- Ausbietungsgarantie
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Die Ausbietungsgarantie oder Bietgarantie ist ein Vertrag zwischen einem Grundpfandgläubiger, der die Zwangsversteigerung einer Immobilie betreibt, und einem an der Ersteigerung Interessierten.
In diesem Vertrag verpflichtet sich der Bietinteressent (Garant) gegenüber dem betreibenden Gläubiger (Garantienehmer), im Versteigerungstermin ein Gebot in vereinbarter Mindesthöhe abzugeben. Er verpflichtet sich jedoch nicht, die Immobilie in jedem Fall und zu jedem Gebot zu übernehmen [1].
Der Vertrag bedarf nach deutschem Recht gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung, weil sich in ihm der Garant zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtet. Kommt der Garant seiner Verpflichtung nicht nach und wird dadurch die Immobilie einem Dritten zu einem geringeren Meistgebot zugeschlagen, ist er dem Garantienehmer zum Schadensersatz verpflichtet.
Ein Schaden für den Garantienehmer tritt nicht ein, wenn ein Meistgebot eines Dritten in Höhe mindestens der Garantiesumme abgegeben wird.
Eine Ausbietungsgarantie hat für den Garanten nur Sinn, wenn er von dem Garantienehmer seinerseits interessante Gegenleistungen erhält. Da Verträge individuell gestaltet werden können, sind die Inhalte vielfältig. Mindestens beinhaltet sein sollte:
- der Garantienehmer verhindert nicht den Zuschlag an den Garanten
- der Garantienehmer verzichtet auf Sicherheitsleistung
- der Garantienehmer vermarktet das Objekt nicht an weitere Interessenten
- der Garantienehmer übernimmt die Kosten des Vertrages
- der Garantienehmer übernimmt die Finanzierung [1]
Bietet der Garantienehmer keine Gegenleistung an, so kann die Ausbietungsgarantie, wenn sie zugleich eine Garantie bezüglich des Ausfallschadens beinhaltet, sittenwidrig und damit unwirksam sein mit der Folge, dass keine Schadensersatzpflicht besteht.
Einzelnachweise
Literatur
- Rayner Jankowski: Zwangsversteigerung 24 - Immobilien - Schiffe - Luftfahrzeuge Handbuch für Bieter. 3. Auflage. Rhombos, Berlin 2007, ISBN 978-3-938807-61-3.
Weblinks
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