- Aufrechnung
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Unter Aufrechnung versteht man ein Rechtsinstitut, bei dem wechselseitige Forderungen miteinander verrechnet (kompensiert) werden. Die positivrechtliche Ausgestaltung der Aufrechnung ist in den einzelnen Rechtsordnungen sehr unterschiedlich: In den Ländern des Common Law wird die Aufrechnung als prozessrechtliches Institut angesehen, wohingegen in Civil-Law-Ländern die Aufrechnung im materiellen Recht verortet wird. Auch innerhalb der kontinentaleuropäischen Rechtsfamilie zeigen sich erhebliche Unterschiede: So muss nach deutschem Recht die Aufrechnung erklärt werden, während in den Ländern des romanischen Rechtskreises die Aufrechnung automatisch kraft Gesetzes eintritt.
Rechtslage in einzelnen Staaten
BGB, Titel 3, §§ 387 - 396
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
Besonderheit: die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte. (BGB § 215)
- Verrechnung (Schweiz)
Literatur
- Matthias N. Kannengiesser: Die Aufrechnung im internationalen Privat- und Verfahrensrecht: mit vergleichender Darstellung ausgewählter europäischer Aufrechnungsrechte. Mohr Siebeck, Tübingen 1998.
- Ingo Janert: Die Aufrechnung im internationalen Vertragsrecht. Lang, 2002 Frankfurt am Main.
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