Prekarium

Prekarium

Das Prekarium, auch Bittleihe oder Gebrauchsüberlassung, stellt eine Sonderform der Leihe dar. Der Verleiher kann dabei, im Unterschied zur normalen Leihe, die Sache jederzeit nach Willkür zurück fordern. Es handelt sich also um eine widerrufbare Einräumung eines Rechts, aus der sich kein Rechtsanspruch ableitet.

Im österreichischen Recht wird das Prekarium von § 974 ABGB normiert.

Römisches Recht

Im römischen Recht war das Prekarium ebenfalls die unentgeltliche Überlassung einer Sache oder eines Rechts auf Widerruf. Im Gegensatz zum heutigen österreichischen Recht handelte es sich jedoch nicht um einen Vertrag. Vielmehr handelte es sich um ein soziales Verhältnis, in dem ein Reicher einem Armen unentgeltlich Begünstigungen gewährte. Im Laufe der Entwicklung des römischen Rechts, näherte sich die Handhabung jedoch immer mehr der des Vertrages an, insbesondere was die Haftung des Empfänger (der Präkarist) betraf. [1]

Siehe auch

Quellen

  1. Dernburg, Heinrich: Pandekten , 6., verb. Aufl. Band 2 : Obligationenrecht , Berlin 1900 . Seite: 245 ff [1]
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  • Prekarium — Pre|ka|ri|um das; s, ...ia <aus gleichbed. spätlat. precarium zu lat. precarius »durch Bitten erlangt; auf Widerruf gewährt«> widerrufbare, auf Bitte hin erfolgende Einräumung eines Rechts, das keinen Rechtsanspruch begründet (röm. Recht) …   Das große Fremdwörterbuch

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