- Amtliche Sammlung
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In der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (Amtliche Sammlung, AS) werden gemäss Art. 2 des Schweizer Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) [1] veröffentlicht: Die Bundesverfassung, die Bundesgesetze, Verordnungen der Bundesversammlung und des Bundesrates, die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörden und der anderen Stellen, denen Bundesaufgaben übertragen sowie verschiedene Formen von Bundesbeschlüssen. Ebenfalls in der AS publiziert werden völkerrechtliche Verträge, Beschlüsse des internationalen Rechts (Art. 3 PublG) und Verträge zwischen Bund und Kantonen.
Die Veröffentlichung in der AS erfolgt wöchentlich elektronisch und gedruckt sowie in der Regel mindestens fünf Tage vor Inkrafttreten der entsprechenden Erlasse (Art. 7 PublG). Für die Veröffentlichung finden die Amtssprachen der Schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung, wobei die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind (Art. 14 PublG). Erlasse werden in der Regel erst durch die Publikation in der AS rechtswirksam; die ausserordentliche Bekanntmachung ist nur ausnahmsweise vorgesehen. Es gilt die rechtliche Fiktion der negativen Rechtskraft, wonach die in der AS publizierten Erlasse allgemein bekannt sind.
Die AS ist chronologisch gegliedert; Erlasse sind über die entsprechenden Jahres- und Seitenzahlen zitierbar (beispielsweise steht AS 2004 2081 für die Publikation der revidierten Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) [2]. Im Gegensatz dazu ist die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) die nach Sachgebieten bereinigte und geordnete Sammlung der Erlasse, völkerrechtlichen Verträge und Beschlüsse sowie Verträge zwischen Bund und Kantonen, die in der AS veröffentlicht wurden und noch in gelten. Einzig in der SR werden die Kantonsverfassungen publiziert.
Siehe auch
Einzelnachweise
Weblinks
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