- Internetgebühr
-
Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften finanzieren sich weltweit vor allem durch die Rundfunkgebühr, die als hoheitliche Abgabe von Betreibern entsprechender Empfangsgeräte (vor allem Fernseher und Radiogeräte) erhoben werden.
Inhaltsverzeichnis
Europa
Die meisten Staaten Europas besitzen einen öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk, der in Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Malta, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Slowenien und Tschechien ebenso wie in Deutschland über Rundfunkgebühren finanziert wird. Die schweizerische SRG ist ein privatrechtlicher Verein gem. Schweizer Zivilgesetzbuch, hat aber einen öffentlichen Auftrag zur Grundversorgung.
In Europa existieren mehrere Modelle der Gebühreneinhebung. Das Einhebeverfahren findet zum Beispiel in Großbritannien und Dänemark durch die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt selbst statt. In Österreich, Deutschland und der Schweiz sind für das Gebühreninkasso beauftragte Gesellschaften zuständig. Durch den Staat (Steuer) werden sie in Spanien, Portugal, Luxemburg, Belgien, Holland und Frankreich eingezogen. In Frankreich findet dies gemeinsam mit der Wohnabgabe statt.
In Griechenland und Zypern handelt es sich bei der Rundfunkgebühr um einen Aufschlag auf die Stromrechnung, deren Höhe vom jeweiligen Stromverbrauch abhängt. Keine Rundfunkgebühren werden in Liechtenstein, Ungarn und Monaco erhoben. In fast allen anderen europäischen Staaten gibt es steuerfinanzierten staatlichen Rundfunk.
Land Gebühr/Jahr BIP/Einwohner Gebühr in % des BIP/Einwohner wichtige öffentlich-rechtliche
RundfunkgesellschaftenAlbanien 800 ALL (ca. 6,10 Euro) 2.504 USD (~ 2.000 €) 0,33 % Radio Televizioni Shqiptar Dänemark 2410 DEK (ca. 324 Euro) 49.182 USD (~ 39.350 €) 0,82 % DR Deutschland 204 Euro 35.075 USD (~ 28.060 €) 0,73 % ARD, ZDF, Deutschlandradio Europa 184 Euro
(Durchschnitt der Länder mit Rundfunkgebühr)30.473 USD (~ 24.380 €) (EU-25) 0,75 %
(EU-25)– Finnland 193,95 Euro 39.098 USD (~ 31.280 €) 0,62 % YLE Frankreich 116 Euro 35.727 USD (~ 28.600 €) 0,41 % France Télévisions, Radio France Großbritannien 131,50 GBP (ca. 154 Euro) 38.098 USD (~ 30.500 €) 0,50 % BBC Irland 155 Euro 50.303 USD (~ 40.240 €) 0,39 % RTE Italien 93,20 Euro 31.874 USD (~ 25.500 €) 0,37 % RAI Norwegen 1.969 NOK (ca. 242 Euro) 61.852 USD (~ 49.500 €) 0,49 % NRK Österreich 199,32 Euro (Brutto-ORF-Anteil; Stand 1. Juni 2008) 39.804 USD (~ 31.840 €) 0,63 % ORF Polen 200 PLN (ca. 52 Euro) 8.082 USD (~ 6.470 €) 0,80 % Telewizja Polska Rumänien 48 RON (ca. 15 Euro) 3.600 USD (~ 2.880 €) 0,52 % Televiziunea Română Schweden 1.968 SEK (ca. 211 Euro) 42.392 USD (~ 33.910 €) 0,62 % SVT, SR Schweiz 462,00 CHF (ca. 289 Euro) 52.879 USD (~ 42.300 €) 0,68 % Tschechien 1.620 CZK (ca. 61 Euro) 12.304 USD (~ 9.840 €) 0,61 % Česká Televize Die Broadcasting Fee Association (BFA)[1], ein Dachverband von Rundfunkgebührengesellschaften in elf europäischen Ländern sowie Israel und Südafrika, verglich 2007 die Rundfunkgebühren ihrer Mitglieder. Erhoben wurden dabei sowohl die eingehobenen Gebühren als auch jener Anteil, der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zufließt. Demnach sind die eingehobenen Beträge – wie sie der Konsument wahrnimmt - in Dänemark (ca. 288 Euro), vor jenen in der Schweiz (ca. 285 Euro), Norwegen (ca. 255 Euro) und Österreich (ca. 244 Euro) am höchsten. Bei einem konsumentenseitigen internationalen Vergleich der bezahlten Gebühren entsteht daher leicht der Eindruck, man würde in diesen Ländern keine adäquate Gegenleistung - verglichen mit der Gebührenhöhe in anderen Ländern - erhalten. Doch nicht in allen Ländern erhält der öffentlich-rechtliche Sender den komplett eingehobenen Betrag zu hundert Prozent (Beispiel: Österreich ca. 66 %, Dänemark ca. 75 %, Schweiz ca. 90%).[2]
Deutschland
Die Gebühren (die in Deutschland eigentlich abgabenrechtlich Beiträge sind) tragen zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) sowie zur Finanzierung der GEZ (2003: 1,97 %) verwendet.
Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Die Höhe der Gebühren und deren Verteilung ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt.
Zur Bestimmung der Höhe dieser Gebühr ermittelt zunächst eine Expertenkommission (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)) diejenige Summe, welche die Anstalten für Bestandsschutz und Fortentwicklung benötigen, die laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden sollen. Die Ministerpräsidentenkonferenz entscheidet dann auf dieser Grundlage über die Höhe der Gebühr. Bevor eine Veränderung der Rundfunkgebühr inkraft treten kann, müssen erst alle Landesparlamente zustimmen.
Grundsätzlich ist jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält, zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet. Auf die Nutzung des Rundfunkempfangsgeräts oder die Empfangsmöglichkeit bestimmter Sender kommt es dabei ausdrücklich nicht an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man jedoch von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden (Art. 4 des Staatsvertrags).[3]
Die bisherige Gebührenbefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (z. B. Internet-PC oder internetfähiges Mobiltelefon) endete am 31. Dezember 2006. Diese seit 2007 bestehende Zahlungspflicht auch ohne Nutzung der Programme und auch für anderweitig genutzte und beruflich unverzichtbare Geräte ist trotz weitgehender Gebührenbefreiung dieser Geräte ein Schwerpunkt der Kritik am System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung.
Gebührenentwicklung 1953 1970 1974 1979 1983 1988 1990 1992 1997 2001 (2002) 2005 2009 Grundgebühr 2,00 DM 2,50 DM 3,00 DM 3,80 DM 5,05 DM 5,16 DM 6,00 DM 8,25 DM 9,45 DM 10,40 DM (5,32 €) 5,52 € 5,76 € Fernsehgebühr 5,00 DM 6,00 DM 7,50 DM 9,20 DM 11,20 DM 11,44 DM 13,00 DM 15,55 DM 18,80 DM 21,18 DM (10,83 €) 11,51 € 12,22 € Gesamtgebühr 7,00 DM 8,50 DM 10,50 DM 13,00 DM 16,25 DM 16,60 DM 19,00 DM 23,80 DM 28,25 DM 31,58 DM (16,15 €) 17,03 € 17,98 € Gesamtgebühr in heutiger Kaufkraft 15,64 € 13,86 € 13,92 € 13,70 € 13,96 € 13,21 € 14,53 € 17,11 € 17,44 € 18,57 € 18,22 € 18,43 € 17,98 € Rundfunkgebühren werden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben, für Privathaushalte besteht jedoch eine weitgehende Zweitgerätebefreiung. Die monatliche Grundgebühr für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten beträgt 5,76 €, die zusätzliche Fernsehgebühr beträgt 12,22 € (Stand: 1. Januar 2009).
Im gewerblichen Bereich, in dem für herkömmliche Empfangsgeräte keine Zweitgerätebefreiung gilt, ist demnach für jedes Radiogerät jeweils eine Grundgebühr und für jedes Fernsehgerät eine Fernsehgebühr zu bezahlen. Sind mehr Fernsehgeräte als Radiogeräte angemeldet, so muss für die überzähligen Fernsehgeräte ebenfalls eine Grundgebühr entrichtet werden (§ 2 Abs.2 RGebStV). Seit 2007 sind auch im gewerblichen (genauer: im nicht ausschließlich privaten) Bereich Geräte, die Rundfunk ausschließlich über das Internet empfangen können, von den Gebühren befreit, wenn auf dem Grundstück schon für andere Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahlt werden.
Die Grafik zeigt die inflationsbereinigte Entwicklung der Gebühren seit ihrer Einführung 1953. Demnach lagen die Gebühren 1996 bezogen auf die Kaufkraft unter dem Stand von 1953, sind in den folgenden fünf Jahren aber um etwa 20 Prozent gestiegen (2002 erfolgte keine Gebührenänderung, es werden lediglich die bei der Euro-Einführung umgerechneten Beträge zum besseren Vergleich dargestellt).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der genehmigte Etat der Rundfunkanstalten auf die Gebührenzahler verteilt wird. Da die Anzahl der Gebührenpflichtigen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts beständig stieg (z. B. Rundfunkgeräte von 6 Millionen 1948 auf 16 Millionen 1960 bzw. Fernsehgeräte von 1 Million 1957 auf 4 Millionen 1960 und bis 1969 jährlich im Durchschnitt um 1.300.000), konnten die Gebühren für den einzelnen Teilnehmer – trotz inflationsbedingter Kaufkraftverluste und kontinuierlich steigender Etats der Anstalten – über Jahre hinweg gleich bleiben. Nachdem die Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend (98 %) mit Rundfunkempfangs- bzw. Fernsehgeräten ausgestattet und weiter steigende Teilnehmerzahlen in den privaten Haushalten darüber nicht erreichbar sind, nähert sich die Gebührenentwicklung wieder den Etatsteigerungen an. Eine Abschwächung dieser Entwicklung ist durch neue Übertragungswege (Internet) und die damit einhergehende Einbeziehung weiterer Empfangsgeräte (z. B. Internet-PC) zu erzielen.
Entsprechend sank der Gebührenanteil an einem durchschnittlichen Angestelltengehalt von gut 0,45 % (Grundgebühr) bzw. 1,55 % (inklusive Fernsehgebühr) im Jahr 1957 (Bruttomonatsverdienst Ø: Männer 576 DM / Frauen 316 DM und ca. 1 Mill. Fernsehgeräte) auf ca. 0,15 % bzw. 0,5 % im Jahr 1976 (Bruttomonatsverdienst Ø: Männer 2.520 DM / Frauen 1.570 DM und Fernsehdichte 93 %) und blieb seitdem etwa gleich, die Gebührenerhöhungen entsprachen seit 1976 weitgehend der Gehaltsentwicklung. Hinsichtlich des Gesamtetats (2004: 6.718,5 Mio. €) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind allerdings noch die steigenden Werbeeinnahmen und Verwertung selbstproduzierten Materials zu berücksichtigen.
Anfänge der Rundfunkgebühr
Als die erste Sendegesellschaft in Berlin am 29. Oktober 1923 ihren Sendebetrieb aufnahm, gab es nicht einen einzigen zahlenden Hörer; zum Jahresende waren es 467. Die Jahresgebühr hatte die Reichstelegraphenverwaltung auf 25 Mark festgelegt, sie wurde dann – mitten in der Inflationszeit – „vervielfacht mit der am Tag der Zahlung gültigen Verhältniszahl für die Berechnung der Telegraphengebühren im Verkehr mit dem Ausland“.[4] Für den 8. November 1923 hätte sich so zum Beispiel eine Gebühr von 35 Billionen Mark ergeben.
Für Schwarzhörer waren im Telegraphengesetz empfindliche Strafen vorgesehen: Geldstrafen und im Extremfall Gefängnis bis zu sechs Monaten. Trotzdem stiegen die Teilnehmerzahlen kaum, zumal am 1. Januar 1924 die Jahresgebühr auch noch auf 60 Mark – etwa ein Drittel eines durchschnittlichen Monatseinkommens – hochgesetzt wurde. Die am 8. März 1924 erlassene Funknotverordnung verschärfte die Strafen nochmals, gewährte andererseits aber allen Schwarzhörern Amnestie, die sich bis zum 16. April bei der Post meldeten. Bei dieser Aktion sollen sich 54.000 Teilnehmer gemeldet haben.
Die Zahlen stiegen erst deutlich, nachdem am 14. Mai 1924 rückwirkend zum 1. April die Gebühr auf zwei Reichsmark festgelegt wurde. Zum Jahresende hatten sich 548.749 Teilnehmer angemeldet, ein Jahr später war die Millionengrenze überschritten. Aus dem Verkauf von Radiobauteilen lässt sich jedoch schließen, dass immer noch die meisten Menschen ihr Radio selbst bastelten und nicht anmeldeten.
Rundfunkgebühr in der DDR
In der DDR galten folgende Sätze:
Rundfunk 2 Mark Rundfunk und I. Fernsehprogramm 8 Mark Rundfunk und I. und II. Fernsehprogramm 10 Mark Für ein Autoradio waren weitere 0,50 Mark zu entrichten. Zusätzlich war eine „Kulturabgabe“ von 0,05 Mark je gewählter Satz zu zahlen. Zuständig für den Gebühreneinzug war der Postzeitungsvertrieb.
Debatte um die zukünftige Gestaltung der Rundfunkgebühr
Da sich mit den Jahrzehnten die ursprünglichen Rahmenbedingungen geändert haben, gibt es verschiedene Vorschläge zur Anpassung der Rundfunkfinanzierung.
Bekannte und von Interessengruppen vorgestellte Modelle sind eine haushaltsbezogene Abgabe (jeder Haushalt ist gebührenpflichtig) und eine Pauschale (wie eine Kopfsteuer, jeder Erwachsene mit eigenem Einkommen ist gebührenpflichtig). Beiden ist die Abkoppelung von der Geräteprüfung gemeinsam, was deren Kontrolle überflüssig macht und die Verwaltung vereinfacht. Jedoch werden dadurch Personen gleichermaßen zahlungspflichtig, die bisher auf Fernsehempfang oder Rundfunk insgesamt verzichtet haben.
Eine Gebührenbefreiung bei Härtefällen ist in allen Modellen möglich.
Siehe dazu auch Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Akzeptanz der Finanzierung.
ARD: DW (TV) | LRAs: BR (Fs |α) | HR (Fs) | MDR (Fs) | NDR (Fs) | Radio Bremen (TV) | RBB (Fs) | SR (Fs) | SWR (Fs) | WDR (Fs)
Gemeinsame Fernsehprogramme der ARD: Das Erste | ex. Eins Plus | EinsExtra | EinsPlus | EinsFestival
Programme des ZDF: ZDF | ZDFdokukanal | ZDFinfokanal | ZDFtheaterkanal
Gemeinsame Programme von ARD und ZDF: 3sat | ARTE | KI.KA | Phoenix
Programme des Deutschlandradios: DLF | DKultur | Dok&Deb | ex. D-Plus
Gesetzliche Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in DeutschlandArtikel 5 GG | Rundfunkrecht | Rundfunkstaatsvertrag | Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag | Rundfunkgebührenstaatsvertrag | Rundfunkgebühr | Rundfunkfreiheit | Landesrundfunkgesetze
Rundfunkurteile: 1. | 2. | 3. | 4. | 5. | 6. | 7. | 8. | 9. | 10. | 11. | 12. | 13.
Gesetzlich festgelegte Verwaltungseinheiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in DeutschlandRundfunkrat | Finanzkommission (KEF) | Gebühreneinzugszentrale (GEZ) | Rundfunkgebührenbeauftragte | Landesmedienanstalt
Österreich
Als hundertprozentiges Tochterunternehmen des ORF ist die Gebühren Info Service GmbH (GIS) durch das Rundfunkgebührengesetz mit dem gesamten Rundfunkgebührenmanagement betraut. Zwei Drittel der eingehobenen Gebühren und Abgaben gehen an den ORF (namentlich das sogenannte Programmentgelt, vgl. § 31 ORF-G), womit unter anderem Eigenproduktionen, Sendeanlagen, Landesstudios, technische Ausstattungen und Lizenzen finanziert werden.
Die Radio- und Fernsehgebühr, der Kunstförderungsbeitrag und die Landesabgabe sind zu entrichten, sobald man entsprechende Empfangsgeräte besitzt (Radio, Fernsehen oder beides), unabhängig davon ob man die Programme des Österreichischen Rundfunks empfangen kann oder will oder ob man die Empfangsgeräte anders einsetzt. Der für den ORF vorgesehene Anteil (Programmentgelt) ist jedoch nur dann zu entrichten, wenn ein Empfang der ORF-Programme technisch möglich ist. Kann das Programm des ORF z. B. seit der Umstellung auf DVB-T oder nach einer Änderung der digitalen Satellitenverschlüsselung nicht mehr empfangen werden, dann muss auch kein Fernsehentgelt an den ORF bezahlt werden.[5]
Die Gebühr ist grundsätzlich für jeden Standort (Gebäude bzw. Wohnung) einmal zu entrichten. Für Betriebe, die mehrere Apparate in einem Betrieb aufstellen, gelten Sonderregelungen (eine Gebühr pro zehn Geräte). Dabei gibt es auch Überlegungen – analog zur deutschen Regelung – Computer mit Internetanschluss als Rundfunkgeräte einzustufen.[6][7]
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. bei sehr niedrigem Haushaltseinkommen, Bezug von Studienbeihilfe, Erhalt einer Mindestpension oder von Pflegegeld kann eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren gewährt werden. [8]
Per Juni 2008 ist für Fernsehen (inkl. Radio) in Österreich eine durchschnittliche Rundfunkgebühr von EUR 21,96 pro Monat zu entrichten, für Radio allein (ohne Fernsehen) sind durchschnittlich EUR 6,38 zu zahlen[9].
Gebührenhöhe
In Österreich setzen sich die Rundfunkgebühren im weiteren Sinn für eine kombinierte Radio- und Fernsehanmeldung aus folgenden Positionen zusammen:[10]
- Programmentgelt: Das ist jener Betrag, der dem Österreichischen Rundfunk zugute kommt. Die Höhe des Betrages wird durch den Stiftungsrat des ORF festgelegt (vgl. § 31 ORF-G)
- Radio- und Fernsehgebühr: Geht an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) als Gebühr für den Betrieb der Empfangseinrichtungen.
- Kunstförderungsbeitrag: Geht an Bund und Länder.
- Landesabgabe: Höhe und Verwendungszweck werden von den Bundesländern selbst festgelegt.[11]
- Einhebungsvergütung: Kommt der Gebühren Info Service GmbH (GIS) zugute, welche als selbstständige Gesellschaft für das Einheben und Verteilen der Geldmittel zuständig ist.
- Verfahrensverwaltungsvergütung: Dient den entsprechenden Bundes- und Landesstellen zur Aufwandsabdeckung für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr.
- Umsatzsteuer: Sie wird in der Höhe von 10 % auf das Programmentgelt eingehoben. Die übrigen Beiträge und Abgaben sind umsatzsteuerfrei.
Rundfunkgebühren in den österreichischen Bundesländern in Euro pro Monat (TV incl. Radio) (Stand 1. Juni 2008) Gesamt Radiogebühr Fernsehgebühr Fernsehentgelt Kunstförderung Landesabgabe USt Gebühr fließt an BMF BMF ORF Bund/Länder Länder Wien 23,06 0,36 1,16 15,10 0,48 4,45 1,51 Niederösterreich 22,71 0,36 1,16 15,10 0,48 4,10 1,51 Burgenland 21,11 0,36 1,16 15,10 0,48 2,50 1,51 Oberösterreich 18,61 0,36 1,16 15,10 0,48 0,00 1,51 Salzburg 21,71 0,36 1,16 15,10 0,48 3,10 1,51 Steiermark 23,71 0,36 1,16 15,10 0,48 5,10 1,51 Kärnten 23,31 0,36 1,16 15,10 0,48 4,70 1,51 Tirol 21,91 0,36 1,16 15,10 0,48 3,30 1,51 Vorarlberg 18,61 0,36 1,16 15,10 0,48 0,00 1,51 Rundfunkgebühren in den österreichischen Bundesländern in Euro pro Monat (nur Radio) (Stand 1. Juni 2008) Gesamt Radiogebühr Fernsehgebühr Fernsehentgelt Kunstförderung Landesabgabe USt Gebühr fließt an BMF BMF ORF Bund/Länder Länder Wien 6,68 0,36 0,00 4,20 0,48 1,22 0,42 Niederösterreich 6,56 0,36 0,00 4,20 0,48 1,10 0,42 Burgenland 6,16 0,36 0,00 4,20 0,48 0,70 0,42 Oberösterreich 5,46 0,36 0,00 4,20 0,48 0,00 0,42 Salzburg 6,36 0,36 0,00 4,20 0,48 0,90 0,42 Steiermark 6,86 0,36 0,00 4,20 0,48 1,40 0,42 Kärnten 6,71 0,36 0,00 4,20 0,48 1,25 0,42 Tirol 6,36 0,36 0,00 4,20 0,48 0,90 0,42 Vorarlberg 5,46 0,36 0,00 4,20 0,48 0,00 0,42 Schweiz
Die Billag AG ist seit 1998 vom Bund mit dem Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühren beauftragt. Bei der BILLAG handelt es sich um eine 100 %ige Tochter der Swisscom AG mit Sitz in Freiburg.
Jeder Haushalt, in dem mindestens ein Fernseher oder ein Radio steht, ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen unabhängig von der Anzahl betriebener Geräte pro Haushalt und Monat CHF 14,10 (nur Radio), CHF 24,40 (nur TV) bzw. CHF 38,50 (Radio und TV). Die gewerblichen Gebühren betragen CHF 18,65 (Radio) bzw. CHF 32,35 (TV) oder CHF 51,00 (Radio und TV) und werden pro Standort nur einmal erhoben. Die Gebühren werden vierteljährlich in Rechnung gestellt.
Grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Haushalte, in denen eine Person lebt, die Ergänzungsleistungen zu ihrer IV- oder AHV-Rente erhält.
Der größte Teil der Rundfunkgebühren, die vom Bundesrat festgesetzt werden, kommt der SRG zugute, welche damit die Erfüllung des Programmauftrags finanziert als auch der Swisscom für die terrestrische Verbreitung. Außerdem erhalten konzessionierte private Rundfunkveranstalter, die einen besonderen Leistungsauftrag erfüllen, einen gesetzlich geregelten Anteil aus den Gebühren. Ferner werden Beiträge aus den Gebühren zur Förderung neuer Technologien, für die Nutzungsforschung und zur Kostendeckung für die Frequenzverwaltung (BAKOM) abgeführt.
Für den Radioempfang sind in der Schweiz CHF 14,10 (rd. EUR 8,50) zu bezahlen und CHF 24,40 (rd. EUR 14,50) sind für den Fernsehempfang zu entrichten.
Anzumerken ist, dass die SRG keine öffentlich-rechtliche Anstalt ist, wie z.B. in Deutschland oder Österreich, sondern ein privatrechtlich organisierter Verein, der jedoch vom Schweizer Bundesrat mit einem gesetzlichen Sendeauftrag beauftragt wird. Siehe auch im Artikel SRG.
Die gesetzlichen Grundlagen zum "Service Public" bildet das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), in welchem auch die spezifischen Aufgaben des Senders hinsichtlich der vier Amtssprachen definiert sind. Der SRG kommt hier die besondere Rolle zu der Deutschschweiz, der Romandie, der Svizzera italiana und der Svizra rumantscha gleichwertige Programme anzubieten.
Großbritannien
Unter dem Namen TV Licensing sind Unternehmen zusammengefasst, welche seitens der BBC vertraglich mit dem Einzug und der Durchsetzung der Fernsehgebühren in Großbritannien und Nordirland beauftragt sind.
In Großbritannien erwirbt man eine Lizenz, die jeweils für ein Jahr gilt und welche jährlich zu erneuern ist. Ab dem 75. Lebensjahr wird man von der Gebührenzahlung befreit.
Gebührenpflichtig sind nur Fernsehgeräte, bei denen zwischen Farb- und Schwarz/Weiß-Geräten unterschieden wird. Es ist dabei unabhängig wie der Fernseh-Empfang zustande kommt (Kabel/SAT, Internet), welche Geräte dafür verwendet (TV-Geräte, Laptop, PC, Handy digitale Box, DVD-Recorder) oder welche Programme angesehen werden. Radiogeräte sind prinzipiell von der Gebührenpflicht ausgeschlossen.
Die jährlichen Kosten für eine TV-Lizenz für ein Farbfernsehgerät (durch die Regierung festgesetzt) betragen jährlich £ 139,50 (rund EUR 200). Eine Lizenz für ein Schwarz/Weiß-Fernsehgerät kostet 47 £ (rund EUR 60). Für Radio ist keine Gebühr zu bezahlen. Die Gebührenhöhe variiert je nach Umstand.[12]
Die gesetzliche Grundlage bildet der Communications Act 2003.[13]
Asien
Land Gebühr/Jahr wichtige öffentlich-rechtliche
RundfunkgesellschaftenIsrael 400 ₪ (ca. 71 Euro) Rashùt Ha-Shidúr (רָשׁוּת השׁידוּר) Japan 15.490 ¥ (ca. 95 Euro) und 25.520 ¥/Jahr (ca. 178 EUR) wenn Satellit-Empfang vorhanden
NHK Südkorea 3.000 ₩ (ca. 25 Euro) MBC und SBS Pakistan 300 Rs (ca. 3,70 Euro) über Stromgebühren abgerechnet
PTV (پاکستان ٹیلیوژن کارپوریشن) Singapur 110 S$ (ca. 53 Euro) - Afrika
Land Gebühr/Jahr wichtige öffentlich-rechtliche
RundfunkgesellschaftenSüdafrika 225 ZAR (ca. 23 Euro) SABC Nordamerika
In der Medienlandschaft der USA spielen die wenigen öffentlichen TV-Sender nur eine völlig untergeordnete Rolle. Diese öffentlichen Sender finanzieren sich über Gebühren für Abonnements und Spenden.
In Kanada dominiert die steuerfinanzierte öffentlich-rechtliche Canadian Broadcasting Corporation (CBC) das Rundfunksystem, in dem neben der CBC und den privaten kanadischen Sendern auch die via Satellit und entlang der gemeinsamen Grenze empfangbaren US-amerikanischen Sender bedeutenden Einfluss haben. In seinem Film Bowling for Columbine macht der US-amerikanische Filmautor Michael Moore besonders die Unterschiede der TV-Systeme der beiden Länder für sehr auffällige Unterschiede der Kulturen Kanadas und der USA verantwortlich.
Weblinks
- Aktuelle Gebührenübersicht der GEZ
- Gebührenchecker des Südwestrundfunks zur Berechnung der individuellen Rundfunkgebühr
- Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten
- Rundfunkgebührenstaatsvertrag
- GIS Gebühren Info Service GmbH
- Broadcasting Fee Association
Einzelnachweise
- ↑ http://www.broadcastingfee.com
- ↑ http://www.orf-gis.at/files/62_Presseaussendung_0907_3.pdf
- ↑ http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html
- ↑ Winfried B. Lerg: Die Entstehung des Rundfunks in Deutschland. Herkunft und Entwicklung eines publizistischen Mittels. Frankfurt/M. 1970
- ↑ Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2008: Kein ORF–Programmentgelt, wenn ORF nicht empfangen werden kann
- ↑ Bericht über geplante öst. Gebühren von Internet-PCs im Heise News-Ticker
- ↑ derStandard.at: ORF-Gebührentochter GIS präzisiert Gebührenpflicht für Computer Abgerufen am 24. März 2008
- ↑ http://www.orf-gis.at/gebuehren.php?thema=gebuehrenbefreiung
- ↑ http://www.orf-gis.at/index.php?kategorie=faq&thema=gebuehren&artikel=70
- ↑ http://www.orf-gis.at/gebuehren.php?thema=rundfunkgebuehren Zusammensetzung
- ↑ http://www.orf-gis.at/files/22_Zweckwidmung_Lande.pdf
- ↑ siehe TV Licensing: Most Commonly Asked Questions
- ↑ Communications Act 2003
Wikimedia Foundation.