Augustbündnis

Augustbündnis

Die Augustverträge von 1866 sind eine Reihe von Verträgen zwischen Preußen und den anderen norddeutschen Staaten, die letztendlich zur Gründung des Norddeutschen Bundes führten.

Noch während des preußisch-österreichischen Kriegs unterbreitete Preußen den 19 norddeutschen Staaten (den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Sachsen-Weimar, den Herzogtümern Anhalt, Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Sachsen-Meiningen, den Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie und Waldeck, sowie Lippe und Schaumburg-Lippe und den Freien Städten Bremen, Hamburg und Lübeck) das Angebot, einen neuen Bund zu schließen[1].

Außer Sachsen-Meiningen und Reuß ältere Linie waren die norddeutschen Staaten interessiert, und so unterbreitete ihnen Bismarck am 4. August 1866 einen Entwurf eines Bündnisvertrags, auf dessen Grundlage das August-Bündnis zustande kam[2].

Inhaltsverzeichnis

August-Bündnis

Das August-Bündnis vom 18. August 1866 war ein Bündnisvertrag Preußens mit zunächst 15 norddeutschen Staaten, dem aber im August und Oktober des Jahres weitere norddeutsche Staaten beitraten. Es war also noch vor dem Ende des preußisch-österreichischen Krieges und damit noch während des Bestehens des Deutschen Bundes geschlossen worden; der im Krieg unterlegene Kaiser von Österreich hatte erst fünf Tage später am 23. August im Friedensvertrag von Prag die Auflösung des seit 1815 bestehenden Deutschen Bundes formell anerkennen müssen (Art. 4 des Friedensvertrags).

Das August-Bündnis war ein militärisches Schutz- und Trutzbündnis (Art. 1 des Bündnisses), enthielt aber auch die Verpflichtung der Vertragsparteien, durch eine Bundesverfassung eine Staatenverbindung zu errichten (Art. 2).

Diese Bundesverfassung wurde von Bismarck entworfen und in etwas abgeänderter Form schließlich am 16. April 1867 vom konstituierenden Reichstag als Verfassung des Norddeutschen Bundes angenommen (Grundlage war der Bundesreformentwurf der preußischen Regierung vom 10. Juni 1866); sie trat am 1. Juli 1867 in Kraft. Damit war über das Militärbündnis hinaus der Norddeutsche Bund als neuer Bundesstaat geschaffen[3]. Durch die ungewöhnliche Ausgestaltung zwischen Unitarismus und Föderalismus und die aus Rücksicht auf die Bündnispartner nur implizit niedergelegten Machtverhältnisse wurde der Verfassung auch teils ungenau attestiert, die Waage zwischen Einheitsstaat und Staatenbund zu halten[4].

Literatur

  • Werner Ogris: Der Norddeutsche Bund. Zum hundertsten Jahrestag der Augustverträge von 1866, in: JuS 1966, S. 306 bis 310.
  • Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl., München 2004, Rn 556 ff. ISBN 3-406-51996-2
  • Bündnisangebot und Bündnisvertrag sind abgedruckt bei: Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. II: Deutsche Verfassungsdokumente 1851–1900, 3. Aufl., Stuttgart, Berlin, Köln, Mainz 1992, Nr. 195 f. ISBN 3-17-001845-0

Quellen

  1. Ogris, JuS 1966, S. 307.
  2. Ogris, JuS 1966, S. 307.
  3. Ogris, JuS 1966, S. 308.
  4. Eisenhardt, Deutsche Rechtsgeschichte, Rn 557 – Eine schon nach damaliger und erst recht heutiger Dogmatik misslungene Formulierung, da auf einer Ebene Einheitsstaat und Bundesstaat, und nur auf einer anderen, orthogonal zu dieser stehenden Ebene (Bundes-)Staat und Staatenbund miteinander vergleichbar wären, obwohl selbst 1907 noch Heinrich Triepel eine fast gleichlautende Beschreibung in Bezug auf das Deutsche Reich formulierte.

Weblinks


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