Preces primariæ

Preces primariæ

Jedem Kaiser des heiligen römischen Reiches stand das sogenannte Ius primariarum precum zu. Dieses Recht der Ersten Bitten beruhte nicht auf einer päpstlichen Verleihung, sondern auf dem Herkommen und wurde seit dem 13. Jahrhundert in Anspruch genommen. Es bedeutete, dass dem Kaiser aus Anlass seiner Krönung das Recht zur Besetzung der ersten jeweils freiwerdenden Präbende an jedem Stift im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation zustand. Die vom Kaiser benannte und bei einem Stift aufgenommene Person wurde als Prezist, die Kollation als Preces primariæ bezeichnet. Dem Prezisten stand es offen, die erste vakante Stelle anzunehmen oder aber abzuwarten, bis eine andere Präbende an dem Stift, für das er eine Preces besaß, frei wurde. Der Kaiser bestellte jedoch Prezisten nicht nur an Domkapiteln, sondern gleichfalls auch an Kollegiatstiften, Klöstern und Konventen.[1]

Literatur

  • Paul Hinschius: Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland. Berlin, I. Guttentag 1869, § 129 b; Digitalisat.
  • Heinrich von Srbik: Zum ius primariarum precum. In: ZRG KA 4 (1914), S. 486–496; Digitalisat.
  • Hans Erich Feine: Papst, Erste Bitten und Regierungsantritt des Kaisers seit dem Ausgang des Mittelalters. In: ZRG KA 20, 1931, S. 1.

Einzelnachweise

  1. Johannes Freiherr von Boeselager: Die Osnabrücker Domherren des 18. Jahrhunderts (Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen, Bd. 28), Osnabrück 1990, S. 186–187.

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