bedeutung: Räte im revolutionären und im heutigen Sinne gab es nicht. Der Durchbruch, nach Vorläufern zuerst im bayerischen, dann im preußischen Bergbau, danach in einigen staatlichen Rüstungsbetrieben, etwa den kaiserlichen Werften, der kaiserlichen Torpedowerkstatt (1892) oder den Ländereisenbahnverwaltungen, kommt erst mit Beginn und im Verlauf des ersten Weltkriegs. Mit dem Vaterländischen Hilfsdienstgesetz vom 15. Dezember 1916 wurden Angestellten- und Schlichtungsausschüsse in kriegs- und versorgungswichtigen Betrieben, zunächst mit mehr als 50, später mehr als 20 Beschäftigten, eingerichtet. Die Beteiligung erschöpfte sich in einem Recht, Anträge, Beschwerden und Wünsche vorbringen zu dürfen. Das war nicht echt erkämpft und wurde wahrscheinlich auch nicht aus vollem Herzen gewährt. Es diente der Mobilisierung von Kraftreserven zum Wohl der Kriegswirtschaft, die man von einer „unbeteiligten“ Arbeiterschaft nicht erhoffen durfte.

Nach dem ersten Weltkrieg änderten sich die Verhältnisse. Die Beteiligungsbestrebungen aus der Vorkriegszeit und das Entgegenkommen der Arbeitgeber und des Gesetzgebers während des Krieges wurden überrollt und aufgesogen durch die revolutionäre Räteidee.

Die Idee einer „Rätedemokratie“ taucht erstmals in der russischen Revolution von 1905 auf. Sozialistisch organisierte Arbeiter rufen einen Generalstreik aus und bilden in Sankt Petersburg einen Rat (=Sowjet). Es handelt sich um ein spontan entstandenes Revolutionsorgan mit zugleich legislativen und exekutiven Befugnissen. In Deutschland betreten im November 1918 Arbeiterräte und Soldatenräte die Szene, so in München und Kiel. Sie sind eigenständige, spontan gebildete Selbstverwaltungsorganisationen, neben den in Auflösung begriffenen staatlichen und militärischen Verwaltungsstellen. Nach der Ausrufung der Republik am 9. November 1918 sind, bei Abwesenheit der Reichstagsmitglieder, die in Berlin konstituierten Räte das einzig in Frage kommende Legitimationsorgan zur Berufung einer politischen Führung. Das gleiche gilt für den Auftrag zur Erarbeitung einer neuen Verfassung. Am 10. November 1918 wählen die versammelten Arbeiter- und Soldatenräte im Berliner Zirkus Busch die Regierung der Volksbeauftragten. Am 16. Dezember 1918 tritt die Reichskonferenz der Arbeiter und Soldatenräte in Berlin zusammen. Es wird darüber abgestimmt, ob Wahlen zu einer Nationalversammlung abzuhalten sind, oder ob das bis dahin nicht von allgemeinen Wahlen getragene Rätesystem verfestigt werden soll. Die Entscheidung fällt zu Gunsten der Nationalversammlung. In der Folgezeit lösen sich die Soldatenräte mit der Demobilisierung des Heeres auf. Die Arbeiterräte haben kein Exekutivorgan mehr und bleiben machtlos. Die bayerische Räterepublik wird 1919 blutig niedergeschlagen. Die Rätebewegung setzt sich nicht durch. In der Weimarer Reichsverfassung wird das Rätesystem für die Staatsorganisation verworfen.

Die Räteverfassung im Betrieb zielt nicht auf Anregungen, Beschwerden und Wünsche, wie dies bei den früheren „Ausschüssen“ der Fall war, sondern auf Gleichberechtigung, volle Mitbestimmung und mehr noch, auf Enteignung und Übernahme. Auf der wirtschaftlichen Ebene hat das Rätemodell im Ganzen ebenso wenig Erfolg wie bei der Gestaltung der Staatsorganisation. Trotzdem folgt der Verlauf der Dinge in der Wirtschaft nicht dem Vorkriegsmodell der Arbeiter- und Angestelltenausschüsse. Es wird auf der Grundlage von Art. 165 der Weimarer Reichsverfassung ein Betriebsrätegesetz erlassen. Der terminologische Unterschied zu den Arbeiterausschüssen der Vorkriegszeit macht die revolutionäre Wurzel deutlich. Das Betriebsrätegesetz von 1920 sieht eine Mitbestimmung in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten durch einen Betriebsrat vor. In einem Gesetz von 1922 ist die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Aufsichtsrat von Unternehmen vorgesehen, wodurch die Arbeitnehmer erstmals auf unternehmerischer Ebene vertreten sind. Es kommt auch tatsächlich zu einer Einrichtung von Betriebsräten durch das Betriebsrätegesetz, nicht jedoch zu den auch geplanten Bezirksarbeiterräten oder den Bezirkswirtschaftsräten, die an der Sozialisierung mitwirken sollten. Dieses Defizit ändert nichts daran, dass die Vorschriften über die Betriebsverfassung revolutionären Ursprungs sind.

Die Beteiligung im öffentlichen Dienst setzt gleichfalls im 19. Jahrhundert an, wenn auch deutlich später als in der gewerblichen Wirtschaft. Das ist kein Wunder. Der öffentliche Dienst damals war bis in die Personalrekrutierung hinein stark geprägt von der Vorstellungs- und Organisationswelt des Militärischen. Sie betont den Gehorsam. Für eine Mitbestimmung Untergebener ist kein Platz. Vor allem verlaufen die Bestrebungen getrennt zwischen Arbeitnehmern und Beamten. Das erwähnte Vaterländische Hilfsdienstgesetz von 1916 gilt auch für einige öffentliche Betriebe und Verwaltungen, jedoch nicht für die Beamten. Die ersten Forderungen nach Beamtenvertretungen werden um 1895 von den Postassistenten, Telegrafenassisten, den Post- und Telegrafenunterbeamten und den Oberpostschaffnern erhoben. Das ist in gewisser Weise bezeichnend. Zum einen handelt es sich um ein Tätigkeitsfeld, das damals wie heute zur Speerspitze des technologischen Fortschritts zählt. Dieser Bereich pflegt heute weder den Beamtenstatus, noch gehört er insgesamt überhaupt zum öffentlichen Dienst. Man könnte sagen, die Beteiligungsforderungen wurden damals von Leuten erhoben, die nach Arbeitsfeld, Arbeitsdynamik und möglicherweise auch nach ihrem Selbstverständnis keine echten Beamten waren, sondern Arbeitnehmer in einem Dienstleistungsberuf. Der Vorstoß war artfremd. Er war auch nicht von Erfolg gekrönt. Beamtenausschüsse wurden nicht konstituiert.

Der öffentliche Dienst, jedenfalls was die Beamten anbetrifft, folgt nach dem ersten Weltkrieg nicht der revolutionären Linie. Die Beamten erhalten in Art. 130 Abs. 3 WRV eine eigene Regelung über auf der Grundlage eines eigenen Reichsgesetzes zu bildende „Beamtenvertretungen“. Zum Erlass eines derartigen Gesetzes ist es bis 1933 trotz verschiedener Anläufe nicht gekommen. Danach ist es mit der Mitbestimmung in allen Bereichen sowieso am Ende. Gebildet werden zu Zeiten der Weimarer Republik Beamtenvertretungen im Reich wie in einzelnen Ländern auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften. Die Vertretungen heißen nicht etwa Beamtenräte, sondern Beamtenausschüsse. Ihre Befugnisse sind, sich zu allgemeinen innerdienstlichen Angelegenheiten gutachterlich zu äußern und auf Antrag eines Beamten in dessen dienstlichen und persönlichen Angelegenheiten vorstellig zu werden. Das Ganze soll den Zweck haben, die Arbeitsfreude zu heben und Reibungsverluste minimieren. Die Anknüpfung ist offensichtlich. Die Beamtenvertretungen im öffentlichen Dienst werden in der Verfassung und in der Umsetzung in die Praxis von den revolutionär geprägten und auf Mitentscheiden auch in der Leitungsebene zugeschnittenen Räten abgekoppelt. Für die Beamtenvertretungen gilt die Tradition des „beratenden Ausschusses“.

Nach dem zweiten Weltkrieg basiert die Personalvertretung in den Verwaltungen zunächst auf dem Kontrollratsgesetz Nr. 22. Es erlaubt Personalvertretungen der Arbeiter und Angestellten, erwähnt aber die Beamten nicht. Tatsächlich werden die Beamten zunächst in das daraufhin entstehende Betriebsrätesystem der öffentlichen Verwaltungen einbezogen. Diesen Weg hat man mit dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und dem Bundespersonalvertretungsgesetz 1955 bewusst verlassen, weil „die schematische Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 22 zu Missständen geführt hatte".

Verfassungsrechtliche Grundlagen

Das Grundgesetz, anders als die Weimarer Reichsverfassung (WRV), erwähnt die Personalvertretung im öffentlichen Dienst ausdrücklich nicht, die Landesverfassung Nordrhein-Westfalens ebenfalls nicht (§ 26 LV NW). Bei den Vorarbeiten zu einem (einfachen) Personalvertretungsgesetz des Bundes war umstritten, ob es eine einheitliche Regelung für Personalvertretungen in den Betrieben der Wirtschaft und den öffentlichen Verwaltungen geben sollte. Weiter war fraglich, ob die Beamtenvertretungen in die Personalräte des öffentlichen Dienstes einzubeziehen seien oder ob besondere Beamtenvertretungen zu bilden waren, wie sie Art. 130 Abs.3 WRV vorgesehen hatte. Das Ergebnis war:

Das Thema eines einheitlichen Gesetzgebungswerkes für die Beschäftigten der Privatwirtschaft und der öffentlichen Verwaltungen war erledigt, als das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 seine Anwendbarkeit auf Betriebe und Verwaltungen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes ausdrücklich ausschloss. Daraus ergab sich die öffentlich-rechtliche Konzeption der Personalvertretung. Die Gesetzgebungszuständigkeit für das Personalvertretungsrecht des Bundes folgt aus Art. 73 Nr. 8 GG. Personalvertretungen sind öffentlich-rechtliche Institutionen. Das wiederum erlaubt den Ländern, für ihre Verwaltungen eigene Gesetze zu erlassen. Denn im Bereich des Dienstrechtes der Länder gibt es keine ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes. Regelungen für die Länder durch den Bund sind nur als Rahmenregelungen zulässig (Art. 75 Nr. 1 GG); die konkurrierende Zuständigkeit des Art. 74 Nr. 12 GG für das kollektive Arbeitsrecht greift nicht ein.

Gemeinsame Personalvertretungen für einerseits Angestellte und Arbeiter (jetzt in den meisten Gesetzen bereits in der Personengruppe der „Arbeitnehmer“ oder „Beschäftigten“ zusammengefasst) und andererseits Beamten widersprechen nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Den Statusunterschieden wird durch das Gruppenprinzip Rechnung getragen. Es räumt den Gruppen der Angestellten, Arbeiter (bzw. Arbeitnehmer) und den Beamten bestimmte Sonderrechte ein (zum Beispiel §§ 5, 17, 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 38 Abs. 2, 46 Abs. 3 Satz 5 BPersVG; §§ 14, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1 Satz 3, 34 Abs. 2, 35, 42 Abs. 3 LPVG NW). Das Gruppenprinzip wird, jedenfalls was die Beamten anbetrifft, verfassungsrechtlich als hergebrachter Grundsatz des Beamtenrechtes geschützt. Dass es beamtenrechtliche Vertretungen auf gesetzlicher Grundlage in der Weimarer Zeit nicht gegeben hat, ist unschädlich. Die Verfassungsnorm stellt nicht auf die Verfassungswirklichkeit, sondern auf die abstrakten Strukturen, eben die Grundsätze, ab. Das Gruppenprinzip als besondere Ausgestaltung des beamtenrechtlichen Sonderstatus gehört zu den überkommenen fundamentalen Grundsätzen, schon deshalb, weil es in der Weimarer Verfassung stand.

Geltungsbereich des Personalvertretungsrechtes

Der Geltungsbereich des Personalvertretungsrechtes erfasst die öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, bei denen Personalräte zu bilden sind. Das sind im Bund der Bund, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes (zum Beispiel die Ersatzkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung) sowie die Bundesgerichte und die Betriebsverwaltungen des Bundes (§ 1 BPersVG). Im Land sind das die Dienststellen des Landes, der Kommunen und der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Landesaufsicht unterstehen (§ 1 LPVG NW).

Das Personalvertretungsrecht erstreckt sich auch auf Eigenbetriebe, Regiebetriebe und kommunale Sparkassen. Eigenbetriebe werden nach der EigenbetriebsVO (von Hippel-Rehborn, Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen, Nr. 24) geführt. Eigenbetriebe sind rechtlich unselbstständige Sondervermögen einer Gemeinde mit eigener Organisation, eigener Wirtschaftsführung und Rechnungslegung nach Maßgabe der Betriebssatzung. Der Eigenbetrieb ist nicht rechtsfähig. Es handelt sich um eine spezifisch öffentlich-rechtlich Organisationsform. Der Regiebetrieb ist eine kostenrechnende Einrichtung im kommunalen Haushalt unter voller Einbindung in die kommunale Organisation. Rat und Verwaltung haben volle Einwirkungsmöglichkeiten auf den Regiebetrieb. Es handelt sich praktisch um ein gemeindliches Amt mit einer gewissen haushaltsmäßigen Verselbstständigung.

Das Betriebsverfassungsgesetz findet auf Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden etc. keine Anwendung (§ 130 BetrVG). Durch die § 1, § 95 BPersVG und (§ 130 BetrVG wird eine lücken- und überschneidungslose Abgrenzung zwischen den öffentlich-rechtlichen Personalvertretungen im Bereich der Verwaltung und den Arbeitnehmervertretern in den Betrieben der Privatwirtschaft hergestellt. Entscheidend im Einzelfall ist die Rechtsform der Organisation. Ist sie eine des öffentlichen Rechtes, dann gilt das jeweilige Personalvertretungsgesetz, ist sie eine des Privatrechtes, gilt das Betriebsverfassungsgesetz. Das gilt auch dann, wenn sich die Körperschaft des Privatrechtes (GmbH, Aktiengesellschaft) überwiegend oder ausschließlich in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung befindet. Deshalb bilden die Betriebskrankenkassen Personalräte. Es handelt sich um Selbstverwaltungseinrichtungen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes, obwohl die Beschäftigten der Krankenkassen solche eines privaten Arbeitgebers sind. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt auch bei sog. "gemischten Betrieben" von Personenvereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Forschungsinstitut in einer Universität und eines privaten Geldgebers). Der gemeinsame Betrieb in privatrechtlicher Form erhält einen Betriebsrat.

Das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt für die Bundesagentur für Arbeit, für die Ersatzkassen der gesetzlichen Krankenversicherung, die Bundesknappschaft, die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Welle und den Deutschlandfunk. Es gilt nicht für die Bediensteten der Europäischen Zentralbank, weil es sich dabei um eine zwischenstaatliche Organisation auf deutschem Boden, nicht um eine Körperschaft des öffentlichen deutschen Rechtes handelt. Für die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Verwaltungen internationaler oder supranationaler Institutionen gilt das Personalvertretungsrecht nicht, weil es sich nicht um deutschen öffentlichen Dienst handelt. Für die Beschäftigten kann das Betriebsverfassungsgesetz in Frage kommen, wenn keine Exterritorialität gegeben ist. Für Beschäftigten von Einrichtungen der EU europäisches Gemeinschaftsrecht anzuwenden.

Das Personalvertretungsrecht gilt nicht für die Kirchen, obwohl sie vielfach keine privatrechtlich verfassten, sondern öffentlich-rechtliche Körperschaften sind (vgl. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV). Das folgt aus §§ 112 BPersVG, 120 LPVG NW. Der Ausschluss soll auch kirchliche Einrichtungen in der Form eines Verlages mit Eintragung im Handelsregister treffen, die von einem kirchlichen Orden getragen werden. Nach kirchlichem Arbeitsrecht (z. B. MAVO) werden dort Mitarbeitervertretungen gebildet, die in der Regel aber gegenüber Personalräten weniger Mitbestimmungsrechte haben.

Das Personalvertretungsrecht ist nicht ohne weiteres auf die Soldaten anzuwenden. Sie wählen Vertretungen nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes, so weit es sich nicht um Dienststellen handelt, die in § 2 Abs. 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) genannt sind (§ 49 SBG). In § 2 Abs. 1 SBG sind die Einheiten der „kämpfenden Truppe“ zusammengefasst. Sie wählen Vertrauensleute nach den besonderen Vorschriften des SBG. Auch Wehrpflichtige wählen Vertrauensleute (§ 49 Abs. 1 Satz 2 SBG). Das Personalvertretungsgesetz gilt auch nicht für Zivildienstleistende (§ 37 Abs. 1 ZDG).

Stellung der Personalräte

Die durch die Personalvertretungsgesetze geschaffene Kompetenzverteilung ist einfach und klar. Auf der Seite des „Arbeitgebers“ steht die Dienststelle. Spiegelbildlich wird auf „Arbeitnehmerseite“ (Beamte, Angestellte, Arbeiter, wobei die beiden letzteren aufgrund des TVöD und des TV-L in eine einheitliche Gruppe "Beschäftigte" zusammengefasst werden) ein Personalrat gebildet.

Für etliche Bereiche bestehen Sondervorschriften, die regeln, wer im Einzelfall Dienststelle ist. Ein Beispiel ist die Deutsche Welle (§ 90 BPersVG). Die Bestimmungen sind nötig, weil die Deutsche Welle sowohl in Bonn, als auch in Berlin residiert.

Als Dienststellen gelten auch noch die Rechtsnachfolger der ehemaligen Deutschen Bundespost, so weit es um Personalangelegenheiten der Beamten geht. Für sie ist (§ 76 Abs. 1 BPersVG maßgebend. Das mitbestimmende Organ ist allerdings kein Personalrat, sondern der bei dem jeweiligen Unternehmen gebildete Betriebsrat. Die Einzelheiten sind in §§ 28, 29 Postpersonalrechtsgesetz geregelt.

Personalratswahlen

siehe unter Personalratswahl

Status des Personalrates

Die Größe der Personalvertretung hängt von der Zahl der in der Dienststelle Beschäftigten ab. In sehr großen Dienststellen müssen Mitglieder der Personalvertretung vom Dienst freigestellt werden, so dass sie sich ganz der Personalratsarbeit widmen können. Ansonsten ist die Personalratstätigkeit eine ehrenamtliche Betätigung, die in der Regel während der Arbeitszeit stattfindet. Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Der Personalrat besteht i. d. R. aus einer/m Vorsitzenden und mehreren Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern. Der/die Vorsitzende leitet die regelmäßigen Sitzungen, in denen mit Stimmenmehrheit entschieden wird und vertritt den Personalrat gegenüber der Dienststellenleitung sowie in gerichtlichen Verfahren. Personalräte verfügen in der Regel über eine Geschäftsstelle und bieten regelmäßige Sprechstunden für Beschäftigte an. Sie haben auch das Recht, über Aushänge, Betriebszeitungen sowie das betriebsinterne E-Mail-System sowie über ein etwaiges Intranet über ihre Tätigkeit zu informieren.

Aufgaben des Personalrats

Allgemeine Aufgaben

Der Personalrat hat eine Reihe allgemeiner Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten und -schutzvorschriften, die in Gesetzen, Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften geregelt sind;
  • Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden aus den Reihen der Mitarbeiterschaft und die Pflicht, beim Dienststellenleiter auf Abhilfe zu dringen;
  • Mitwirkung bei der Eingliederung und Förderung von schwerbehinderten Menschen in enger Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung (§ 99 SGB IX) und ausländischen Beschäftigten, bei der Gleichstellung von Mann und Frau sowie Unterstützung der Jugend- und Auszubildendenvertretung;
  • Durchführung einer Personalversammlung, in der der Personalrat über seine Tätigkeit informiert und Anträge der Mitarbeiter/innen entgegennimmt; bei Bedarf können zusätzliche Versammlungen (auch in Teilbereichen der Verwaltung) durchgeführt werden; der Turnus solcher Versammlungen ist in den einzelnen Personalvertretungsgesetzen unterschiedlich (z.T. halbjährlich, z.T. jährlich); an diesen Versammlungen können der Dienststellenleiter sowie Vertreter der Gewerkschaften teilnehmen.
  • der Personalrat hat bei Einstellungen und Auswahlverfahren das Recht, im Interesse der Beschäftigten an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, ohne ein Vorschlagsrecht für die Besetzung der Stellen zu haben;
  • der Personalrat kann zu innerdienstlichen Prüfungen ein beratendes Mitglied entsenden;
  • der Personalrat ist zu Maßnahmen der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes hinzuzuziehen; insbesondere auch zu den Gesprächen des Dienststellenleiters mit den Sicherheitsbeauftragten;
  • mindestens vierteljährlich, in einzelnen Ländern monatlich, finden gemeinsame Besprechungen des Plenums des Personalrats mit dem Leiter der jeweiligen Dienststelle statt, zu der stets auch die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 5 SGB IX), ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Gleichstellungsbeauftragte beizuziehen sind. In diesen regelmäßigen Gesprächen als wichtigstes Instrument zur Konfliktlösung und Verständigung mit dem Arbeitgeber sollen besonders wichtige Fragen von allgemeiner Bedeutung erörtert werden.

Seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 ist den Personalvertretungen auch die Erörterung rechtlicher Fragen mit den Beschäftigten erlaubt, soweit die Aufgaben des Personalrates tangiert werden ((§ 2 Abs. 3 RDG). Zuvor war diese Frage in der Rechtsprechung nur einschränkend zugebilligt worden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. August 2003, 6 P 6.03; PersR 2003, 498; PDF).

Beteiligungsrechte

Die Personalvertretung ist an den Entscheidungen der Dienststelle in personellen, sozialen, organisatorischen und einer Reihe anderer Angelegenheiten beteiligt. Welche Maßnahmen der Dienststelle der Beteiligung der Personalvertretung unterliegen, regeln die Personalvertretungsgesetze in umfangreichen Katalogen oder mittels einer Generalklausel.

Die Beteiligung geschieht in der Form:

  • der Mitbestimmung (Maßnahme darf nur mit Zustimmung des Personalrats durchgeführt werden),
  • der Mitwirkung (die Dienststelle muss die Angelegenheit mit der Personalvertretung erörtern) und
  • der Anhörung (die Personalvertretung kann gegen eine beabsichtigte Maßnahme Bedenken äußern; die Verwaltung muss dazu Stellung nehmen).

Mitbestimmungsrechte haben die Personalräte meist bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellung, Verbeamtung, Kündigungen, Entlassungen, Beförderungen, Versetzungen und Höhergruppierungen. Bei organisatorischen Maßnahmen sind es meist nur Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte. Das BPersVG (Bundespersonalvertretungsgesetz) und die einzelnen Personalvertretungsgesetze der Länder weisen hier z.T. große Unterschiede auf. Insgesamt ist die Stellung des Personalrates nicht so stark wie die des Betriebsrates, zumal das Bundesverfassungsgericht für besonders wichtige Maßnahmen das Primat des politisch Verantwortlichen (z.B. des Parlamentes bzw. Stadtrates) gesetzt hat.

Bei der Einordnung von neu eingestellten Beschäftigten in die Erfahrungsstufen des TVöD/TV-L (Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 TVöD/TV-L) haben die Personalräte nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. August 2008 ein Mitbestimmungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2008, 6 P 11/07).

Einigungsstellenverfahren

Das in den Einzelheiten komplizierte Beteiligungsverfahren ist auf Konsens angelegt. Kommt keine Einigung zustande, wird eine Einigungsstelle gebildet, die, je nach Art der Angelegenheit entweder letztinstanzlich entscheidet oder der Dienststelle eine Empfehlung gibt. Entsteht Streit darüber, ob eine Angelegenheit beteiligungspflichtig ist, können Fachkammern der Verwaltungsgerichte angerufen werden, die den Streit entscheiden.

Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen sind Verträge, die zwischen dem Personalrat und der Dienststelle, vertreten durch deren Leiter, getroffen werden (ähnlich den Betriebsvereinbarungen im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes). Anders als Tarifverträge, die (auf Arbeitnehmerseite) nur für Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft gelten, haben Dienstvereinbarungen Gültigkeit für alle Mitarbeiter/innen. Allerdings sind Dienstvereinbarungen nur dort möglich, wo es keine abschließenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen gibt oder diese Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulassen. Meist geht es um Fragen der Technikausstattung, der Arbeitszeitregelung und Arbeitszeiterfassung und um ergänzende soziale Maßnahmen, wie Betriebssport oder sonstige betriebliche Gesundheitsförderung oder die Vermeidung von Mobbing. § 18 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht eine solche Dienstvereinbarung zur Regelung von Leistungsentgelten vor.

Jugend- und Auszubildendenvertretungen

Neben den Personalräten werden in Dienststellen mit mind. 5 Beschäftigten in Ausbildung auch Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAVen) gewählt. Für diese sind alle unter 18-Jährigen sowie die Beschäftigten in Ausbildung (incl. Beamtenanwärter und Praktikanten über 6 Monate Beschäftigungszeit) wahlberechtigt und bis zu einem bestimmten Lebensalter (z.B. im Bereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes: 26 Jahre, in NRW 27 Jahre) auch wählbar, Beamtenanwärter in der Bundesverwaltung nur bei der Stammdienststelle. Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen sind keine selbstständigen Organe, sondern an das Bestehen einer Personalvertretung gebunden.

Die JAV arbeitet mit dem Personalrat bezüglich der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden zusammen. An den jeweiligen Sitzungen können Vertreter des jeweils anderen Gremiums beratend teilnehmen. Bei Angelegenheiten, die Beschäftigte in Ausbildung betreffen, kann in der Regel die gesamte JAV an den Personalratssitzungen teilnehmen und hat in den entsprechenden Angelegenheiten Stimmrecht. Ähnlich der Personalversammlung hat die JAV jährlich mindestens eine Versammlung aller auszubildenden Beschäftigten durchzuführen.

Aktuelle Rechtsentwicklung

Der Landtag NRW hat am 19. September 2007 einem Gesetz zugestimmt, das eine erhebliche Einschränkung der Mitbestimmungsrechte im Rahmen einer Reform des LPVG NRW vorsieht. Die Änderungen des LPVG traten am 17. Oktober 2007 in Kraft (siehe auch Landespersonalvertretungsgesetz (Nordrhein-Westfalen).
Neben einer Abschaffung von Beteiligungstatbeständen, z.B. bei der Umsetzung von Beschäftigten sowie bei zahlreichen weiteren personellen Einzelmaßnahmen stehen vor allem die Abschaffung der Mitarbeiterbeteiligung bei der Einführung von Technologie sowie bei Privatisierungsmaßnahmen im Vordergrund. Das Verfahren vor der Einigungsstelle wird eingeschränkt. Der Dienststellenleiter kann ihm unangenehme Personalratsmitglieder durch Antrag beim Verwaltungsgericht abberufen lassen.

Die Pressemitteilung der Landesregierung bezeichnet den Plan als Teil des beabsichtigten "Bürokratieabbaus". Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmerschaft ständen der zügigen Umsetzung von Unternehmensentscheidungen im Wege. Gedacht ist hierbei z.B. an die Einführung eines landesweiten Stellenpools "überzähliger" Beamter.

Rechtslage in Österreich

Die Rechtslage der Personalvertretung ist in Österreich ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Für Bundesbedienstete gilt das (österr. Bundes-Personalvertretungsgesetz), für Beschäftigte der Bundesländer gibt es landesrechtliche Regelungen.

Siehe auch

Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Hauptpersonalrat, Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung, Gewerkschaft, Beamtenrecht, Personalvertretungsgesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz, Landespersonalvertretungsgesetz (Nordrhein-Westfalen), Richterrat

Literatur

  • Lothar Altvater: Die Personalratssitzung; Der Personalrat (PersR) 2008, 228
  • Rudolf Aufhauser: Bayerisches Personalvertretungsgesetz. Basiskommentar, 4 Aufl., Frankfurt/Main 2006, ISBN 3-7663-3494-8
  • Erhard Baden: Durchsetzung von Personalratsrechten; PersR 2008, 266
  • Franz Josef Düwell: Die Zulässigkeit der Rechtsberatung durch Personalräte; PersR 2008, 306
  • Heiko Peter Krenz: Die Beteiligungsverfahren im Personalvertretungsrecht; PersR 2008, 244
  • Michael Kröll: Die Verweigerung der Zustimmung; PersR 2008, 259
  • Uwe Lorenzen, Dr. Gerhard Etzel, Diethelm Gerhold, u.a.: Bundespersonalvertretungsgesetz Kommentar, R. v. Decker Verlag, ISBN 3-7685-4044-8
  • Manfred Peiseler: Stellung der Personalratsmitglieder; PersR 2008, 239
  • Ralf Trümner/Karsten Sparchholz: Drittbezogener Personaleinsatz von Arbeitnehmern und Personalvertretungsrecht; PersR 2008, 317
  • Horst Welkoborsky: Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen; 3. Auflage, Frankfurt/Main, ISBN 3-7663-2994-4

Weblinks

Gesetzestexte

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