Beschäftigter

Beschäftigter

Beschäftigter ist zum einen ein Fachausdruck aus der Sozialversicherung, zum anderen ist er ein Sammelbegriff für die Gruppen Angestellter und Arbeiter, im Personalvertretungsrecht auch für die Gruppen der Arbeitnehmer und der Beamten.

Inhaltsverzeichnis

Abgrenzung zu Selbstständigen

Nach § 7 Abs. 1 des vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) versteht man darunter eine Person, die einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgeht. Insbesondere fällt ein Arbeitnehmer unter diesen Begriff, erschöpft sich jedoch nicht darin.

Die Abgrenzung zwischen Beschäftigten und selbstständig Tätigen ist mitunter schwierig.

Mögliche Abgrenzungskriterien sind:

Entscheidung über die Abgrenzung

Die Einordnung, ob eine Person beschäftigt oder selbstständig tätig ist, trifft der Sozialversicherungsträger von Amts wegen. Die Vertragsparteien können hierüber keine für den Sozialversicherungsträger verbindliche Festlegung treffen. Ein abgeschlossener Arbeitsvertrag oder ein Vertrag über eine freie Beschäftigung ist - wie eben dargestellt - nur ein Abgrenzungskriterium von mehreren.

Folgen in der Sozialversicherung

Mit der Frage, ob jemand als Beschäftigter oder als selbstständig Tätiger einzuordnen ist, verbindet sich vor allem die Frage der Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung, wie etwa in der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung.

Regelung im öffentlichen Dienst

Im Bereich des öffentlichen Dienstes hat seit Inkrafttreten der neuen Tarifverträge TVöD und TV-L der Begriff des Beschäftigten zwei verschiedene Bedeutungen. Die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, die durch die früheren Tarifverträge, wie den Bundesangestelltentarifvertrag festgeschrieben wurde, gibt es nicht mehr. Die Tarifverträge verwenden jetzt einheitlich den Begriff Beschäftigte für alle Arbeitnehmer. Im Personalvertretungsrecht gibt es jedoch weiterhin in der Regel zwei Personengruppen, nämlich Arbeitnehmer und Beamte, soweit das jeweilige Personalvertretungsgesetz bereits entsprechend angepasst ist (wie § 4 BPersVG). Die Gesamtheit der in einer Dienststelle Tätigen wird in den Personalvertretungsgesetzen von Bund und Ländern aber weiterhin ebenfalls als Beschäftigte bezeichnet und meint damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte gemeinsam.

Siehe auch

Scheinselbstständigkeit, Angestellter


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