- Quellennachweis
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Als Quellenangabe bezeichnet man umgangssprachlich den Hinweis auf eine Vorlage, beispielsweise eine gedruckte Veröffentlichung, der Angaben für einen Artikel entnommen wurden.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Quellenangabe wird entweder direkt am Objekt (Artikel, Bericht, Foto, Zeichnung, Zitat) gemacht, oder in einem gesonderten „Quellenverzeichnis“ angegeben. In Ton- oder Filmmaterial können die Quellen im Nachspann angesagt oder angezeigt werden.
Wenn man die Quellenangabe direkt am Objekt macht, so steht sie meistens in Klammern. Zum Beispiel:
„(Quelle: xyz Buch)" oder "(Quelle: Abc-Magazin, Ausgabe x, Seite y)“
Im Internet kann man die Quellenangabe auch per Link anbringen. Zum Beispiel:
„(Quelle: http://example.com)“
Als Quellen können alle Dinge mit Informationsgehalt dienen, wie z. B. Fotos, Zeitungsartikel, Statistiken, Zeichnungen, Tonaufzeichnungen, Bildaufzeichnungen, Zeitungen, Magazine, Zeitschriften. In vielen Werken mit historischem Gehalt werden auch oft Zeitzeugen genannt. Diese werden dann bei ihrem Bericht gefilmt oder es wird der Ton mitgeschnitten, um eine Quelle zu haben, die man belegen kann. Auch Tagebücher und handgefertigte Skizzen können als historische Quelle dienen.
Die Zitate sind eine Untermenge der Quellenangaben. Quellenangaben dienen dabei zur Auffindung sämtlicher Ausdrucksweisen, Zitate beschränken sich nur auf gesprochenen oder gedruckten Wortlaut.
Je nach moderner Lizenz der Quelle ist mit der Quellenangabe möglicherweise bereits der Urheberschutz abgedeckt (siehe manche Creative-Commons-Lizenz), wenn der Urheber besonders darauf hinweist.
In wissenschaftlichen Ausarbeitungen und für schulische Zwecke ist die Quellenangabe obligatorisch, um anderen Wissenschaftlern, Mitstudierenden und Mitschülern, sowie Lehrkräften die Möglichkeit zu geben, das verwendete Material zu sichten und dadurch den inhaltlichen Wert der Arbeit zu erkennen.
In der reinen Wissenschaft hängt oft viel von Quellenangaben ab, wenn sich z. B. zwei oder mehrere Wissenschaftler direkt beraten oder diskutieren wollen (Wissenschaftliche Konferenz).
Im reinen schulischen Betrieb ist eine Quellenangabe nötig, damit die Lehrkraft die fertige Arbeit mit den Quellen vergleichen kann und so sehen kann, wie gut die Quellen genutzt und ausgearbeitet wurden.
Im Studium sind Quellenangaben nötig, damit man seine eigene Diplomarbeit oder Doktorarbeit später selber nachvollziehen kann.
Ein anderer Begriff ist die Literaturangabe, die die Nennung des Wortes Quelle vermeidet, weil manche davon ausgehen, dass „Quelle“ nur eine bestimmte Art von Texten meint und von der Sekundärliteratur abzugrenzen ist.
Quellenangabe im Urheberrecht
Viele nationale Kodifikationen zum Urheberrecht gestatten im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken die Verwendung von Zitaten. Die Rechtmäßigkeit dieser Verwendung fremden Gedankenguts ist allerdings an die Angabe der Quelle gebunden.
Bundesrepublik Deutschland
§ 63 UrhG bestimmt, dass die Quelle deutlich anzugeben ist. In der Regel ist die genaue Angabe der Fundstelle erforderlich, also auch die Angabe des Kapitels oder der Seitenzahl bei umfangreicheren Werken.
Beispiel einer Quellenangabe:
Zitat: Der Begriff der Quelle umfasse jedenfalls die Bezeichnung des Urhebers und in allen Fällen auch den Titel des Werkes oder eine andere dieses identifizierende Bezeichnung [...]. Auch die Angabe des Publikationsorgans [...] wird davon erfaßt.
Quellenangabe: Dietz in: Schricker, Urheberrecht 2. A., 1999, § 63 UrhG Rdnr. 13f.
Österreich
§ 57 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes enthält detailliertere Vorschriften über die Quellenangabe als das deutsche Gesetz, unter anderem: Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 46 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, daß sie in dem benutzten Werke leicht aufgefunden werden können. In den Erläuterungen (ErlRV) heißt es: Bei Entlehnungen aus umfangreichen Werken muß also in der Quellenangabe auch die Seite, der Abschnitt, das Kapitel oder der Akt, wo sich die entlehnte Stelle befindet, angeführt werden (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht, 134, zitiert nach Dittrich S. 621).
2002 nahm der österreichische OGH zur Frage der Quellenangabe in der Entscheidung Riven Rock Stellung: Nach § 57 Abs 4 UrhG bedarf die Unterlassung einer Quellenangabe der Rechtfertigung durch die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Bei Auslegung dieser Bestimmung ist eine Abwägung der Interessen des Urhebers mit jenen des zur freien Werknutzung Berechtigten nach dem Verständnis loyaler, den Belangen des Urhebers mit Verständnis gegenübertretenden, billig und gerecht denkenden Benutzern (Vinck aaO § 63 Rz 2) geboten und danach zu beurteilen, ob dem freien Werknutzer neben der Nennung des Autors/Verlags auch die Nennung des Namens des Übersetzers von in einer Rundfunksendung verlesenen Roman-Zitaten zumutbar ist.
Literatur
Robert Dittrich, Zur Quellenangabe bei Zitaten, in: Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann, München 2004, S. 617-624 ISBN 3406516831
Siehe auch
Weblinks
- Beispiele für Quellenangaben
- http://www.magic-point.net/fingerzeig/facharbeit-t/facharbeit/facharbeit_arbeitstechniken/quellenangabe/quellenangabe.html
- http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/__63.html § 63 UrhG (Deutschland)
- OGH Riven Rock
Einzelnachweise
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