Prager Vertrag (1973)

Prager Vertrag (1973)
Zeitliche Übersicht der Ostverträge, 1963–1973

Der Prager Vertrag (Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik) aus dem Jahr 1973 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakei geschlossen. Der Vertrag war Teil der deutschen Ostpolitik, einer der Ostverträge. Unterzeichnet wurde er am 11. Dezember 1973 (von deutscher Seite von Bundeskanzler Willy Brandt und Außenminister Walter Scheel, von tschechoslowakischer Seite von Ministerpräsidenten Lubomír Štrougal und Außenminister Bohuslav Chňoupek). Der „deutsch-tschechoslowakische Vertrag“ trat mit der Ratifizierung am 17. Dezember 1973 in Kraft.

Inhalt

Das Abkommen erklärte die Nichtigkeit des Münchner Abkommens von 1938 über die Abtretung des Sudetengebietes. Problematische Aspekte, wie die Frage der Entschädigung und Rechte deutscher Vertriebener wurden ausgeklammert.

Im Vertrag beriefen sich die Parteien auf die Charta der Vereinten Nationen und erklärten keinerlei Gebietsansprüche gegeneinander zu haben, bekannten sich zu der Unverletzlichkeit ihrer gemeinsamen Grenze. Eine zukünftige Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, der Wissenschaft, der wissenschaftlich-technischen Beziehungen, der Kultur, des Umweltschutzes, des Sports, des Verkehrs und ihrer sonstigen Beziehungen wurde auch vorgesehen.

Noch an diesem Tag wurden die diplomatischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakei aufgenommen.

Folgen

Der Prager Vertrag stieß auf Widerstand und Enttäuschung auf Seiten der aus den Sudetengebieten Vertriebenen und führte zu einer Welle von Parteiaustritten.

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