PublG

PublG
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Rechnungslegung
von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Kurztitel: Publizitätsgesetz
Abkürzung: PublG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Handelsrecht
FNA: 4120-7
Datum des Gesetzes: 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189)
Inkrafttreten am: 21. August 1969
Letzte Änderung durch: Art. 72 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2731)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 112, Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Publizitätsgesetz regelt die Publizitätspflicht von Unternehmen, die nicht als Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Diese sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb einen erheblichen Umfang übersteigt.

Der Schwellwert für die Anwendung des Gesetzes wird erreicht, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei dieser drei Merkmale zutreffen:

Damit beläuft sich der Schwellwert hinsichtlich der Bilanzkennzahlen auf das Vierfache der großen Kapitalgesellschaften, hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl sogar auf das Zwanzigfache.

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