Aufführungsrecht

Aufführungsrecht

Das Aufführungsrecht ist das aus der Schöpfungsleistung resultierende Recht eines Urhebers, sein Werk selbst öffentlich aufzuführen oder durch Dritte aufführen zu lassen bzw. über dessen Aufführung oder Nicht-Aufführung zu bestimmen.

Dieses Recht nimmt der Urheber persönlich wahr. Er kann sich bei dessen Wahrnehmung durch einen Verlag und/oder eine Verwertungsgesellschaft vertreten lassen. Ein Verlag vollzieht abhängig von der Vertragsgestaltung mit dem Urheber die Wahrnehmung der Urheberinteressen in Bezug auf das gesamte Oeuvre oder über Einzelvertäge stückbezogen. Die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung finden sich im Urheber- und Verlagsrecht. Darüber hinaus sind internationale Schutzvereinbarungen gültig.

Verwertungsgesellschaften

GEMA

Die Verwertungsgesellschaft GEMA verwaltet ausschließlich die Rechte an Musiktiteln – dann aber das Gesamtrepertoire eines Urhebers. Er kann nicht einzelne Titel aus der GEMA-Bindung herausnehmen. Jedoch kann er einzelne Titel in einen Verlag geben, der für seine Tätigkeit dann wiederum nach einem festen Satz durch die GEMA beteiligt wird. Das Aufführungsrecht in der GEMA umfasst

  • Aufführungen geschützter Werke durch Musiker (live-Veranstaltungen, z. B. Konzerte, Zirkus und Variété, Festumzüge)
  • Ausstrahlung über Rundfunk und Fernsehen sowie Verbreitung im Internet
  • die Nutzung mittels mechanischer Wiedergabe (z. B. Abspielen von Tonträgern in Diskotheken, Filmmusik im Kino)


Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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