Phöbuskartell

Phöbuskartell

Das Phöbuskartell bezeichnet ein Gebiets-, Normen- und Typenkartell, das nachweislich im Zeitraum zwischen 1924 und 1941 bestand und aus den international führenden Glühlampenherstellern zu dieser Zeit zusammengesetzt war. Ziel war offensichtlich, den technisch bedingten Kompromiss zwischen hoher Lebensdauer und hoher Lichtausbeute von Glühlampen zugunsten höherer Verkaufszahlen festzulegen. Der Name leitet sich von der 1926 in Genf eingetragenen Firma Phoebus S.A. Compagnie Industrielle pour le Développement de l'Éclairage ab, an welcher die Kartellmitglieder Anteile gemäß ihrer Marktanteile hielten.[1]

Inhaltsverzeichnis

Regulierungen durch das Kartell

Das Kartell einigte sich 1924 darauf, die garantierte Brenndauer einer Glühlampe auf 1000 Stunden unter Laborbedingungen festzulegen (geplante Obsoleszenz).[2] Neben dieser Normung und Typisierung teilten die Teilnehmer des Kartells den weltweiten Markt in Untermärkte auf, die lokal begrenzt waren (Gebietskartell). Jedem der Teilnehmer wurde ein so genannter „Heimmarkt“ zugestanden, in dem er, ohne die Konkurrenz der anderen Teilnehmer befürchten zu müssen, seine Produkte vertreiben konnte. Das war effektiv, da die Teilnehmer des Phöbuskartells auf dem Weltmarkt zu dieser Zeit einen Marktanteil von über 80 % besaßen. So konnte jeder der Teilnehmer des Kartells fast ohne nennenswerte Konkurrenz seine Produkte verkaufen, weshalb jeder die Preise auch fast nach Belieben ansetzen konnte.

Auflösung

Nach dem Eintritt der USA in den Krieg im Jahr 1941 verschwand das Kartell offiziell. Es gibt Meinungen, es habe bis in die 1990er Jahre weiter existiert oder bestehe sogar noch heute. Für diese These gibt es weder einen Beweis noch einen klaren Gegenbeweis.

Rechtslage

Nach heutiger Rechtslage gilt dieses Kartell als ausnahmslos verbotenes Gebietskartell (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Das Bundeskartellamt begründet das Verbot durch das generelle Verbot von Kartellen. Dieses kann nur in einigen Ausnahmefällen auf eine Prüfung der möglichen Kartellteilnehmer hin und nach Anhörung aller Beteiligten genehmigt werden. Ein Gebietskartell ist in jedem Fall illegal, da es

  • Unternehmen das Recht beschneidet, auf jedem beliebigen Markte einzusteigen,
  • andere Marktteilnehmer in Nachteil bringt, da sie nach wie vor mit allen anderen Teilnehmern konkurrieren müssen, und
  • auf den neu entstandenen Untermärkten überhöhte Preise zu befürchten sind.

Mitglieder des Phöbuskartelles

Am Phöbuskartell waren alle seinerzeitigen großen internationalen Hersteller von Glühlampen beteiligt, beispielsweise:

Literatur

  • Markus Krajewski: Im Schlagschatten des Kartells. Anmerkungen zu Byron der Birne In: Bernhard Siegert, Markus Krajewski (Hrsg.): Thomas Pynchon. Archiv -- Verschwörung -- Geschichte, Band 15 von [me:dien^i], herausgegeben von Claus Pias, Lorenz Engell, Joseph Vogl, VDG, Weimar 2003, S. 73-107.
  • Markus Krajewski: Vom Krieg des Lichtes zur Geschichte von Glühlampenkartellen. In: Peter Berz, Helmut Höge, Markus Krajewski (Hrsg.): Das Glühbirnenbuch. edition selene, Wien 2001, S. 173-193.
  • 100 Jahre OSRAM (Firmenschrift 2006, pdf 4,66 MB), S. 33-34.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Phoebus SA., Compagnie Industrielle pour le Développement de l'Eclairage (Genève), Statuten und Geschäftsordnung, 1926, Genf
  2. http://blogs.taz.de/hausmeisterblog/2007/02/06/das-gluehbirnenkartell Hintergrundinformationen
  3. Rechts- und Eigentumsform (1938-1945), darin Geschäftsbericht der ELIN Aktiengesellschaft 1939. Bestimmt für die einundvierzigste ordentliche Generalversammlung am 24. Juli 1940, Wien 1940, Selbstverlag der Gesellschaft; Web-Seite abgefragt am 2. Oktober 2011

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