Aufnahmeverfahren (Strafvollzug)

Aufnahmeverfahren (Strafvollzug)

Das Aufnahmeverfahren bildet den ersten Schritt der Durchführung des Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe. Systematisch gehört das in § 5 StVollzG geregelte Aufnahmeverfahren zum Bereich der Vollzugsplanung.

Das Aufnahmeverfahren, bei dem andere Gefangene nicht zugegen sein dürfen (§ 5 Abs. 1 StVollzG) besteht aus der Unterrichtung des Gefangenen über seine Rechte und Pflichten, aus der ärztlichen Untersuchung und der Vorstellung des Gefangenen beim Leiter der Vollzugsanstalt oder der Aufnahmeabteilung.

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