Preußisches Gemeindeverfassungsgesetz

Preußisches Gemeindeverfassungsgesetz

Das Preußische Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 vereinheitlichte – „bis ein Reichsgesetz demnächst eine grundlegende Reform der Gemeindeverfassung für das ganze Reich durchführt“ – das bisher zersplitterte preußische Kommunalrecht nach nationalsozialistischen Grundsätzen.

Inhaltsverzeichnis

Gemeindearten

Aufgehoben wurden alle bisher gültigen preußischen Städteordnungen und Landgemeindeordnungen. Es galt nunmehr eine einzige Gemeindeordnung für alle bisherigen Stadt- und Landgemeinden mit Ausnahme der Hauptstadt Berlin.

Städte und Landgemeinden

Die bisher nach einer der regional verschiedenen Städteordnungen verwalteten Gemeinden führten zukünftig die Bezeichnung „Stadt“, alle übrigen Gemeinden die Bezeichnung „Landgemeinde“.

Damit galten die sogenannten Titularstädte – kleinere Gemeinden, die nach einer Landgemeindeordnung verwaltet wurden, aber den Titel „Stadt“ trugen, weiterhin als Landgemeinden.

Bauerndörfer

„Bauerndörfer“ sollten die Gemeinden sein, „in denen der überwiegende Teil der Volksgenossen dem Reichsnährstand angehört“. Die Bestimmung und Ausweisung dieser Gemeinden ist aber nicht mehr zustande gekommen

„Führerprinzip“

Gemeindeleiter

Die Bezeichnung „Bürgermeister“ für den Leiter einer kreisangehörigen Stadt und „Oberbürgermeister“ in einem Stadtkreis wurde beibehalten. Der Leiter einer Landgemeinde hieß jetzt „Gemeindeschulze“, für den eines Bauerndorfes war die Bezeichnung „Dorfschulze“ vorgesehen.

Diese Leiter wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen, und zwar

  • die Oberbürgermeister durch den Minister des Innern,
  • die Bürgermeister durch den Regierungspräsidenten,
  • die Schulzen durch den Landrat,

„jeweils nach Fühlungnahme mit dem Gauleiter der nationalsozialistischen Bewegung“.

Die Berufung erfolgte auf 12 Jahre und konnte bis zum Ablauf des ersten Amtsjahres jederzeit zurückgenommen werden.

Zur Vertretung und Hilfeleistung des Bürgermeisters wurden „Beigeordnete“, des Schulzen „Schöffen“ berufen.

„Gemeindevertretung“

Einen gewählten Gemeinderat gab es nicht mehr. Vielmehr wurden dem Gemeindeleiter „verdiente und erfahrene Bürger mit ihrem Rate zur Seite gestellt“. Deren Bezeichnung lautete in Städten „Ratsherren“, in Landgemeinden „Gemeindeälteste“ und hätte in Bauerndörfern „Dorfälteste“ geheißen.

Zu berufen waren:

  • der oberste örtliche Leiter der NSDAP, der rangälteste Führer der Sturmabteilungen oder der Schutzstaffeln der NSDAP auf die Dauer ihres Amtes,
  • sonstige erfahrene und verdiente Männer unter Berücksichtigung der Berufsstände, die die Gemeinde prägen, auf die Dauer von 6 Jahren, wobei alle 2 Jahre ein Drittel auszuscheiden hatte.

Die Berufung der Gemeinderäte erfolgte durch die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Gauleiters der NSDAP.

Zu den Beratungen des Leiters der Gemeinde mit den Gemeinderäten waren die in der Gemeinde wohnenden Staats- und Provinzialräte in jedem Fall zu laden. Diese hatten das Recht, an den Beratungen teilzunehmen. Über den Inhalt der Beratung war eine Niederschrift aufzunehmen, in der jeder Gemeinderat seine Auffassung darlegen konnte.

Eine Abstimmung fand nicht statt.

Aufsichtsbehörde

Die Aufsicht des Staates führte:

Gültigkeitsdauer

Das Gemeindeverfassungsgesetz trat am 1. Januar 1934 in Kraft und wurde zum 1. April 1935 durch die reichseinheitliche Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 ersetzt.


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