- PublG
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Rechnungslegung
von bestimmten Unternehmen und KonzernenKurztitel: Publizitätsgesetz Abkürzung: PublG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Handelsrecht FNA: 4120-7 Datum des Gesetzes: 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189) Inkrafttreten am: 21. August 1969 Letzte Änderung durch: Art. 72 G vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2731)Inkrafttreten der
letzten Änderung:1. September 2009
(Art. 112, Abs. 1 G vom
17. Dezember 2008)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Das Publizitätsgesetz regelt die Publizitätspflicht von Unternehmen, die nicht als Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Diese sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb einen erheblichen Umfang übersteigt.
Der Schwellwert für die Anwendung des Gesetzes wird erreicht, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei dieser drei Merkmale zutreffen:
- Bilanzsumme von mehr als 65 Millionen Euro
- Umsatzerlöse von mehr als 130 Millionen Euro
- mehr als 5.000 Arbeitnehmer
Damit beläuft sich der Schwellwert hinsichtlich der Bilanzkennzahlen auf das Vierfache der großen Kapitalgesellschaften, hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl sogar auf das Zwanzigfache.
Weblinks
- bundesrecht.juris.de - Publizitätsgesetz
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