RFinStV

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Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) regelt die Gebührenerhebung für Rundfunkgeräte (§ 8) und die Verteilung der Mittel (§§ 9 und 10) durch eine dazu am 20. Februar 1975 eingesetzte unabhängige Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) auf Grundlage des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV).

Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sind in § 8 die monatlichen Gebühren festgesetzt. Diese bestehen aus der Grund- bzw. Hörfunkgebühr (monatlich 5,52 Euro in der Gebührenperiode 2005–2008) und der Fernsehgebühr (17,03 Euro).

Die erwirtschafteten Mittel werden nach § 9 verteilt. Danach stehen von der Grundgebühr den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten 93,1373 % und der Körperschaft Deutschlandradio 6,8627 % zu sowie von der Fernsehgebühr der ARD 61,0994 % und dem ZDF 38,9006 %. Damit entfallen von der Rundfunkgebühr in Höhe von 17,03 Euro 11,9423 Euro auf die ARD, 4,3932 Euro auf das ZDF, 0,3715 Euro auf das Deutschlandradio sowie 0,3230 Euro auf die Landesmedienanstalten. § 9.3 regelt die Finanzierung des Europäischen Fernsehkulturkanals ARTE.

Ebenso regelt das Gesetz in § 10 den Anteil der Landesmedienanstalten an den Rundfunk- und Fernsehgebühren. Diese Mittel verwaltet die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM). Diese wiederum haben den Auftrag, über die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) die Meinungsvielfalt im Fernsehen zu erhalten.

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