- Rechtsinstitut
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Der Begriff Rechtsinstitut umfasst in der Rechtswissenschaft allgemein die Gesamtheit aller Normen zur Regelung eines bestimmten Rechtsverhältnisses oder eines Lebenssachverhalts.
Rechtsinstitute im Grundgesetz
Teilweise wird das Bestehen dieser Institute durch die Verfassung (in Deutschland das Grundgesetz) garantiert. Bezieht sich eine solche Garantie auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt bezeichnet man das als institutionelle Garantie, bezieht sie sich auf einen privatrechtlichen Sachverhalt nennt man sie Institutsgarantie. Diese Unterscheidung geht zurück auf Carl Schmitt.
Beispiele für institutionelle Garantien:
- Gerichtsbarkeit, Art. 19 Abs. 4 GG
- Berufsbeamtentum, Art. 33 Abs. 5 GG
- kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 1 GG
Beispiele für Institutsgarantien:
Beide Bereiche gewähren jedoch keine subjektiven Rechte, sondern sie schützen die genannten speziellen Rechtsinstitute objektiv innerhalb ihrer jeweiligen Kodifikationen.
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