- Preisgleitklausel
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Eine Preisgleitklausel ist eine Klausel in einem Liefervertrag, bei der sich der Verkäufer das Recht vorbehält, bei Erhöhung seiner Herstellkosten den Preis für die Ware anzupassen. Eine solche wird häufig dann vereinbart, wenn die Vertragsdauer sich über einen längeren Zeitraum erstreckt und es zu erwarten ist, dass die Kosten zur Herstellung des Produktes stark schwanken können.
Häufig wird zwischen Vertragspartnern die mögliche Preiserhöhung mittels einer Preisgleitformel festgelegt.
Die allgemeine Preisgleitformel lautet:
Legende:
P1: Preis am Tag der Lieferung
P0: Preis am Tag des Vertragsabschlusses
M1: Materialkosten am Tag der Lieferung
M0: Materialkosten am Tag des Vertragsabschlusses/eines fixierten Preisbasistages
L1: Lohnkosten am Tag der Lieferung
L0: Lohnkosten am Tag des Vertragsabschlusses/eines fixierten Preisbasistages
a: prozentualer Anteil des Preises der unverändert bleibt
b: prozentualer Anteil des Preises der auf Material entfällt
c: prozentualer Anteil des Preises der auf Lohnkosten entfälltDie Materialkostenposition kann sich hierbei durchaus auf mehrere Positionen aufsplitten, da verschiedene Rohstoffe verschieden stark in das Produkt einfließen und in unterschiedlichem Maße von Preiserhöhungen betroffen sein können.
Da Preisgleitklauseln inflationsfördernd wirken können, ist in Deutschland grundsätzlich die Verwendung von Preisgleitklauseln verboten (§ 1 Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden, sog. Preisklauselgesetz). Davon sieht das Gesetz aber gewisse Ausnahmen in §§ 2 ff. PrkG vor, die unterschiedlich geregelt werden können[1]. Häufig finden Preisgleitklauseln in gewerblichen Mietverträgen Anwendung[2].Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Regelung bei der Gestaltung von Preisklauseln in Verträgen
- ↑ Kai-Jochen Neuhaus, Indexklauseln in gewerblichen Mietverträgen – Kernprobleme des neuen Preisklauselgesetzes, MDR 2010, 848 (über die Internetseite der "Monatschrift für Deutsches Recht - MDR" abrufbar)
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