Münchner Abkommen

Münchner Abkommen
Aufteilung der Tschechoslowakei:
1. Das Sudetenland wird in das Deutsche Reich eingegliedert (Oktober 1938).
2. Das Olsagebiet mit Tschechisch Teschen wird von Polen besetzt (ab 2. Oktober 1938).
3. Gebiete mit ungarischer Bevölkerungsmehrheit werden gemäß dem Ersten Wiener Schiedsspruch Ungarn angeschlossen (2. November 1938);
4. die Karpatoukraine mit ruthenischer Bevölkerung wird von Ungarn besetzt (März 1939).
5. Im März 1939 wird die Rest-Tschechei deutsch besetzt und als Protektorat Böhmen und Mähren der Gebietshoheit des Deutschen Reiches unterstellt.
6. Die Slowakei wird ein eigener Staat.
Das Deutsche Reich im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 stellte bis 1990 den letzten völkerrechtlich unumstrittenen Status Deutschlands dar. Die Nachwirkungen des Münchner Abkommens wie die 1938/1939 erfolgte Auflösung der Tschechoslowakei beendeten die Beschwichtigungspolitik Chamberlains und führten zu einem Beistandsversprechen der europäischen Westmächte an Polen.

Das Münchner Abkommen, selten auch als Münchener Frieden sowie aus tschechischer Sicht teilweise als Münchner Diktat bezeichnet, wurde in der Nacht zum 30. September 1938 von den Regierungschefs Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und des Deutschen Reiches unterzeichnet, die zur Lösung der Sudetenkrise zur Münchner Konferenz (29. September) im Münchner Führerbau am Königsplatz zusammengekommen waren. Vertreter der Tschechoslowakischen Republik waren nicht eingeladen.

Inhaltsverzeichnis

Ergebnis

Unter Vermittlung des italienischen Diktators Benito Mussolini, den Hermann Göring eingeschaltet hatte, gaben der britische Premierminister Neville Chamberlain und der französische Ministerpräsident Édouard Daladier mit dem Abkommen dem Diktator Adolf Hitler ihre Zustimmung zur Eingliederung des Sudetenlandes, dessen Bevölkerung überwiegend deutschsprachig war (vgl. Sudetenland (Provinz)) und den staatlichen Anschluss an den übrigen deutschen Sprachraum – wie vor dem Ersten Weltkrieg – mehrheitlich wünschte.[1]

Obwohl im Abkommen nicht vereinbart, bedeutete das Münchner Abkommen faktisch das Ende der 1918 entstandenen multinationalen Tschechoslowakei, da auch andere Volksgruppen beziehungsweise Nachbarstaaten wie Polen und Ungarn die Gunst der Stunde zu Gebietsbesetzungen nutzten, im Gegensatz zu Deutschland jedoch ohne Zustimmung von Großbritannien und Frankreich. Letztere zeigten erst spät Verständnis für den seit 1919 ignorierten Wunsch der sudetendeutschen Bevölkerung und sahen diesen Beschluss daher auch als Teilrevision des Vertrags von St. Germain an beziehungsweise als nachgereichte Erfüllung des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Allerdings wollten sie damit einen weiteren Krieg verhindern (Appeasement-Politik). So hofften sie, den Fortbestand des tschechoslowakischen Staates zu gewährleisten und insofern das Beistandsabkommen zu erfüllen. Das Abkommen wurde durch den 1974 ratifizierten „Normalisierungsvertrag“ zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 „im Hinblick auf ihre gegenseitigen Beziehungen nach Maßgabe dieses Vertrages als nichtig“ betrachtet, wobei es bis heute juristische Differenzen zwischen der Haltung der Bundesregierung und der tschechischen Regierung gibt. Erstere sieht den Vertrag ex nunc als nichtig an, während die tschechische Seite ihn ex tunc – also von Beginn an – als nichtig auffasst, da er unrechtmäßig zustande gekommen sei.[2][3]

Unmittelbare Folgen des Abkommens

Chamberlain, Daladier, Hitler, Mussolini, und der italienische Außenminister Graf Galeazzo Ciano. Im Hintergrund (zwischen Reichskanzler und Duce) von Ribbentrop und von Weizsäcker
Der britische Premierminister Neville Chamberlain verlässt in Begleitung von Sir Horace Wilson in einer Verhandlungspause die Tagungsstätte.
Mussolini bei der Unterzeichnung des Abkommens
Von Ribbentrop (l.) verabschiedet Chamberlain (r.)

Vertreter der Tschechoslowakei durften, ähnlich wie 1919 die Mittelmächte bei der Pariser Friedenskonferenz, nicht an der Konferenz teilnehmen. Die Tschechoslowaken – allen voran der damalige Staatspräsident Edvard Beneš – fühlten sich von den Schutzmächten verraten. Deswegen wurde das Abkommen von der Bevölkerung als „Münchner Verrat“ bezeichnet oder pointiert „Über uns, ohne uns.“

Am 1. Oktober 1938 wurde der „Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete“ (RGBl. 1938 Teil I, Nr. 157, S. 1531ff.) publiziert. Die militärische Besetzung des Sudetenlandes erfolgte vom 1. bis 10. Oktober nach einem in München festgelegten Zeitplan in fünf[4] Zonen. Das Sudetenland wurde ein Teil des Deutschen Reiches. Die neuen Grenzen der Tschechoslowakei wurden in der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung vom 20. Oktober 1938 niedergelegt. Diese Vereinbarung wurde am 1. November 1938 durch eine tschechoslowakische Note an die polnische Regierung bekräftigt. Die Wahlmöglichkeit der Staatsbürgerschaft und des Aufenthaltsortes wurde den Betroffenen durch den „Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen“ eingeräumt (RGBl. 1938, Teil II, Seite 896ff.).

Die von Josef Stalin auf der Potsdamer Konferenz am 18. Juli 1945 verbreitete Behauptung, nach dem Münchner Abkommen seien Tschechen in großem Stil aus den sudetendeutschen Grenzgebieten ins Landesinnere vertrieben worden,[5] gilt inzwischen in der wissenschaftlichen Forschung als widerlegt.[6][7]

Staatspräsident Edvard Beneš trat zurück und ging ins Exil. Er war, wie auch viele Tschechen, von den Westmächten überaus enttäuscht. Diese Enttäuschung mag wesentlich dazu beigetragen haben, dass er und viele führende tschechische sowie auch slowakische Politiker 1945 das Heil in enger Kooperation mit der Sowjetunion suchten.

Die Tschechen, die das Sudetenland 1945 wieder in Besitz nahmen, betrachteten nach der Wiedererrichtung der ČSR die ansässige Bevölkerung deutscher Nationalität – ebenso wie die Slowaken die Bevölkerung ungarischer Nationalität – als Feinde; auch Menschen, die sich gegen die Nationalsozialisten betätigt hatten. Die Rückerstattung von Privateigentum nach Ende der kommunistischen Ära 1989 erfolgte nur an tschechische Staatsbürger, Vertriebene wurden nur von Deutschland entschädigt.

Für die weiteren Kriegspläne des nationalsozialistischen Deutschland ergaben sich durch das Abkommen eine Reihe von Vorteilen (nach Winston Churchill: Der zweite Weltkrieg: Memoiren): Die tschechoslowakischen Grenzbefestigungen mussten nicht überwunden werden. Diese Befestigungsanlagen befanden sich zum größten Teil im Sudetenland. Nach späterer Einsicht der Wehrmacht wären diese „uneinnehmbar“ gewesen. Eine militärische Lösung hätte eventuell den weiteren Ablauf der Geschichte entscheidend verändert. Im Jahr 1938 war die Wehrmacht noch im Aufbau und hätte (nach Churchill) empfindliche Verluste hinnehmen müssen. Die tschechoslowakische Armee war zu dieser Zeit eine der stärksten und bestausgerüsteten Armeen Mitteleuropas. Die Befestigungen wurden zur Verstärkung des Westwalls genutzt, sowie zur Vorbereitung auf die Einnahme der belgischen Befestigungsanlagen 1940.

Nach der Besetzung der sudetendeutschen Gebiete profitierte Deutschland von Rohstoffhandelsverträgen und Deviseneinkünften der früheren Tschechoslowakei, für die im Gegensatz zu Deutschland die Meistbegünstigungsklausel galt.[8] Mit dem Einmarsch in die „Rest-Tschechei“ kamen bedeutende Vorräte an Waffen, Munition, Rohstoffen und nicht zuletzt Devisenbeständen[8] sowie mit den Škoda-Werken einer der größten europäischen Maschinenbauer und Waffenschmieden der damaligen Zeit unter deutsche Kontrolle (z. B. Jagdpanzer 38). Die Waffen der tschechoslowakischen Armee waren keine geringe Beute der Wehrmacht (z. B. die Panzerkampfwagen 35 und 38).

Annexionen und Invasion in die „Rest-Tschechei“ 1939

Am 1. Oktober 1938 hatte Polen ein Ultimatum an die Tschechoslowakei gestellt und daraufhin ab 2. Oktober tschechische Gebiete im geteilten Teschener Olsagebiet okkupiert. Ungarn besetzte 1938 Grenzgebiete mit einem Anteil von 86,5 % ungarischsprachiger Bevölkerung[9] und 1939 die geringfügig ungarisch besiedelte Karpatoukraine.

Am 15. März 1939 wurde die „Rest-Tschechei“, so die Bezeichnung im „NS-Staat“, völkerrechtswidrig durch die deutsche Wehrmacht besetzt. Nach dieser faktischen Annexion Tschechiens wurde das unter deutscher Gebietshoheit stehende Protektorat Böhmen und Mähren errichtet. Die Slowakei, als erste Slowakische Republik ein klerikal-faschistisch ausgerichteter „Schutzstaat“, wurde vom Deutschen Reich am 14. März 1939 anerkannt; der begründende „Schutzvertrag“ wurde einige Tage später am 23. März unterzeichnet. Die komplette Kontrolle über die frühere Tschechoslowakei war Hitler aus strategischen Gründen wichtig, zumal dieser lange Landstreifen bis in die Mitte des Großdeutschen Reiches hineinreichte.[10] Hitlers relativ leichter Erfolg bei der Landnahme und die eher abwartende Haltung der westlichen Demokratien motivierten auch andere Nachbarn der ČSR zur Landnahme.

Die Rolle der Sowjetunion

Die Sowjetunion wollte an der Münchner Konferenz beteiligt werden und bot der Tschechoslowakei und Frankreich militärische Hilfe an, um den bestehenden tschechisch-französischen Beistandspakt durchzusetzen, was aber abgelehnt wurde. Ob dieses Hilfsangebot ernst gemeint war, ist umstritten.[11] Richard Overy wies nach, dass die Rote Armee teilmobilisiert wurde, das heißt sie machte ihr Angebot wahr, aber das könnte auch nur im Zusammenhang mit der allgemeinen Kriegsgefahr gestanden haben. Die Sowjetunion war faktisch nur beschränkt in der Lage, der Tschechoslowakei zu helfen, denn sie besaß weder eine gemeinsame Grenze mit ihr noch Durchmarsch- oder Überflugrechte über polnisches Gebiet.

In der sowjetischen und apologetischen Geschichtsschreibung des ehemaligen Ostblocks wie beispielsweise der DDR wird das Münchner Abkommen als Komplott der westlichen Demokratien mit den Nationalsozialisten dargestellt.[12][13] Im Kalten Krieg benutzte die Sowjetunion diese These, um propagandistisch Stimmung gegen den Westen zu machen.[14]

Klaus Hildebrand schreibt, dass aus sowjetischer Sicht die westlichen Demokratien mit der Konferenz bewiesen hätten, dass ihnen sogar die Zusammenarbeit mit Hitler recht sei, um die Sowjetunion außenpolitisch zu isolieren. Stalin fühlte sich damit aus dem Konzert der europäischen Großmächte ausgegrenzt. Ihm schien deshalb unmöglich, weiterhin mit den Westmächten zu kooperieren. In der Folge stellte er deshalb seine Außenpolitik um und suchte nun ebenfalls die Annäherung an Deutschland. Damit gehört das Münchner Abkommen zur Vorgeschichte des Deutsch-sowjetischen Nichtangriffspaktes.[15]

Hitlers Kriegspläne und das Münchner Abkommen

Hitler stand dem Münchner Abkommen zwiespältig gegenüber. Zum einen konnte er seinen Krieg nicht führen. Auf der anderen Seite erhielt Hitler einen Popularitätsschub, da die deutsche Bevölkerung zu diesem Zeitpunkt gegen einen Krieg war und Hitler in den Zeitungen als Friedensbewahrer dargestellt wurde.[16]

In den Nürnberger Prozessen wurde erstmals eine Mitschrift der Ansprache Hitlers vor den Oberbefehlshabern am 22. August 1939 öffentlich. In ihr heißt es:

„Die Gegner haben nicht mit meiner großen Entschlußkraft gerechnet. Unsere Gegner sind kleine Würmchen. Ich sah sie in München. […] Nun ist Polen in der Lage, in der ich es haben wollte. […] Ich habe nur Angst, daß mir noch im letzten Moment irgendein Schweinehund einen Vermittlungsplan vorlegt.“[17]

Schon im September 1938 hatte Hitler Krieg gewollt, und noch in den Bormanndiktaten vom Februar 1945 hat er bedauert, dass er ihn damals nicht begonnen hatte: „Vom militärischen Standpunkt aus waren wir daran interessiert, ihn ein Jahr früher zu beginnen […]. Aber ich konnte nichts machen, da die Engländer und Franzosen in München alle meine Forderungen akzeptierten.“[18]

Siehe auch

Literatur

  • Richard J. Evans: Das dritte Reich. Bd 2. Diktatur. Büchergilde Gutenberg, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-7632-5767-6, S. 805 ff. („Die Zerschlagung der Tschechoslowakei“).
  • Ralf Gebel: „Heim ins Reich!“ Konrad Henlein und der Reichsgau Sudetenland (1938–1945). 2. Aufl., Oldenbourg, München 2000, ISBN 3-486-56468-4 (= Veröffentlichungen des Collegium Carolinum 83) (Zugleich: Bonn, Univ., Diss., 1997).

Weblinks

 Commons: Münchner Abkommen – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Ralf Gebel: „Heim ins Reich!“: Konrad Henlein und der Reichsgau Sudetenland (1938–1945). Oldenbourg Wissenschaftsverlag, München 2000, ISBN 3-486-56468-4.
  2. Siehe z. B. bei Gregor Schöllgen, Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 2004, S. 125 f.; Libor Rouĉek, Die Tschechoslowakei und die Bundesrepublik Deutschland, 1949–1989: Bestimmungsfaktoren, Entwicklungen und Probleme ihrer Beziehungen, S. 183.
  3. Frank R. Pfetsch, Konflikt, Springer-Verlag, Berlin/Heidelberg/New York 2004, S. 150.
  4. 1933–39: Die Besetzung des Sudetengebiets, Deutsches Historisches Museum (DHM)
  5. Bernd Rill: Böhmen und Mähren: Geschichte im Herzen Mitteleuropas, Band II: Von der Romantik bis zur Gegenwart. Casimir Katz, 2006, ISBN 3-938047-21-6, S. 895.
  6. Fritz Peter Habel: Eine politische Legende: die Massenvertreibung von Tschechen aus dem Sudetengebiet 1938/39. Langen Müller, 1996, ISBN 3-7844-2589-5, S. 96.
  7. Vgl. auch Fritz Gause: Deutsch-slavische Schicksalsgemeinschaft. Aus: Göttinger Arbeitskreis, Holzner, 3. Aufl., 1967, S. 304.
  8. a b Hans-Erich Volkmann: Ökonomie und Expansion. Oldenbourg, München 2003, ISBN 3-486-56714-4.
  9. laut Zensus 1941
  10. Deutschland-Dokumente.de: Die wehrgeographische Lage Deutschlands zum Ende der Weimarer Republik
  11. Gebhardt: Handbuch der deutschen Geschichte, S. 238 f.
  12. N. G. Andronikow, Pawel Andrejewitsch Schilin, Aleksandr Sergeevich Savin: Der zweite Weltkrieg, 1939−1945. Kurze Geschichte. Dietz, Berlin (DDR) 1985, S. 40.
  13. Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (Hrsg.): Einheit 7/8-71: Zeitschrift für Theorie und Praxis des wissenschaftlichen Sozialismus, veröffentlicht vom Zentralkomitee der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, 1971, S. 1167.
  14. Vgl. Wadim S. Rogowin: Weltrevolution und Weltkrieg. (OT: Vadim Zakharovich Rogovin, Wadim S. Rogowin: Mirovaia revoliutsiia i mirovaia voĭna.) Aus dem Russischen übersetzt von Hannelore Georgi und Harald Schubärth. Arbeiterpresse Verlag, 2002. ISBN 3-88634-082-1, S. 171.
  15. Klaus Hildebrand: Das Dritte Reich. Oldenbourg Grundriss der Geschichte. München 1991, S. 36.
  16. Das Münchner Abkommen im LeMO.
  17. Ansprache des Führers vor den Oberbefehlshabern am 22. August 1939 (Dokument 798-PS). In: Internationaler Militärgerichtshof Nürnberg: Der Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vom 14. November 1945 bis 1. Oktober 1946: Urkunden und anderes Beweismaterial. Delphin Verlag, München 1989 [= Nürnberg 1947]; Bd. 25/26, S. 338–344. (Text der Rede)
  18. Sebastian Haffner: Anmerkungen zu Hitler, 26. Auflage, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 2006 [zuerst München 1978], S. 51.



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