- Ausdärmen
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Das Ausdärmen bezeichnet das gewaltsame Herausziehen der Eingeweide eines Delinquenten aus der Bauchhöhle, wie es in der Heiligenlegende des Erasmus von Antiochia († 303) beschrieben ist. Sofern es die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Quellen deutschen Rechts betrifft, erschien das Ausdärmen als für sich stehende Strafe allein in den bäuerlichen Weistümern. Da Quellen aus der Rechtspraxis gänzlich fehlen, die ihre Anwendung bezeugen, ist wohl von einer Phantasiestrafe zu sprechen.
Im englischen Recht erscheint das Ausdärmen – in Gestalt des Ausweidens – dagegen in Recht und Rechtspraxis, doch nicht als für sich stehende Strafe, sondern als Strafschärfung im Angesicht von Hochverrat (siehe: Hanged, drawn and quartered). Der Delinquent wurde also einer Kombination äußerst quälender strafender Handlungen mit schließlich tödlichem Ausgang unterzogen, von denen eine das Ausdärmen/Ausweiden war, das freilich auch postum vorgenommen werden konnte.
Literatur
- Rudolf His: Das Strafrecht des deutschen Mittelalters. Band 1: Die Verbrechen und ihre Folgen im allgemeinen. Weicher, Leipzig 1920 (Nachdruck: Scientia, Aalen 1964).
- Bernhard Rehfeldt: Todesstrafen und Bekehrungsgeschichte. Zur Rechts- und Religionsgeschichte der germanischen Hinrichtungsbräuche. Duncker & Humblot, Berlin 1942 (Zugleich: München, Univ., Habil.-Schr., 1941), (Nachdruck: Keip, Goldbach 1995).
- Ekkehard Kaufmann, Bernd Schildt: Ausdärmen. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Band 1: Aachen – Geistliche Bank . 2. völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-07912-4, Sp. 366–367.
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