- Deutsche Gemeindeordnung
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Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 schaffte das bisher föderalistisch strukturierte Gemeindeverfassungsrecht der deutschen Länder ab zugunsten einer zentralistischen Regelung, die im gesamten Deutschen Reich galt. Der nationalsozialistische Staat sah in ihr eines der grundlegenden Gesetze seines Regimes wie schon aus der Präambel („Auf dem von ihr bereiteten Boden wird sich der Neubau des Reiches vollenden.“) zu ersehen ist; daher wurden auch demokratische Elemente wie Wahlen zum Amt des Bürgermeisters oder Abstimmungen im Stadtrat abgeschafft und die Stellung der NSDAP fest verankert.[1]
Inhaltsverzeichnis
Gemeindearten
Die Deutsche Gemeindeordnung ersetzte das bis dahin in Preußen gültige Gemeindeverfassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 und alle anderen Gemeindeverfassungen (Städteordnungen und Landgemeindeordnungen) in den deutschen Ländern. Einzige Abweichungen von dieser einheitlichen Rechtsordnung für alle Stadt- und Landgemeinden des Deutschen Reiches waren die vorläufigen Ausnahmen der Hauptstadt Berlin und der Hansestädte Hamburg, Bremen und Lübeck.
Städte und Gemeinden
Das Gesetz sah vor, dass alle kommunalen Einheiten auf Ortsebene die Bezeichnung „Gemeinde“ (also nicht mehr: Landgemeinde) führten. Die Gemeinden, die bisher die Bezeichnung „Stadt“ führten, behielten diese Bezeichnung. Das galt auch für die sogenannten Titularstädte, das heißt für kleinere Gemeinden, die früher nach einer Landgemeindeordnung verwaltet wurden, aber die Bezeichnung Stadt trugen.
Gemeinden mit anderen Bezeichnungen
Im übrigen konnten den Gemeinden in beschränktem Umfange Zusatzbezeichnungen verliehen werden, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhten, wie zum Beispiel:
- Berlin: Reichshauptstadt
- München: Hauptstadt der Bewegung
- Nürnberg: Stadt der Reichsparteitage
- Leipzig: Reichsmessestadt
- Stuttgart: Stadt der Auslandsdeutschen
Siehe auch: Stadt-Ehrentitel der NS-Zeit
„Führerprinzip“
Gemeindeleiter
Die Leiter der Gemeinden führten reichseinheitlich die Bezeichnung „Bürgermeister“ und „Oberbürgermeister“ in einem Stadtkreis. Diese Leiter wurden nicht mehr gewählt, sondern berufen.
Die Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Beigeordneter waren öffentlich auszuschreiben. Im Sinne der Einheit zwischen Partei und Staat leitete bei der Berufung und Abberufung des Bürgermeisters der Kreisleiter der NSDAP das Verfahren. Nach Beratung mit den Gemeinderäten schlug er der zuständigen Behörde drei Bewerber vor. Zuständig war:
- für Stadtkreise mit mehr als 100.000 Einwohnern: der Reichsminister des Innern,
- für die übrigen Stadtkreise: der Reichsstatthalter;
- für die übrigen Städte: der Regierungspräsident,
- für die übrigen Gemeinden: der Landrat.
Die Position wurde in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich für zwölf Jahre besetzt und sollte – von begründeten Ausnahmefällen abgesehen – in den übrigen Gemeinden ehrenamtlich für sechs Jahre besetzt werden. Zur Vertretung des Bürgermeisters standen diesem ebenfalls berufene Beigeordnete zur Seite.
„Gemeindevertretung“
Einen gewählten Gemeinderat gab es nicht mehr. Vielmehr hatten Gemeinderäte „die dauernde Fühlung der Verwaltung der Gemeinde mit allen Schichten der Bürgerschaft zu sichern“. Die Bezeichnung lautete in Städten „Ratsherren“.
Ihre Berufung erfolgte auf 6 Jahre durch den Beauftragten der NSDAP im Benehmen mit dem Bürgermeister. Dabei war auf nationale Zuverlässigkeit, Eignung und Leumund zu achten. Es sollten Persönlichkeiten berücksichtigt werden, deren Wirkungskreis der Gemeinde ihre besondere Eigenart oder Bedeutung gab oder das gemeindliche Leben wesentlich beeinflusste.
Der Bürgermeister hatte wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mit den Gemeinderäten zu beraten. Über den Inhalt der Beratung war eine Niederschrift aufzunehmen, in der abweichende Äußerungen der Gemeinderäte aufzunehmen waren. Abstimmungen fanden nicht statt.
Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht des Staates führte (beispielhaft für Preußen):
- über Stadtkreise der Regierungspräsident,
- über die übrigen Gemeinden der Landrat.
Geltungszeit
Nach Kriegsende galt das Gesetz vorläufig noch in einigen westdeutschen Ländern in demokratisierter Form weiter, bis sie durch neue Gemeindeordnungen abgelöst wurde.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Faksimile der Deutschen Gemeindeordnung in: Hofmann/Muth/Theisen, Kommunalrecht in NRW, 12. Auflage, 2004, Seite 43, Verlag Bernhard-Witten. ISBN 3-933870-47-X).
Weblinks
Kategorien:- Verwaltungsgeschichte (Deutschland)
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