Aufstiftung

Aufstiftung

Die Aufstiftung ist ein Unterfall der Anstiftung, die nach § 26 Strafgesetzbuch strafbar ist. Die Besonderheit der Aufstiftung ist, dass der Täter bereits entschlossen war, ein Delikt (Grunddelikt) zu begehen und der Anstifter ihn lediglich dazu bewegt, ein schwereres Delikt des gleichen Typs (Qualifikation) zu begehen.

Beispiel: Der Täter war fest entschlossen, das Opfer mit einem Faustschlag zu verletzen. Der Anstifter überredet ihn jedoch, ein Messer zu benutzen. In diesem Fall war der Täter bereits zu einer (einfachen) Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB entschlossen. Das Delikt zu dem er "aufgestiftet" wurde stellt jedoch eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.

Problematisch ist, dass der Täter nicht wegen einer Anstiftung zu § 223 Abs. 1 StGB bestraft würde. Deswegen ist umstritten, ob er hier wegen einer Anstiftung zu § 224 StGB zu belangen ist. Von der Rechtsprechung wird diese Frage bejaht.

Literatur/Rechtsprechung: BGHSt 19, 339; Tröndle/Fischer StGB § 26 Rn 3 mit weiteren Nachweisen (strittig!)

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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