Todesstrafe

Todesstrafe
Weltkarte des Todesstrafen-Status aller Länder
  • Todesstrafe vollständig abgeschafft
  • in regulären Strafverfahren abgeschafft, jedoch nicht in Sonderstrafverfahren (z. B. Kriegsrecht)
  • Hinrichtungsstopp
  • Todesstrafe angewendet

Die Todesstrafe ist die Tötung eines Menschen als gesetzlich vorgesehene Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde. Ihr geht in der Regel ein Todesurteil nach einem Gerichtsverfahren voraus, das mit der Hinrichtung des Verurteilten vollstreckt wird.

Seit Jahrtausenden werden als besonders schwere Verbrechen geltende Tatbestände durch das Töten der als Täter geltenden Personen geahndet. Im 18. Jahrhundert in Europa stellten Humanisten das Recht der Machthaber dazu in Frage; einige Staaten schafften die Todesstrafe ab. Ihre allgemeine Abschaffung wurde erstmals 1795 in Frankreich gefordert. Nach den Weltkriegen, verstärkt seit 1970 und 1990, haben immer mehr Staaten sie abgeschafft: darunter Deutschland mit Art. 102 des Grundgesetzes, die Schweiz mit Artikel 10 Absatz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Österreich mit Artikel 85 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

Heute ist die Todesstrafe im Strafrecht international ethisch, rechtlich und praktisch umstritten; sie gilt vielfach als unvereinbar mit den Menschenrechten. Viele Nichtregierungsorganisationen setzen sich für ihre weltweite Abschaffung ein. Als Schritt dorthin fordert die Generalversammlung der Vereinten Nationen seit 2007 ein weltweites Moratorium für Hinrichtungen.[1]

Inhaltsverzeichnis

Definition

Eine Todesstrafe setzt Gesetze voraus, die Straftatbestände definieren, für die Todesstrafen vorgesehen sind, sowie die gesetzmäßige Inhaftierung, Überführung und Verurteilung des Täters. Das gesamte Verfahren kann, sofern es als legal gelten soll, nur durch hierzu beauftragte Vertreter eines Staates vollzogen werden. In Staatsgesetzen verankerte und danach vollzogene Todesstrafen setzen ihrerseits ein funktionierendes, im Bereich dieses Staates gültiges Rechtssystem voraus. Dieses ist an die Bildung von Ordnungs- und Herrschaftsstrukturen gekoppelt, die über ein Gewaltmonopol verfügen oder dieses anstreben. Dieses bedarf einer irgendwie gearteten Legitimation seiner Legislative und Exekutive, die sich die meisten Staaten − unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwirklichung von Demokratie − durch den Bezug auf den Volkswillen geben.

Vom Töten als Strafe unterscheidet das Staatsrecht in der Regel Tötungen zur Abwehr von Gefahren, etwa Notwehr- und Notstandshandlungen. Dazu sind gezielte Tötungen von Menschen, die nicht in einem vorherigen Rechtsverfahren zum Tod verurteilt wurden, in den meisten Staaten unter bestimmten Umständen gesetzlich erlaubt, so auch völkerrechtlich legitimiertes Töten im Krieg. Extralegale Hinrichtungen, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten nicht als Todesstrafe, sondern als Mord, und zwar auch dann, wenn sie aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten Beteiligung des Getöteten an einem Verbrechen erfolgen.

Die Realität kennt jedoch auch Hinrichtungen durch Gruppen und Instanzen, die dazu nicht staatlich legitimiert sind (auch wenn sie dies für sich in Anspruch nehmen), sowie von Staatsvertretern durchgeführte Hinrichtungen, deren Rechtsgrundlage und Legitimation fraglich oder nicht vorhanden ist. Fehlende oder instabile Regierungen stellen die Legalität von Hinrichtungen in vielen Gemeinwesen, die sich Staaten nennen, in Frage. Aber auch Staaten, in denen die Todesstrafe per Gesetz verboten ist und die die UN-Charta unterzeichnet haben, greifen unter Umständen zu illegalen Tötungen und lassen vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner, Terroristen oder Kriminelle ohne Gerichtsverfahren und Justizurteil hinrichten. Militär-, Polizei- oder Geheimdienstvertreter handeln dabei oft eigenmächtig, etwa unter Berufung auf eine angebliche Notwehrsituation. Dies kann mit staatlicher Deckung oder Anordnung erfolgen oder weil bestehende Gesetze von einer Regierung nicht durchsetzbar sind. Solche Maßnahmen werden nicht selten nachträglich staatlich abgesegnet und sind dann wie Justizmorde zu werten. In diesen Zusammenhängen spricht man auch von außerrechtlichen, summarischen und willkürlichen Hinrichtungen. Diese Schwierigkeiten, legale Todesurteile von Tötungen auf ungesicherter Rechtsgrundlage zu unterscheiden, sind Teil der ethischen und rechtlichen Gesamtproblematik der Todesstrafe.

Straftatbestände

Die im gewöhnlichen Strafrecht verankerte Todesstrafe wird meist für Mord verhängt. In manchen Staaten werden auch weitere direkte und indirekte Verbrechen gegen Leib und Leben von Personen mit dem Tod bestraft:

Wirtschaftliche Vergehen:

Manche Diktaturen bestrafen mit dem Tod:

  • öffentliche Beleidigung des Präsidenten (Irak bis 2003)
  • doppelte Mitgliedschaft in politischen Parteien (Irak bis 2003).

Als todeswürdige sittliche und sexuelle Vergehen gelten in manchen Staaten:

Basierend auf ihrem Verständnis der Scharia betrachten einige islamische Staaten als todeswürdige religiöse Vergehen:

Im Kriegsrecht werden in vielen Staaten Tatbestände mit dem Tod bestraft wie:

Internationale Rechtslage

Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (Artikel 6 Absatz 2) gestattet die Verhängung der Todesstrafe nur für schwerste Verbrechen, nur aufgrund von Gesetzen, die zur Tatzeit in Kraft waren und nur, wenn diese den Bestimmungen des Paktes zur Verhütung und Bestrafung von Völkermord nicht widersprechen. Sie darf nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eines zuständigen Gerichts vollstreckt werden.

Das Zweite Fakultativprotokoll zu diesem Pakt vom 15. Dezember 1989 bestimmt in Artikel 1:[3]

„1. Niemand, der der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats dieses Fakultativprotokolls untersteht, darf hingerichtet werden.
2. Jeder Vertragsstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Todesstrafe in seinem Hoheitsbereich abzuschaffen.“

Die Kinderrechtskonvention der UNO bestimmt in Artikel 37:

„Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden.“

Fast alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (UNO) haben diese Konvention unterzeichnet. Einige lassen dennoch zur Tatzeit Minderjährige hinrichten: Demokratische Republik Kongo, Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan und Saudi-Arabien. In Somalia werden Jugendliche durch nichtstaatliche Schariagerichte hingerichtet. Dem treten die UN-Menschenrechtskommission und Staatengruppen entgegen, die internationale Rechtsnormen auch gegen nationale Souveränität durchzusetzen versuchen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention hat die Todesstrafe seit 1. Mai 1983 im gewöhnlichen Strafrecht, seit 3. Mai 2002 auch im Kriegsrecht abgeschafft. Die meisten europäischen Staaten haben das dahingehende 13. Zusatzprotokoll von 2002 ratifiziert.

Aktuelle Verbreitung

Gesamtzahlen

Nach ständig aktualisierten Angaben von Amnesty International[4] haben bis zum 29. November 2009

  • 95 Staaten und Territorien die Todesstrafe vollständig abgeschafft.
  • 10 Staaten sehen die Todesstrafe in Ausnahmefällen, etwa im Kriegsrecht, vor.
  • 35 Staaten sehen sie im gewöhnlichen Strafrecht vor und verhängen zum Teil auch Todesurteile, haben diese aber seit mindestens zehn Jahren nicht mehr vollstreckt und/oder sich international zu einem Hinrichtungsstopp verpflichtet.
  • 58 Staaten haben die Todesstrafe im Gesetz.
  • 25 davon haben sie in den letzten Jahren angewandt, fünf davon tun dies jedes Jahr.

1976 hatten 16 Staaten die Todesstrafe abgeschafft. Seitdem kamen jährlich durchschnittlich etwa drei Länder dazu, die sie de jure oder de facto abschafften. Seit 1990 haben über 40 Staaten die Todesstrafe aus ihrem Gesetz gestrichen. Seit 1985 haben zwei Staaten, Gambia und Papua-Neuguinea, die Todesstrafe nach vorübergehender Abschaffung wieder eingeführt, jedoch seither nicht wieder angewandt.

Weltweit gab es laut Amnesty Ende 2010 mindestens 17.833 zum Tod Verurteilte; bis zu 25.000 Personen warten in Todeszellen auf ihre Hinrichtung.[5] Aufgrund häufig fehlender staatlicher Angaben zu gefällten und vollstreckten Todesurteilen gibt es dazu jedes Jahr eine hohe Dunkelziffer. 2008 registrierte Amnesty International mindestens 2.390 Hinrichtungen in 25 Staaten sowie 8.864 Todesurteile in 52 Staaten. Nach dem Bericht für das Jahr 2009 gab es tausende nicht bekanntgegebene sowie 714 bekannte Hinrichtungen in insgesamt 18, über 90 Prozent davon in den sechs folgenden Staaten:[6]

  • Volksrepublik China: mindestens 1700[7] (2008: 1.780); geschätzt über 5000[8]
  • Iran: mindestens 388 (2008: 346)
  • Irak: mindestens 120
  • Saudi-Arabien: mindestens 69 (2008: 102)
  • USA: 52 (2008: 37)
  • Jemen: mindestens 30

Pakistan (2008: mindestens 36), Indonesien (2008: mindestens 10) und Afghanistan (2007: mindestens 15) verzichteten 2009 erstmals auf Hinrichtungen.[9]

Länderliste

Staat Abschaffung
Abschaffung auch
im Ausnahmerecht
Letzte
Hinrichtung
AlbanienAlbanien Albanien 2000 2007 1995
AndorraAndorra Andorra 1990 1990 1943
AngolaAngola Angola 1992 1992 Keine Angabe
ArgentinienArgentinien Argentinien 1984 2008 1916
ArmenienArmenien Armenien 2003 2003 1992
AserbaidschanAserbaidschan Aserbaidschan 1998 1998 1992
AustralienAustralien Australien 1984 1985 1967
BelgienBelgien Belgien 1996 1996 1950
BhutanBhutan Bhutan 2004 2004 1974
Bosnien und HerzegowinaBosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina 1997 2001 keine
BulgarienBulgarien Bulgarien 1998 1998 1989
BurundiBurundi Burundi 2009 2009 2000
CookinselnCookinseln Cookinseln 2007 2007 keine
Costa RicaCosta Rica Costa Rica 1877 1877 1859
DanemarkDänemark Dänemark 1933 1978 1950
DeutschlandDeutschland Deutschland (Bundesrepublik) 1949 1949 keine
Deutschland Demokratische Republik 1949DDR Deutsche Demokratische Republik 1987 1987 1981
Dominikanische RepublikDominikanische Republik Dominikanische Republik 1966 1966 1966
DschibutiDschibuti Dschibuti 1995 1995 keine
EcuadorEcuador Ecuador 1906 1906 1884
ElfenbeinküsteElfenbeinküste Elfenbeinküste 2000 2000 keine
EstlandEstland Estland 1998 1998 1991
FinnlandFinnland Finnland 1949 1972 1944
FrankreichFrankreich Frankreich 1981 1981 1977
GabunGabun Gabun 2010 2010 1981
GeorgienGeorgien Georgien 1997 1997 1995
GriechenlandGriechenland Griechenland 1993 2004 1972
Guinea-BissauGuinea-Bissau Guinea-Bissau 1993 1993 1986
HaitiHaiti Haiti 1987 1987 1972
HondurasHonduras Honduras 1956 1956 1940
IslandIsland Island 1928 1928 1830
IrlandIrland Irland 1990 1990 1954
ItalienItalien Italien 1947 1994 1947
KambodschaKambodscha Kambodscha 1989 1989 1989
KanadaKanada Kanada 1976 1998 1962
Kap VerdeKap Verde Kap Verde 1981 1981 1835
KirgisistanKirgisistan Kirgisistan 2007 2007 keine
KiribatiKiribati Kiribati 1979 1979 keine
KolumbienKolumbien Kolumbien 1910 1910 1909
KroatienKroatien Kroatien 1990 1990 1973
LettlandLettland Lettland 1999 2011 1996
LiechtensteinLiechtenstein Liechtenstein 1987 1987 1785
LitauenLitauen Litauen 1998 1998 1995
LuxemburgLuxemburg Luxemburg 1979 1979 1949
MazedonienMazedonien Mazedonien 1991 1991 1988
MaltaMalta Malta 1971 2000 1943
MarshallinselnMarshallinseln Marshallinseln 1986 1986 keine
MauritiusMauritius Mauritius 1995 1995 1987
MexikoMexiko Mexiko 1976 2005 1961
Mikronesien Foderierte StaatenMikronesien Mikronesien 1986 1986 keine
MoldawienMoldawien Moldawien 1995 1995 1985
MonacoMonaco Monaco 1962 1962 1847
MontenegroMontenegro Montenegro 2002 2002 1992
MosambikMosambik Mosambik 1990 1990 1986
NamibiaNamibia Namibia 1990 1990 1988
NepalNepal Nepal 1990 1997 1979
NiederlandeNiederlande Niederlande 1870 1982 1952
NeuseelandNeuseeland Neuseeland 1961 1989 1957
NicaraguaNicaragua Nicaragua 1979 1979 1930
NiueNiue Niue 2004 2004 Keine Angabe
NorwegenNorwegen Norwegen 1905 1979 1948
OsterreichÖsterreich Österreich 1950 1968 1950
OsttimorOsttimor Osttimor 1999 1999 keine
PalauPalau Palau 1994 1994 keine
PanamaPanama Panama 1922 1922 1903
ParaguayParaguay Paraguay 1992 1992 1928
PhilippinenPhilippinen Philippinen 2006, 1987–1993 2006 2000
PolenPolen Polen 1997 1997 1988
PortugalPortugal Portugal 1867 1976 1846
RuandaRuanda Ruanda 2007 2007 1998
RumänienRumänien Rumänien 1990 1990 1989
RusslandRussland Russland 2009 2009 1996
SalomonenSalomonen Salomonen 1966 1978 keine
SamoaSamoa Samoa 2004 2004 keine
San MarinoSan Marino San Marino 1848 1865 1468
Sao Tome und PrincipeSão Tomé und Príncipe São Tomé und Príncipe 1990 1990 keine
SchwedenSchweden Schweden 1921 1972 1910
SchweizSchweiz Schweiz 1942 1992 1944
SenegalSenegal Senegal 2004 2004 1967
SerbienSerbien Serbien 2002 1995 1992
SeychellenSeychellen Seychellen 1993 1993 keine
SlowakeiSlowakei Slowakei 1990 1990 1989
SlowenienSlowenien Slowenien 1989 1989 1959
SpanienSpanien Spanien 1978 1995 1975
SudafrikaSüdafrika Südafrika 1995 1997 1991
TogoTogo Togo[10] 2009 2009 1978
TschechienTschechien Tschechien 1990 1990 1989
TurkeiTürkei Türkei 2002 2004 1984
TurkmenistanTurkmenistan Turkmenistan 1999 1999 1997
TuvaluTuvalu Tuvalu 1978 1978 keine
UkraineUkraine Ukraine 1999 1999 1997
UngarnUngarn Ungarn 1990 1990 1989
UruguayUruguay Uruguay 1907 1907 1905
UsbekistanUsbekistan Usbekistan 2008 2008 2005
VanuatuVanuatu Vanuatu 1980 1980 keine
VatikanstadtVatikanstadt Vatikanstadt 1969 1969 1870
VenezuelaVenezuela Venezuela 1863 1863 Keine Angabe
Vereinigtes KonigreichVereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 1973 1998 1964
Zypern RepublikRepublik Zypern Zypern 1983 2002 1962
BolivienBolivien Bolivien 1997 nicht 1974
BrasilienBrasilien Brasilien[11] 1891 (1979) nicht 1876
ChileChile Chile 2001 nicht 1985
El SalvadorEl Salvador El Salvador 1983 nicht 1973
FidschiFidschi Fidschi 1979 nicht keine
IsraelIsrael Israel 1954 nicht 1962
KasachstanKasachstan Kasachstan 2007 nicht 2003
PeruPeru Peru 1979 nicht 1979
TunesienTunesien Tunesien 2011 nicht 1991
AlgerienAlgerien Algerien nicht nicht 1993
BeninBenin Benin nicht nicht 1987
BruneiBrunei Brunei nicht nicht 1957
Burkina FasoBurkina Faso Burkina Faso nicht nicht 1988
EritreaEritrea Eritrea nicht nicht 1989
GambiaGambia Gambia nicht nicht 1981
GhanaGhana Ghana nicht nicht 1993
GrenadaGrenada Grenada nicht nicht 1978
KamerunKamerun Kamerun nicht nicht 1997
KeniaKenia Kenia nicht nicht 1987
Kongo RepublikRepublik Kongo Republik Kongo nicht nicht 1982
LaosLaos Laos nicht nicht 1989
LiberiaLiberia Liberia nicht nicht 2000
MadagaskarMadagaskar Madagaskar nicht nicht 1958
MaledivenMalediven Malediven nicht nicht 1952
MaliMali Mali nicht nicht 1980
MarokkoMarokko Marokko nicht nicht 1993
MalawiMalawi Malawi nicht nicht 1992
MauretanienMauretanien Mauretanien nicht nicht 1987
MyanmarMyanmar Myanmar nicht nicht 1993
NauruNauru Nauru nicht nicht keine
NigerNiger Niger nicht nicht 1976
Papua-NeuguineaPapua-Neuguinea Papua-Neuguinea nicht nicht 1950
SambiaSambia Sambia nicht nicht 1997
Sri LankaSri Lanka Sri Lanka nicht nicht 1976
Korea SudSüdkorea Südkorea nicht nicht 1997
Sudan SudSüdsudan Südsudan nicht nicht keine
SurinameSuriname Suriname nicht nicht 1982
SwasilandSwasiland Swasiland nicht nicht 1983
TadschikistanTadschikistan Tadschikistan nicht nicht 2004
TansaniaTansania Tansania nicht nicht 1995
TongaTonga Tonga nicht nicht 1982
Zentralafrikanische RepublikZentralafrikanische Republik Zentralafrikanische Republik nicht nicht 1981
AgyptenÄgypten Ägypten nicht nicht 2008
AquatorialguineaÄquatorialguinea Äquatorialguinea nicht nicht 2010
AthiopienÄthiopien Äthiopien nicht nicht 2007
AfghanistanAfghanistan Afghanistan nicht nicht 2008
Antigua und BarbudaAntigua und Barbuda Antigua und Barbuda nicht nicht 1991
BahamasBahamas Bahamas nicht nicht 2000
BahrainBahrain Bahrain nicht nicht 2008
BangladeschBangladesch Bangladesch nicht nicht 2009
BarbadosBarbados Barbados nicht nicht 1984
BelizeBelize Belize nicht nicht 1985
BotsuanaBotswana Botsuana nicht nicht 2009
TaiwanTaiwan Taiwan nicht nicht 2010
China VolksrepublikChina China nicht nicht 2011
DominicaDominica Dominica nicht nicht 1986
GuatemalaGuatemala Guatemala nicht nicht 2000
GuineaGuinea Guinea nicht nicht 2001
GuyanaGuyana Guyana nicht nicht 1997
IndienIndien Indien nicht nicht 2004
IndonesienIndonesien Indonesien nicht nicht 2008
IrakIrak Irak nicht nicht 2010
IranIran Iran nicht nicht 2011
JamaikaJamaika Jamaika nicht nicht 1988
JapanJapan Japan nicht nicht 2010
JemenJemen Jemen nicht nicht 2009
JordanienJordanien Jordanien nicht nicht 2005
KatarKatar Katar nicht nicht 2001
KomorenKomoren Komoren nicht nicht 1997
Kongo Demokratische RepublikDemokratische Republik Kongo Demokratische Republik Kongo nicht nicht 2003
KubaKuba Kuba nicht nicht 2003
KuwaitKuwait Kuwait nicht nicht 2007
LesothoLesotho Lesotho nicht nicht 1984
LibanonLibanon Libanon nicht nicht 2004
LibyenLibyen Libyen nicht nicht 2008
MalaysiaMalaysia Malaysia nicht nicht 2008
MongoleiMongolei Mongolei nicht nicht 2008
NigeriaNigeria Nigeria nicht nicht 2002
Korea NordNordkorea Nordkorea nicht nicht 2008
OmanOman Oman nicht nicht 2001
PakistanPakistan Pakistan nicht nicht 2008
Palastina AutonomiegebietePalästinensische Autonomiegebiete Palästinensische Autonomiegebiete nicht nicht 2011
Saudi-ArabienSaudi-Arabien Saudi-Arabien nicht nicht 2011
Sierra LeoneSierra Leone Sierra Leone nicht nicht 1998
SimbabweSimbabwe Simbabwe nicht nicht 2003
SingapurSingapur Singapur nicht nicht 2009
SomaliaSomalia Somalia nicht nicht 2011
St. Kitts und NevisSt. Kitts und Nevis St. Kitts und Nevis nicht nicht 2008
St. LuciaSt. Lucia St. Lucia nicht nicht 1995
Sankt Vinzent GrenadinenSt. Vincent und die Grenadinen St. Vincent und die Grenadinen nicht nicht 1995
SudanSudan Sudan nicht nicht 2010
SyrienSyrien Syrien nicht nicht 2008
ThailandThailand Thailand nicht nicht 2009
Trinidad und TobagoTrinidad und Tobago Trinidad und Tobago nicht nicht 1999
TschadTschad Tschad nicht nicht 2003
UgandaUganda Uganda nicht nicht 2003
Vereinigte StaatenVereinigte Staaten Vereinigte Staaten nicht nicht 2011
Vereinigte Arabische EmirateVereinigte Arabische Emirate Vereinigte Arabische Emirate nicht nicht 2008
VietnamVietnam Vietnam nicht nicht 2009
WeissrusslandWeißrussland Weißrussland nicht nicht 2011

Begründungen

Die Todesstrafe wird ethisch, rechtlich und gesellschaftlich mit folgenden oft kombinierten Argumenten begründet:

  • als gerechte Vergeltung für die schwersten Verbrechen,
  • als Schutz der Allgemeinheit vor dem Täter (Spezialprävention)
  • als Abschreckung möglicher anderer Verbrecher (Generalprävention),
  • als Wille einer Bevölkerungsmehrheit, etwa mit Bezug auf finanzielle Belastungen der Allgemeinheit.

Vergeltung

Das Auslöschen von Menschenleben soll den Mörder sein Leben kosten: Dies empfinden viele Menschen als einzig angemessene Vergeltung. Diese verlangen sie allerdings meist nur bei Mord, oft zusätzlich begrenzt auf besonders schwere Fälle (Kindes-, Sexual-, Raub- oder Massenmord). Bei Räubern, Vergewaltigern usw. wird keine gleichartige Schadenszufügung gefordert, da diese auch in Staaten mit einer gesetzlichen Todesstrafe als Unrecht gilt.[12]

Dahinter steht das alte Ius talionis, das eine Gleichwertigkeit von Tat und Strafe fordert und so die wahllose Blutrache auf das legitime Töten des Einzeltäters begrenzen sollte. Es war in fast allen Kulturen und Religionen des Altertums mit dem Gedanken einer Sühne verbunden. Auf diese Idee beziehen sich auch neuzeitliche Strafzwecktheorien, die den Strafzweck nicht an Resozialisierung orientieren.[13] Dazu führte Immanuel Kant aus:[14]

„Hat er aber gemordet so muß er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Misshandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreieten Tod.“

Nur der Tod des Mörders könne also eine „qualitativ bestimmte“, der Tat angemessene Gerechtigkeit wiederherstellen. Dabei fragte Kant ebenso wenig wie frühere Rechtsphilosophen nach Kriterien für die individuelle Schuld des Täters. So sah er die Tötung von unehelichen Kindern nicht als Mord an, da sie als unrechtmäßig gezeugte Personen keinen Rechtsschutz genössen.[15]

Ihre Befürworter sehen in der Todesstrafe vielfach den Ausweis dafür, dass der Staat Gerechtigkeit ohne Ansehen der Person durchzusetzen habe. Nur so könne er die Allgemeingültigkeit der Rechtsordnung dauerhaft schützen, die jeder Mord in Frage stelle. Daher müsse der Täter eben nicht nur mit seiner Freiheit, sondern auch mit seinem Leben für das Zerstören von Leben anderer haften. Dies sei auch die einzig angemessene Form der Wiedergutmachung für die Opferangehörigen. Nur so könnten sie mit dem Verbrechen innerlich abschließen.

Gegner der Todesstrafe argumentieren: Gerade weil der Tod im Unterschied zu anderen Strafen eine endgültige Qualität habe, scheide er aus den zulässigen Strafarten aus. Weil im Rechtsstaat das Leben und Zusammenleben Aller als höchster Wert gelten und zu schützen seien, dürften seine Vertreter keinen Verbrecher mit dem Tod bestrafen, um sich nicht mit dem auf eine Stufe zu stellen, der diese Werte missachte. Staaten seien von fehlbaren Menschen geschaffen, die sich nicht anmaßen dürften, perfekte „Gerechtigkeit“ herzustellen. Die Todesstrafe sei ein archaisches Relikt vergangener Rechtsauffassungen, die gesellschaftliche Rachebedürfnisse befolge und diese zugleich verschleiere. Sie stelle die Rechtsstaatlichkeit und ihre Wertgrundlagen insgesamt in Frage.

Sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe beziehen sich also auf eine Gerechtigkeitsidee und auf sozialpsychologische Aspekte.[16] Befragungen von Opferangehörigen in den USA, die der Hinrichtung des Täters zusahen, stellen jedoch in Frage, dass dies ihr Gerechtigkeitsgefühl befriedigt. Einige Angehörige von Mordopfern lehnen die Todesstrafe ab und versuchen den Verlust gemeinsam mit anderen Opferangehörigen zu verarbeiten.[17]

Schutz vor dem Täter

Manche Befürworter der Todesstrafe argumentieren, dass diese die Gesellschaft besonders wirkungsvoll, da unwiderruflich, vor weiteren Verbrechen des Täters schütze. Da bei Haftstrafen Ausbrüche oder verfrühte Haftentlassungen durch Fehlgutachten möglich seien, hindere nur seine Hinrichtung einen Täter wirksam an weiteren Straftaten. Gegner verweisen darauf, dass inhaftierte Kapitalverbrecher während ihres Verfahrens bis zur Hinrichtung die gleichen Ausbruchsmöglichkeiten haben wie Täter, die eine Haftstrafe verbüßen. Auch sei der Sicherheitsstandard vieler Haftanstalten inzwischen so hoch, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe die Gesellschaft ebenso gut vor Wiederholungstätern schütze. Gerade Mörder würden sehr selten erneut straffällig.[18]

Oft wird eine schnell ausgeführte Todesstrafe, etwa durch ein Standgericht, als staatliche Notwehr gerechtfertigt und mit polizeilichen Sonderrechten wie dem „finalen Rettungsschuss“ verglichen. Dies gilt heute besonders für Fälle von Terrorismus: Auch bereits inhaftierte Täter bedrohten den Staat, da andere sie freizupressen versuchen könnten und ihre Gewalt dabei eskalieren könne. Erfolgreich freigepresste Täter könnten neue Verbrechen begehen und immer mehr Anhänger dazu gewinnen. Dagegen sei ein „kurzer Prozess“ der beste Schutz.

Viele Juristen, nicht nur Gegner der Todesstrafe, bestreiten, dass der Täter nach seiner Festnahme die Rechtsordnung noch derart akut gefährde, dass nur seine Tötung diese schütze. Sie bewerten so gerechtfertigte Todesstrafen als Justizmorde: Denn wer die Gesellschaft durch Beseitigen der Mörder schützen wolle, könne dies dann auch für andere Verbrecher verlangen und hebe damit jeden Unterschied zwischen Recht und Unrecht auf. Bestrafung von möglichen, aber noch nicht eingetretenen Folgen sei eine Abkehr von wesentlichen Rechtsstaatsprinzipien zugunsten eines unerklärten Krieges gegen Kriminelle, in dem nicht mehr zwischen Mördern, Richtern und Henkern unterschieden werden könne. Damit werde der vorgebliche Zweck der Prävention verfehlt, weil die fehlende Aussicht auf ein faires Gerichtsverfahren andere darin bestärke, Mord als zum Selbstschutz mögliches Mittel zu betrachten und so die allgemeine Rechtsunsicherheit vermehre.[19]

Abschreckung

Befürworter argumentieren oft, erst die Hinrichtung überführter Täter wirke mittelbar abschreckend auf mögliche andere Täter und halte sie wirksamer von Straftaten ab als angedrohte Freiheitsstrafen. Einige sehen darin den einzigen Weg, einer allgemeinen Zunahme von Gewaltverbrechen und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. Fehle die schwerstmögliche Strafe in der Palette der Strafandrohungen, stelle dies die Wirkung und Glaubwürdigkeit des staatlichen Rechtsschutzes insgesamt in Frage.

Gegner weisen auf empirische Untersuchungen hin, wonach Morde in vielen Staaten, die die Todesstrafe abschafften, danach statistisch nicht merklich zugenommen, oft sogar abgenommen haben und anteilig vergleichsweise niedriger liegen als in Staaten mit Todesstrafe.[20] Ferner verweisen sie darauf, dass die weitaus meisten Morde im Zustand eines emotionalen Affektes begangen werden, bei dem ruhiges Überlegen und Bedenken der Tatfolgen ausgeschaltet ist. In diesen Zustand könne grundsätzlich jeder Mensch geraten. Nicht bestimmte Tätereigenschaften, sondern Gewalt fördernde Umstände und ihre Verkettung seien meist dafür verantwortlich. Würden diese im Strafrecht angemessen berücksichtigt, entfiele das Abschreckungsargument, da dann viel eher die Reduktion gesellschaftlicher Gewaltursachen in den Vordergrund rücken müsse. Gerade kühl und intelligent planende Mörder dagegen glaubten oft, nicht gefasst werden zu können, und seien unter Umständen eher bereit, weitere Straftaten zu begehen – etwa Zeugen zu ermorden –, da sie nichts mehr zu verlieren hätten.

Auch wenn eine Abschreckungswirkung der Todesstrafe sich beweisen ließe, ändere dies nichts daran, dass ein Rechtsstaat nicht alles tun dürfe, um Verbrechen zu verhüten. Er dürfe vor allem niemand töten, um andere vom Morden abzuhalten. Damit würde er die Menschenwürde als Basis allen Rechts verletzen und sich selbst zum Unrechtsstaat machen.[21]

Um größtmögliche Abschreckung zu erreichen, so ein weiteres Gegenargument, müssten die Befürworter für öffentliches, von modernen Massenmedien übertragenes Hinrichten von Tätern eintreten. Dies ist jedoch in Rechtsstaaten verboten, da es schädliche Einflüsse auf das Publikum und Opferangehörigen nicht ausschließe und die Menschenwürde der Beteiligten angreife. Das gelte dann aber auch für heimliche oder nur den Opferangehörigen bekanntgegebene Hinrichtungen. Diese Inkonsequenz zeige, dass das Abschreckungsargument großenteils vorgeschoben sei.[22]

Schutz des Rechtssystems

Rechtsordnungen legitimieren sich stets mit einer übergeordneten Gerechtigkeitsidee, ohne die menschliches Zusammenleben nicht funktionieren könne. Darauf beziehen sich auch Befürworter und Gegner der Todesstrafe. Sie verlangen in der Regel vom Staat, gerechte Verhältnisse herzustellen, entsprechende Gesetze zu geben, zu schützen und zu vollstrecken. Die Befürworter glauben, dass einem Staatswesen dies im Idealfall fehlerlos gelingen könne. Die Gegner verweisen demgegenüber auf die grundsätzliche Fehlerhaftigkeit aller vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme. Staaten seien künstliche Gebilde, die nie fehlerfrei funktionierten, um damit den Tod von Menschen verantworten zu können. Manche lehnen daher alle Staatsformen ab (siehe Anarchismus), andere streben Strafrechtsreformen auf dem Boden der bestehenden Rechtsordnung an.

Staaten mit einer Todesstrafe nehmen unvermeidbar die Hinrichtung von Unschuldigen in Kauf. Weder Polizei noch Justiz arbeiten fehlerfrei, sodass es auch im Rechtsstaat nachweislich immer wieder zu Justizirrtümern und Fehlurteilen kommt. Da eine vollstreckte Todesstrafe endgültig ist, lässt sie sich nicht nachträglich wiedergutmachen. Dies beschädigt zugleich unwiderruflich die Glaubwürdigkeit des Rechtssystems für alle Bürger dieses Staates. Diese Tatsache ist ein Hauptargument gegen die Todesstrafe.[23]

Viele Staaten legen zudem unklare Kriterien zur rechtlichen Würdigung von Straftaten fest: Als todeswürdig gilt eine Gewalttat etwa dann, wenn sie aus „niederen Beweggründen“ oder „heimtückisch“ begangen wurde. Kritische Wissenschaft verweist darauf, dass deren Definition ständig veränderlichen gesellschaftlichen Werturteilen unterliege.[24] Damit werde das Bild, das sich ein Richter oder eine Jury vom Angeklagten macht, oft entscheidend für das Urteil über sein Leben oder Sterben.[25]

In Kapitalverfahren geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Beisitzern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Strafprozesse sind zudem oft stark emotionalisiert: Die Angehörigen der Opfer und der oder die Täter und ihre Angehörigen stehen einander gegenüber. Die Öffentlichkeit ist ebenfalls beteiligt und wird durch die Massenmedien zusätzlich beeinflusst. Auf den Entscheidungsträgern − nicht immer Berufsrichter, sondern oft Laien − lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das kann dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein hartes oder mildes Vorgehen zu überzeugen suchen. Diese Situation ist eine häufige Ursache für Fehlurteile.[26]

Ferner wird die Todesstrafe sehr oft als unzumutbare, unmenschliche Grausamkeit empfunden. Bei allen bisherigen Hinrichtungsmethoden gab es unvorhergesehene Fehler, die Nebenwirkungen und Qualen für den Betroffenen verursachten. Doch rücken Todesstrafengegner dieses Argument nicht in den Vordergrund, da keine noch so „humane“ Hinrichtungsart die ethische Verwerflichkeit dieser Strafe aufhebe.

Nach Ansicht des deutschen Bundesgerichtshofs ist die staatliche Organisation gesetzmäßiger Hinrichtungen daher „gemessen am Ideal der Menschenwürde ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen“.[27]

Kosten

Als Argument für die Todesstrafe wird bisweilen auch genannt, dass sie geringere finanzielle Kosten verursache als eine lebenslange Freiheitsstrafe. Bei letzterer müssten auch Opferangehörige für die Versorgung der Täter aufkommen; dies sei unzumutbar.[28]

In Rechtsstaaten wie den USA kostet ein Todesstrafenprozess im Durchschnitt jedoch mehr als eine lebenslange Haft.[29] Hauptgrund sind die Dauer und Kosten einer Anklage und Verteidigung von Kapitalverbrechern. So werden bei Strafanträgen auf eine Todesstrafe die polizeilichen Ermittlungsergebnisse besonders sorgfältig geprüft. Oft sind zudem mehrere Revisionsinstanzen und Wiederaufnahmemöglichkeiten vorgesehen, um Fehlurteile zu vermeiden. So soll 2010 in den USA die Hinrichtungszahl auch wegen der hohen Kosten bei knapper Haushaltslage vieler Bundesstaaten gegenüber den Vorjahren abgenommen haben.[30]

Todesstrafengegner erklären, dass Staaten, die sich allgemein auf Menschenrechte verpflichten und berufen, das auch Schwerstverbrechern zustehende Lebensrecht nicht als reinen Kostenfaktor betrachten dürften. Andernfalls setzten sie die Rechtsstaatlichkeit aufs Spiel und zeigten, dass es ihnen um gesellschaftliche Rache gehe.[31]

Geschichte

Zur Geschichte der Hinrichtungsmethoden siehe Hinrichtung

Altertum

Die Todesstrafe entwickelte sich aus der „Blutrache“. Diese war ein ungeschriebenes Sippenrecht in vorstaatlichen Gesellschaften, das von einem Angehörigen des Getöteten – meist dessen ältestem Sohn – verlangte, einen beliebigen Angehörigen der Sippe oder des Stammes, zu dem der Täter gehörte, zu töten. Dies sollte ursprünglich vom Töten einzelner Angehöriger fremder Sippen abschrecken, führte aber in Folgegenerationen oft zu endlosen Fehden und bis zur gegenseitigen Ausrottung ganzer Sippenverbände.[32]

Je mehr Nomadengruppen sesshaft wurden, desto mehr wurden verbindliche und einheitliche Schadensregelungen notwendig. Man entwickelte allmählich öffentliche Beweis-, Gerichts- und Strafverfahren, deren Todesurteile weiterhin ein von der Sippe ausgewählter „Bluträcher“ ausführen durfte. Die Todesstrafe war also anfangs nur eine Form der Rache des Kollektivs: Dieses delegierte deren Ausführung an eine allseits anerkannte Zentralgewalt, an der sich niemand rächen durfte und konnte.

Die Todesstrafe ist die früheste kodifizierte Strafart. Bereits die älteste bekannte Rechtssammlung, der Codex Ur-Nammu (ca. 2100 v. Chr.), sah sie für Mord und Ehebruch vor. Im Codex Hammurapi (ca. 1700 v. Chr.) wird sie auf weitere Vergehen ausgedehnt, wobei das Talionsprinzip für Körper- und Todesstrafen angewandt wurde. Das begrenzte die Blutrache auf das Töten des Täters, nicht beliebiger anderer Personen.

Bibel

Die biblische Tora zeigt die Entwicklung von der Blutrache zu geordneten Rechtsverfahren. Gen 9,6 EU verlangt Vergeltung für Tötungsfälle, ohne Totschlag und Mord zu unterscheiden und die Ausführenden festzulegen: „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll auch durch Menschen vergossen werden; denn Gott hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht.“

Wer eine zum Ebenbild Gottes geschaffene Person töte, greife Gottes Alleinrecht an, Leben zu beenden. Dann erfordere Gottes Gerechtigkeit, auch sein Leben zu nehmen. Das Talionsrecht begrenzte dieses Prinzip, indem es einen der Tat angemessenen Schadensausgleich verlangt (Ex 21,23 EU): „Entsteht dauerhafter Schaden, so gib ein Leben für ein Leben […] ein Auge für ein Auge“. Das forderte nicht die Opferangehörigen zur Vergeltung, sondern die Täterangehörigen zum Schadensersatz auf. Dessen Maß wurde von einem Gericht ermittelt und festgelegt. Es wurde denkbar, ein getötetes Leben auch auf andere Weise als durch Töten des Täters zu ersetzen.

Zauberei, Zoophilie und Inzest wurden schon im Animismus als Bedrohung der Gemeinschaft tabuisiert. Die Tora fordert die Todesstrafe zudem für Tatbestände, die die kultisch-religiöse Identität der Israeliten bedrohten (Fremdgötter-Verehrung, Blasphemie, Falschprophetie) oder als Merkmal fremder Völker galten (Menschenopfer, Menschenraub, Beschwörung von Geistern, Geschlechtsverkehr zwischen Männern), für bestimmte sexuelle (Ehebruch, Geschlechtsverkehr während der Menstruation) und soziale Tatbestände (Schlagen oder Verfluchen der Eltern).

Jüngere Rechtkorpora der Tora unterschieden vorsätzliche, fahrlässige und unbeabsichtigte Tötungen, Körperverletzung mit Todesfolge und Notwehr immer genauer. Ein öffentliches Gerichtsverfahren zur Feststellung von Straftat und Strafmaß, zwei unabhängige Augenzeugen und die gründliche Prüfung ihrer Aussagen durch unbestechliche Richter für ein gültiges Todesurteil wurden verlangt. Zu Unrecht als Mördern verfolgten Totschlägern wurde Asylrecht in einer dafür vorgesehenen Zufluchtsstadt gewährt.[33]

Die im Talmud gesammelte jüdische Rechtstradition arbeitete die Gerichtsverfahren immer genauer aus und erschwerte Todesurteile immer mehr bis zur völligen Aufhebung der Todesstrafe. So wurde z. B. ein Tätergeständnis nicht mehr als Urteilsgrund zugelassen.

Im Neuen Testament wird die Todesstrafe als allgemeine Tatsache vorausgesetzt und nicht diskutiert. Jesus von Nazaret ordnete das Vergeltungsgebot (Gen 9,6) dem Bewahrungswillen Gottes (Gen 8,21 f. EU) unter und begründete damit sein Gebot der Feindesliebe (Mt 5,44 EU): Diese sei die Gottes geduldiger Gnade gemäße Form der Vergeltung. Demgemäß entkräftete er nach Joh 8,7 EU die in der Tora vorgesehene Todesstrafe für Ehebruch mit dem Hinweis: „Wer von Euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf sie.“

Antike

Viele antike Reiche kannten neben der Todesstrafe nur Geldstrafen und Versklavung, aber keine Freiheitsstrafen, da sichere Inhaftierung technisch kaum möglich war. Oft wurden Verurteilte öffentlich hingerichtet, um Zuschauer zu unterhalten und zugleich abzuschrecken. Besonders Sklaven wurden oft durch Folter − z. B. die Geißelung − verhört und vor der Hinrichtung gequält. Es gab aber auch Gegentendenzen: Besonders im antiken Athen prägte sich seit 600 v. Chr. ein Rechtsverfahren aus, das allerdings weiterhin zwischen freien Vollbürgern, Zugezogenen und Sklaven unterschied.

Im Römischen Reich wurden römische Bürger nur für besonders schwere Vergehen wie Verwandtenmord, Verhöhnung der Götter und Landesverrat mit dem Tod bestraft. In der Kaiserzeit wurde die Kreuzigung zur Abwehr gegen Staatsfeinde, Sklaven und Nichtrömer öfter angewandt, um das Imperium Romanum in eroberten Gebieten durchzusetzen und Aufstände zu unterdrücken.

Christen lehnten tötende Gewaltausübung wegen der Gebotsauslegungen Jesu anfangs meist ab. Die Kirchenväter stellten das Recht des römischen Staates zum Töten zusammen mit dem Kaiserkult oft in Frage. Nach der Konstantinischen Wende (313) gestand die Kirche dem Staat jedoch ein Vergeltungsrecht zu und legitimierte damit die Todesstrafe. Christen sollten sich jedoch weiterhin daran nicht beteiligen und mäßigend auf Staatsvertreter einwirken; auch Gnadengesuche von Bischöfen für zum Tod Verurteilte, Kritik an besonders grausamen Hinrichtungsarten und Urteilsgründen wurde üblich.[34] Nachdem das Christentum 380 zur Staatsreligion geworden war, nahmen staatliche Exekutionen jedoch nicht ab, sondern eher zu. Die Kirche war nun aktiv daran beteiligt: Augustinus von Hippo erlaubte getauften Staatsvertretern 420 mit Staatsämtern auch den Kriegsdienst und das Hinrichten.

Mittelalter

Die Römisch-Katholische Kirche rechtfertigte die Todesstrafe an „Heiden“ im Zuge gewaltsamer Christianisierung. Die Orthodoxe Kirche dagegen sah sie als Hindernis für die Mission. Das Byzantinische Reich reduzierte Hinrichtungen seit dem 8. Jahrhundert und ersetzte sie durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren, um so einen pädagogischen Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben. Dort wurde unter dem Kaiser Johannes II. Komnenus (1118–1142) in einer Phase innen- und außenpolitischer Stabilität kein Todesurteil vollstreckt.

Im 13. Jahrhundert setzte Papst Innozenz III. Hinrichtungen von „Ketzern“ durch. Bischöfe und Kardinäle verhängten Todesurteile, die von der staatlichen Blutgerichtsbarkeit ausgeführt wurden. Die Regel Ecclesia non sitit sanguinem (‚die Kirche dürstet nicht nach Blut‘) galt nur bedingt, da Kirchenvertreter auch politische Ämter innehatten und im eigenen Herrschaftsbereich hinrichten ließen.

Im Spätmittelalter, als das Machtmonopol von Papst- und Kaisertum, Klerus und Adel zunehmend bedroht war, nahmen Zahl und Grausamkeit der Hinrichtungen wie auch die Vergehen, die damit bestraft wurden, ständig zu. Kirchliche Inquisition sowie regionale und staatliche Hexenverfolgung trugen maßgeblich dazu bei.

Frühe Neuzeit

Die Reformation weckte anfangs große Hoffnungen auf Humanisierung von Kirche und Politik: Martin Luther rückte Gottes ultimatives Gnadenurteil für alle Menschen in das Zentrum des christlichen Glaubens und trennte geistliche und weltliche Macht (siehe Zwei-Reiche-Lehre). Es wurde denkbar, auch das staatliche Strafrecht dem Evangelium gemäß zu reformieren.

Doch das Glaubensbekenntnis der lutherischen Reichsstände, die Confessio Augustana von 1530, erlaubte Christen in Ausübung staatlicher Macht in Artikel XVI die Todesstrafe.[35] Das Landesherrliche Kirchenregiment stärkte die Eigenmacht der Fürsten. Diese reagierten auf Bauernaufstände, Raubrittertum − Ausdruck der Verelendung der Bevölkerung − sowie auf das Anwachsen von Städten mit größerer Einwohnerzahl und Kriminalität mit immer mehr Gewalt. In der Frühen Neuzeit zwischen 1525 und 1648 stieg die Zahl der Hinrichtungen daher ständig an. Die Methoden dazu wurden immer grausamer und vielfältiger. Mit Richtschwert, Galgen, Rad, Holzstoß usw. wurden immer geringere Vergehen, sogar kleinste Diebstähle, bestraft.

Der Westfälische Friede bestätigte 1648 die bisherige Festlegung der Religion durch die jeweiligen Landesfürsten (cuius regio, eius religio), die schon der Augsburger Religionsfrieden von 1555 provisorisch erlaubt hatte, verbot aber weitere Änderungen und sicherte den noch bestehenden Minderheiten den Schutz ihres Status quo zu. Das begünstigte die Entstehung von Nationalstaaten und deren autonome Definition von Recht und zweckmäßigem Strafvollzug.

Der sächsische Schöffensenior und Rechtsgelehrte Benedikt Carpzov der Jüngere formulierte 1662 in seiner Schrift Peinlicher Sächsischer Inquisitions- und Achts-Prozeß die damals weithin gültigen Begründungen von Folterverhören und Todesstrafen durch möglichst qualvolle Hinrichtungsarten. Verbrechen seien Ausfluss eines von Grund auf verdorbenen, bösartigen, vom Satan verführten Wesens. Der Verbrecher schädige nicht nur Einzelne, sondern missachte und verhöhne auch die von Gott gesetzte Ordnung und Obrigkeit, breche also nicht nur weltliche, sondern göttliche Gesetze. Die Regenten seien aufgrund ihrer göttlichen Einsetzung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, diesen Frevel zu rächen. Durch ihr Strafamt wirke Gott selbst, sodass sie keine Milde walten lassen dürften, um nicht Gottes Rache an Allen als Seuchen, Kriege und Naturkatastrophen zu provozieren. In vielen Fällen könne nur eine körperliche Qual die Schuld des Täters ausgleichen, so Gottes Zorn, der bei ungesühnten Verbrechen allen drohe, besänftigen und die Gesellschaft von einem verdorbenen Mitglied befreien, das sonst alle mit seinem Gift anstecken würde. Nur seine öffentliche, qualvolle Hinrichtung könne den Verbrecher zur Reue führen, so als „armen Sünder“ vor dem ewigen Höllenfeuer retten und alle anderen Sünder von gleichartigen Verbrechen abschrecken.[36]

Zeitalter der Aufklärung

Im Zeitalter der Aufklärung entstand um 1740 in einem Teil der damaligen Bildungseliten erstmals eine Opposition gegen ein mit dem Sühnegedanken begründetes Strafrecht, so auch gegen die Todesstrafe. 1741 gelobte Kaiserin Elisabeth von Russland bei ihrer Krönung, kein Todesurteil vollstrecken zu lassen. Sie wiederholte dies 1753 mit zwei Erlassen, sodass die Todesstrafe während ihrer Regentschaft bis 1761 ausgesetzt war. Da die Verbrechen entgegen allgemeiner Erwartung in ihrem Reich nicht zunahmen, ließen auch ihre Nachfolger nur selten jemand hinrichten. Katharina II. entwarf 1766 eine Gesetzgebungsreform, die festlegte, dass „im gewöhnlichen Zustand der Gesellschaft der Tod eines Bürgers weder nützlich noch notwendig sei.“[37]

1744 schrieb Johann Gottlieb Gonne einen kurzen Zeitungsartikel, der Rache als Endzweck von Strafen als unvereinbar mit einer auf Verträgen basierenden bürgerlichen „Republik“ verwarf und nur Abschreckung und Besserung der Täter nach gleichen Strafmaßen als sinnvolle Strafzwecke gelten ließ. Der Franzose Francois Toussaint (1748), der Sizilianer Tomaso Natale (1759), der Österreicher Joseph von Sonnenfels (1765) und der Sachse Karl Ferdinand Hommel (1765) verfassten ähnliche Kritiken des geltenden Strafrechts in ihren Fürstentümern. Das Recht der Regenten zum Bestrafen von Verbrechern beruhe nicht auf Gottes Gesetz, so Hommel, sondern auf menschlichen und daher an ihrem gesellschaftlichen Nutzen zu messenden Gesetzen.[38]

Wie sie ging der Italiener Cesare Beccaria 1764 in seiner an die Fürsten gerichteten Schrift Dei delitti e delle pense („Über Verbrechen und Strafen“) von einer naturrechtlich begründeten fiktiven Vertragstheorie aus und folgerte daraus eine rationale Kritik des Sühnestrafrechts:[39]

„Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Gesetze klar und einfach sind, die ganze Macht der Nation sich auf ihre Verteidigung konzentriert und kein Teil dieser Macht auf ihre Zerstörung verwendet wird. Sorget dafür, daß die Gesetze weniger die Klassen der Menschen begünstigen als die Menschen schlechthin. Sorget dafür, daß die Menschen die Gesetze, und sie allein, fürchten. Die Furcht vor dem Gesetz ist heilsam, doch verhängnisvoll und trächtig von Verbrechen ist die Furcht von Mensch zu Mensch. Geknechtete Menschen sind genußsüchtiger, ausschweifender, grausamer denn freie Menschen. […] Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Aufklärung mit der Freiheit Hand in Hand gehe.“

Beccaria forderte also allgemeingültige eindeutige Gesetze, Rechtsstaatlichkeit und Befreiung von Klassenherrschaft, um Verbrechen zu verringern. Ferner argumentierte er:

„Aus der einfachen Betrachtung der bisher auseinandergesetzten Wahrheiten geht deutlich hervor, daß die Strafe weder den Zweck hat, ein empfindendes Wesen zu quälen und zu betrüben, noch ein bereits begangenes Verbrechen ungeschehen zu machen. Kann einer politischen Körperschaft, die, weit entfernt, aus Leidenschaft zu handeln, vielmehr die ruhige Leiterin der Leidenschaften der einzelnen ist, jene unnütze Grausamkeit, das Werkzeug der Wut, des Fanatismus oder schwacher Tyrannen innewohnen? Können die Klagerufe eines Unglücklichen von der nimmer zurückkehrenden Zeit die vollbrachten Taten zurückfordern? Der Zweck ist also kein anderer, als den Verbrecher daran zu hindern, seinen Mitbürgern neuen Schaden zuzufügen und die anderen von gleichen Handlungen abzuhalten. Es verdienen also die Strafen und die Art ihrer Auferlegung den Vorzug, die unter Wahrung der Angemessenheit den lebhaftesten und nachhaltigsten Eindruck auf die Gemüter der Menschen machen und dabei dem Schuldigen möglichst geringes körperliches Leid zufügen.“

Er lehnte damit den Sühnegedanken strikt ab zugunsten eines auf Rechtsschutz, Verbrechensbekämpfung und nachhaltige Humanisierung ausgerichteten Strafrechts: Nur ein vorbildlicher Rechtsstaat könne wirksam von Verbrechen abschrecken.

Beccarias Schrift wurde bis 1770 in zwanzig Sprachen übersetzt und in ganz Europa und Nordamerika rezipiert, so von Thomas Jefferson. Seine Argumente und Nützlichkeitserwägungen beeinflussten die Entscheidungen einiger Regenten in Europa: 1786 hob Leopold II. im Herzogtum Toskana als erstem Staat der Welt die Todesstrafe auf. 1787 folgte ihm sein Bruder Joseph II. für die Länder der Habsburgermonarchie.

Von den Aufklärern folgte nur Gotthold Ephraim Lessing Beccarias Nein zur Todesstrafe. Diese befürworteten neben Kant John Locke, Montesquieu, Voltaire, Rousseau im 18. Jahrhundert sowie Hegel und Schopenhauer im 19. Jahrhundert.[40] In England traten Samuel Johnson und Samuel Romilly für die Abschaffung ein.[41]

Seit der Jakobinerherrschaft im Gefolge der Französischen Revolution stieg die Zahl der Hinrichtungen europaweit erneut an. Ein letzter Beschluss des französischen Nationalkonvents am Tag seiner Auflösung, dem 26. Oktober 1795, die Todesstrafe „am Tag des allgemeinen Friedens“ abzuschaffen, blieb unerfüllt.[42]

1800 bis 1945

Im Gefolge der Märzrevolutionen von 1848 forderten die französische Nationalversammlung erneut, die Frankfurter Nationalversammlung und die Preußische Nationalversammlung erstmals die Abschaffung der Todesstrafe und nahmen diese Forderung in ihre Verfassungsentwürfe auf. Nur San Marino erfüllte sie damals. 1865 schaffte Rumänien als erster europäischer Flächenstaat die Todesstrafe bis 1939 ab.[43]

Europäische Nationalstaaten ließen die Todesstrafe besonders während Nationalkriegen und in ihren Kolonien oft vollstrecken, um Machtinteressen abzusichern. Vertreter der Demokratiebewegung und der Arbeiterbewegung forderten zusammen mit Bürger- und Menschenrechten dagegen ihre generelle Abschaffung. Der Spartakusbund forderte in seinem Revolutionsaufruf nach der Oktoberreform 1918 die ersatzlose Aufhebung der Todesstrafe im Militärrecht. Rosa Luxemburg forderte zu Beginn der Novemberrevolution 1918 in der ersten Ausgabe der Zeitschrift „Die Rote Fahne“ die Abschaffung der Todesstrafe als notwendigen Anfang einer grundlegenden Justiz- und Gesellschaftsreform zur Überwindung von Klassenherrschaft.

Das Strafgesetzbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik von 1926, das in der gesamten Sowjetunion (SU) galt, bezeichnete die Todesstrafe als schwerste Maßnahme des sozialen Schutzes - Erschießung. Sie konnte für Konterrevolutionäre Verbrechen und eine Reihe weiterer Delikte verhängt werden, besonders gegen Militärpersonen.[44] Während der „Säuberung“ in den Jahren 1937/38 wurden etwa 800.000 Menschen wegen konterrevolutionärer Verbrechen hingerichtet.[45] 1947 bis 1950 war die Todesstrafe in der SU abgeschafft; jedoch durfte die damals dem Volkskommissariat für Staatssicherheit unterstellte Geheimpolizei weiter wie unter den Zaren ohne Gerichtsverfahren mutmaßliche Regimegegner töten.[46]

Im Nationalsozialismus kam es von 1933 bis 1945 zu massenhaften Justizmorden. Im Zweiten Weltkrieg führten auch einige kriegführende Staaten die Todesstrafe wieder ein, die sie schon einmal abgeschafft hatten. Sie erwies sich damit erneut als von wechselnden historischen Umständen und Machtverhältnissen abhängiges, nahezu beliebig missbrauchbares Herrschaftsinstrument.

Entwicklungen seit 1945

Seit diesen Erfahrungen bekam die Abschaffung der Todesstrafe in vielen westlichen Gesellschaften mehr und mehr Rückhalt.

Einsatz von Intellektuellen und Kirchen

Einige namhafte Autoren engagierten sich seit 1945 besonders stark für die Abschaffung der Todesstrafe: etwa die Dichter Arthur Koestler und Albert Camus[47], mit Ausnahmen der Philosoph Jean-Paul Sartre[48] und der Arzt und Historiker Albert Schweitzer. Er vertrat mit seinem Leitmotiv „Ehrfurcht vor dem Leben“ eine neue ökologische Ethik, die das Prinzip der mörderischen Selbstbehauptung durch die Einsicht in die Bedingtheit, Vernetzung und Solidarität allen Lebens ersetzen soll.[49]

Im Protestantismus des 19. Jahrhunderts war Schleiermacher aus sittlichen Gründen gegen die Todesstrafe, ohne ihre kirchliche Legitimation und staatliche Anwendung zu bekämpfen. Nur Johann Ulrich Wirth trat diesen entgegen. Sowohl römisch-katholische wie lutherische Theologen sahen staatliches Tötungsrecht mit Berufung auf Röm 13,4 f. EU meist als göttliche Anordnung, sodass man darauf nicht verzichten könne, ohne Gottes Autorität zu untergraben.[50] Christliche Biblizisten und Fundamentalisten, besonders in den USA, teilen diese Argumentation und sehen die Todesstrafe vielfach weiterhin als göttliche Anordnung und unaufgebbares Staatsrecht.[51]

Erst seit 1945 stellten einige Theologen diese Begründungen in Frage. Karl Barth begründete den Ausschluss der Todesstrafe 1951 mit dem Kreuzestod Jesu Christi, der alle Vergeltung auf sich genommen und damit erübrigt habe. Von da aus sei ein Staatsrecht zum Strafen durch den Tod eine mit dem Zentrum des christlichen Glaubens, der ein für alle Mal vollzogenen Versöhnungstat Jesu Christi, unvereinbare Anmaßung.[52]

Die Großkirchen haben einen allmählichen Kurswandel vollzogen und befürworten heute aktiv die weltweite Abschaffung der Todesstrafe. Seit 1968 lehnte der Vatikan diese zunehmend ab und erklärte sie für unvereinbar mit der Gottebenbildlichkeit jedes Menschen. Papst Paul VI. ließ sie 1969 aus der Verfassung des Vatikanstaats streichen; die offizielle katholische Ethik legitimiert sie nur für seltene Ausnahmefälle.[53] Die Evangelische Kirche in Deutschland lehnt die Todesstrafe als unvereinbar mit der Menschenwürde ab: Weil alles Leben von Gott geschaffen sei, bleibe auch der Täter Gottes Ebenbild. Kein Verbrechen könne seine Würde und sein Lebensrecht aufheben. Eine Symmetrie zwischen Tat und Strafe sei daher weder möglich noch erstrebenswert. Um die Menschenwürde aller zu achten und zu schützen, müsse der Rechtsstaat das Tötungsverbot als Grenze gewaltsamer Rechtsdurchsetzung anerkennen und auf die Todesstrafe – ebenso wie auf Folter und Körperstrafen – verzichten. Damit stehe und falle er.[54]

Abschaffung der Todesstrafe in Europa

1953 trat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) in Kraft, deren Artikel 2 die Todesstrafe unter bestimmten Bedingungen gestattete. Der folgende, jahrzehntelange Gesinnungswandel breiter Gesellschaftsschichten veränderte allmählich die Haltung der meisten europäischen Regierungen. Unter dem Druck der öffentlichen Meinung wurde der Europarat in den 1970er Jahren zu einem entschiedenen Kämpfer gegen die Todesstrafe.

1983 verlangte das 6. Fakultativprotokoll zur EMRK ihre Abschaffung in Friedenszeiten. Alle 46 Mitgliedsstaaten traten diesem Protokoll bis 1997 bei; Deutschland tat dies 1989. Seitdem gab es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr. Auch Russland hat die EMRK 1997 unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert und behält die Todesstrafe im Kriegsrecht bei. Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation setzte 1999 jedoch alle Todesurteile aus und verbot weitere.

Das 13. Fakultativprotokoll der EMRK erklärte 2002 auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft. Deutschland hat es im Juli 2004 ratifiziert. Die am 29. Oktober 2004 unterzeichnete, aber nicht in Kraft getretene EU-Verfassung sah ein Verbot der Todesstrafe vor. Die Europäische Union (EU) hat ihre vollständige Abschaffung zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht und so die Haltung dazu in möglichen Beitrittsländern beeinflusst. So hat seit 2004 auch die Türkei die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft. Illegale Tötungen durch Polizei und Militär, sei es bei Festnahmen oder durch Folter in Haft oder im Kampf gegen Kurden, geschehen dort weiterhin.[55]

Weißrussland und der Vatikan sind keine Mitgliedstaaten des Europarats. Das letzte Todesurteil im Kirchenstaat wurde 1870 vollstreckt. 1969 schaffte die Vatikanstadt die Todesstrafe per Gesetz ab; 2001 strich man sie endgültig auch aus der Verfassung. In Weißrussland wird die Todesstrafe dagegen weiter angewandt. 1996 befürworteten 80 Prozent der Weißrussen ihre Beibehaltung. Bis 2003 konnte sie für zwölf Straftatbestände verhängt werden, seither nur noch bei schweren Mordfällen. 134 Weißrussen sollen zwischen Dezember 1996 und Mai 2001 gesetzlich erschossen worden sein. Seitdem nehmen die Hinrichtungen ab; genaue Zahlen gibt der Staat nicht bekannt.

In einigen EU-Staaten fordern Teile der Bevölkerung öfter die Wiedereinführung der Todesstrafe, etwa im Zusammenhang mit Sexualverbrechen, Terroranschlägen oder politischen Morden. In Polen lehnte das Parlament am 22. Oktober 2004 einen entsprechenden gemeinsamen Gesetzesentwurf einer Gruppe rechtskonservativer und rechtsextremer Parteien nur mit knapper Mehrheit ab. Nach Umfragen von 2006 waren 77 Prozent der Polen für die Todesstrafe für Völkermord und besonders grausamen Mord. Zu den Befürwortern gehörten auch der damalige Präsident Lech Kaczyński sowie sein Bruder Jarosław Kaczyński (2006 bis 2007 Ministerpräsident). Allerdings hindert die Mitgliedschaft in der EU sowie die Polnische Verfassung (Art. 38 u. 40) Polens Regierung daran, die Todesstrafe wiedereinzuführen.[56]

In den Niederlanden verlangte der liberale Parteipolitiker Patrick van Schie nach den Morden an Pim Fortuyn und Theo van Gogh, den Grundgesetzartikel 114 aufzuheben, um die Todesstrafe zur Abschreckung islamistischer Terroristen gesetzlich wieder zulassen zu können. Nach Umfragen von 2005 unterstützten rund 50 Prozent der Bevölkerung diesen Vorstoß. Er fände im Parlament aber keine Mehrheit, da er dort als unvereinbar mit europäischen Werten und rechtsstaatlichen Grundsätzen gilt.[57]

Das Europaparlament hat am 7. Oktober 2010 mit großer Mehrheit einen Entschließungsantrag gegen die Todesstrafe angenommen.[58]

UNO-Kampagnen

In ihrer Resolution 32/61 vom 8. Dezember 1977 erklärte die UN-Generalversammlung, die Todesstrafe abzuschaffen sei wünschenswert. Dafür setzt sich die UN-Menschenrechtskommission aufgrund ihrer Resolution 2004/67 vom 21. April 2004 ein und entwickelt wirksame Mechanismen, zu deren Durchsetzung und Überprüfung. Sie fordert eine weltweite Aussetzung für Hinrichtungen.

Am 1. November 2007 legten 72 Staaten, darunter alle Mitglieder der Europäischen Union, einen neuen Resolutionsentwurf bei der UNO vor. Er fordert zunächst ein Moratorium für die Vollstreckung bereits gefällter Todesurteile mit dem Ziel, die Todesstrafe langfristig abzuschaffen, da sie die Menschenrechte untergrabe.[59] Nach der Billigung durch das Social, Humanitarian and Cultural Affairs Committee (Third Committee) stimmte die UN-Generalversammlung dem Antrag am 18. Dezember 2007 mit 104 Ja-Stimmen zu. Das Hinrichtungsmoratorium ist jedoch für die UN-Mitgliedsstaaten nicht rechtlich bindend.

Weiterhin verzichten jedes Jahr einige Staaten unter öffentlichem Druck auf die Todesstrafe und verankern ihre Abschaffung gesetzlich. Andere UN-Mitgliedsstaaten behalten sie bei. Willkürliche Hinrichtungen und tödliche Formen von Staatsgewalt nehmen zu; in Diktaturen fehlen rechtsstaatliche Kontrolle und Aufklärung über Art und Ausmaß von individuellen und staatlichen Verbrechen. Die kulturell verschiedene Auslegung der Menschenrechte und andere Faktoren erschweren die Durchsetzung internationaler Rechtsstandards.

Nichtregierungsorganisationen

Viele Initiativen, Organisationen und gesellschaftliche Verbände weltweit engagieren sich heute für die Abschaffung der Todesstrafe, die sie meist als unerlässlichen Beitrag zur allgemeinen Geltung aller Menschenrechte betrachten. Um deren Achtung unumkehrbar zu machen, bedürfe es eines ständigen zivilisierenden Engagements. Dieses begrüßen auch manche Todesstrafenbefürworter als Beitrag zu mehr Rechtssicherheit.

Die Todesstrafe abzuschaffen war ein Hauptgrund der Gründung von Amnesty International (AI), einer der ersten und weltweit anerkannten Menschenrechtsorganisationen, der zahlreiche Gruppen mit ähnlichen Zielsetzungen gefolgt sind. Mit der Gründung der Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition Against the Death Penalty) im Juni 2001 in Straßburg haben sich zunächst 38 solcher nichtstaatlichen Organisationen (NGOs), Anwaltsverbände, Kommunen und Länder, Gewerkschaften und Kirchen aus der ganzen Welt eine gemeinsame Plattform gegeben. Sie führen seit dem 10. Oktober 2003 jährlich einen „Aktionstag gegen die Todesstrafe“ durch und starten wirksame Initiativen zur Durchsetzung internationaler Rechtsstandards, z. B. indem sie prominente Persönlichkeiten und einflussreiche Politiker zu Hinrichtungsterminen oder parlamentarischen Abstimmungen zur Todesstrafe entsenden.

Am 30. November 2004 beteiligten sich 267 Städte weltweit − darunter 25 Hauptstädte − an der Aktion Cities for Life („Städte für das Leben“), indem sie ein Wahrzeichen ihrer Stadt grün anstrahlten. Die Gemeinschaft Sant'Egidio initiierte diese Aktion 2002. Das Datum wurde gewählt, weil das Großherzogtum Toskana 1786 an diesem Tag als erstes Land der Welt die Todesstrafe abgeschafft hatte. Im Rahmen der Kampagne „Nein zur Todesstrafe“ haben AI, die Gemeinschaft Sant’Egidio und Moratorium 2000 seit 1998 fünf Millionen Unterschriften gegen die Todesstrafe gesammelt und den Vereinten Nationen übergeben. Auf Initiative mehrerer Menschenrechtsorganisationen dient das Kolosseum in Rom seit 1999 als Monument gegen die Todesstrafe. Es wird immer, wenn ein Todesurteil ausgesetzt wird oder ein Staat dieser Welt die Todesstrafe abschafft, 48 Stunden lang in bunten Farben angestrahlt.

Abschaffungsprozesse in Einzelstaaten

Deutschland

Kaiserreich

Die badische Guillotine (Nachbau, Städtisches Museum im Schloss Bruchsal)

Einige deutsche Länder (Bremen, Oldenburg, Sachsen) hatten die Todesstrafe nach der Märzrevolution von 1848/49 abgeschafft. 1870 verabschiedete der Norddeutsche Bund ein allgemeines Strafrecht: Deshalb wurde im Reichstag erstmals über die Todesstrafe debattiert. Vor allem Wilhelm Liebknecht sprach sich gegen sie aus; nach seiner Rede stimmte in zweiter Lesung eine Mehrheit von 118 zu 81 Abgeordneten der Abschaffung zu. Otto von Bismarck erreichte jedoch einen Umschwung, indem er die Einheit der Nation beschwor: Einige deutsche Länder würden dem Strafrechtsentwurf nur zustimmen, wenn die Todesstrafe darin beibehalten werde. Dafür stimmten in dritter Lesung 127 zu 119 Abgeordnete.[60]

Im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 war die Todesstrafe als Strafe für Mord (§ 211) und für Mordversuch am Kaiser oder dem eigenen Landesherrn (§ 80) vorgesehen. Todesurteile fällte eine Laienjury. Ein einmaliges Berufungsverfahren war möglich. Danach konnte der Verurteilte im Fall des § 211 seinen Landesherrn bzw. den Senat der jeweiligen Freien Stadt um Gnade ersuchen; im Fall des § 80 den Kaiser, sofern das Reich betroffen war. Erst wenn das Gnadengesuch ausdrücklich abgelehnt worden war, durfte das Urteil vollstreckt werden. Enthauptungen führten mehrere dutzend Scharfrichter an verschiedenen Orten im ganzen Reich aus. Bis 1877 waren dabei Zuschauer erlaubt, danach nur noch die vorgeschriebenen Zeugen.

Im Jahre 1895 erfolgte in Preußen bei 324 Fällen von Mord und Totschlag in 68 Fällen durch die Gerichte eine rechtskräftige Verurteilung wegen Mord, vollstreckt wurden 31 Todesurteile. Für die Jahre 1892–1896 liegen die Zahlen durchschnittlich bei 25 Hinrichtungen in 370 Fällen von Mord- und Totschlag.[61]

Weimarer Republik

Bei der Debatte über die Weimarer Verfassung verfehlten die Gegner der Todesstrafe – SPD, USPD und einzelne Abgeordnete anderer Parteien – die notwendige Mehrheit für ihre Abschaffung. In der Folgezeit wurden politisch motivierte Morde von linksgerichteten Tätern weit öfter mit dem Tod bestraft als von rechtsgerichteten Tätern: Darauf wies unter anderem 1921 der Publizist Emil Julius Gumbel hin. Die Zahl der Hinrichtungen sank fortan stetig und beschränkte sich meist auf die Ahndung spektakulärer Verbrechen wie die der Serienmörder Fritz Haarmann (1925) und Peter Kürten (1931). Ein Antrag der SPD, die Todesstrafe abzuschaffen, scheiterte im November 1927 im Ausschuss für Strafrechtsreform des Reichstages.

Zeit des Nationalsozialismus

Kurz nach Beginn ihrer Regierungszeit erließen die Nationalsozialisten am 29. März 1933 das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“. Es sah vor, dass die „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 auch rückwirkend für Taten gelten sollte, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen worden waren. Großes Aufsehen erregte daher die Hinrichtung des angeblichen Reichstagsbrandstifters Marinus van der Lubbe auf Basis dieses Gesetzes am 10. Januar 1934: Da auf Brandstiftung zum Tatzeitpunkt noch gar nicht die Todesstrafe stand, die man nur für seinen Fall rückwirkend eingeführt hatte, verstieß das Urteil gegen den Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege (lat.: „keine Strafe ohne Gesetz“). Das Gesetz wird daher oft als Lex van der Lubbe bezeichnet. Der Reichskommissar für Justiz Hans Frank stellte auf dem Reichsparteitag im September 1934 den „rücksichtslosen Vollzug der Todesstrafe“ als besondere Errungenschaft des NS-Rechtssystems dar.

In der Folgezeit wurde durch zahlreiche Verordnungen, unter anderem die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Straftaten immer weiter erhöht. 1941 wurde im Strafgesetzbuch die „Reinigungstodesstrafe“ für „gefährliche Gewohnheitsverbrecher“ und „Sittlichkeitsverbrecher“ eingeführt.[62] Nach dem Gesetzeswortlaut war für deren Verhängung alternativ der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne ausreichend. In der zeitgenössischen Rechtsprechung und Literatur wurde diese Regelung dahingehend verstanden, dass neben die Strafzwecke Vergeltung und Prävention nun zusätzlich auch die „Minderwertigkeit“ des Täters für die Verhängung der Todesstrafe ausreichte. Der anerkannte Strafrechtler Georg Dahm begründete dies mit einem „sittlichen und biologischen Reinigungsbedürfnis der Gemeinschaft“.[63] Vom 28. Februar 1933 bis zum 16. April 1945 wurde die Todesstrafe – über den Mordtatbestand hinaus – für 46 weitere Straftatbestände als Regelstrafe eingeführt, die als juristisches Mittel zur Herrschaftssicherung dienten. Eine detaillierte Aufzählung enthält das Begleitheft des Niedersächsischen Justizministeriums von 2001 zur Wanderausstellung „Justiz im Nationalsozialismus“ über insgesamt 77 neu eingeführte Todesstrafen. Ab 1944 konnte die Todesstrafe darüber hinaus für jedes beliebige Delikt verhängt werden, als Maßstab galt nur noch das „gesunde Volksempfinden“. Bezeichnend ist ein Zitat Adolf Hitlers von 1942: „Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen.“[64]

Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 während des Zweiten Weltkriegs. Allein der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile - meist unter seinem Präsidenten Roland Freisler. Außerdem wurden zusätzlich etwa 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen. Der Rechtshistoriker Ingo Müller schätzte 1989 die Zahl der während des Zweiten Weltkriegs von der NS-Kriegsgerichtsbarkeit verhängten Todesurteile auf 33.000, von denen 89 % auch vollstreckt worden seien.

Hitler machte in Mein Kampf die nach seiner Ansicht zu milde Militärgerichtsbarkeit des Kaiserreichs für dessen Niederlage im Ersten Weltkrieg verantwortlich: „Dass man im Kriege aber praktisch die Todesstrafe ausschaltete, die Kriegsartikel also in Wirklichkeit außer Kurs setzte, hat sich entsetzlich gerächt.“[65]

Die meisten Urteile wurden durch das Fallbeil vollstreckt. Aber auch Erhängen war üblich, insbesondere bei Landesverrat und bei Massenhinrichtungen. Nach dem gescheiterten Attentat vom 20. Juli 1944 auf Hitler wurden viele Todesurteile ausgesprochen und auf besonders grausame Weise durch Erhängen an Fleischerhaken mit Schlingen aus Klaviersaiten vollstreckt. Dies geschah auf Befehl Hitlers, der die Exekutionen auch filmen und fotografieren ließ. Bis zu 142 Hinrichtungen pro Tag fanden im Strafgefängnis Plötzensee statt. Der bekannteste und meistbeschäftigte Scharfrichter im Dritten Reich war Johann Reichhart.

Mit einer Entschließung vom 25. Januar 1985 stellte der Deutsche Bundestag fest, dass der Volksgerichtshof ein Terrorinstrument zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft gewesen sei und seinen Entscheidungen daher nach Überzeugung des Deutschen Bundestages keine Rechtswirksamkeit zukomme.[66] Mit dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998 wurden die Urteile des Volksgerichtshofs und der Standgerichte auch formell aufgehoben (siehe Aufhebung von NS-Unrechtsurteilen).

Sowjetische Militärtribunale

Sowjetische Militärtribunale verurteilten von 1945 bis 1947 insgesamt 1786 deutsche Zivilisten zum Tod, davon 922 wegen „Konterrevolutionärer Verbrechen“ und 529 wegen „Kriegs- und Gewaltverbrechen“. 1232 dieser Urteile wurden vollstreckt.[67]

Nachdem die UdSSR die 1947 abgeschaffte Todesstrafe 1950 wiedereingeführt hatte, verurteilten sowjetische Militärtribunale in der Deutschen Demokratischen Republik bis 1954 insgesamt 1112 deutsche Zivilisten, oft aus sich überschneidenden Gründen, zum Tod. Nach den Urteilsgründen gehörten 1108 Verurteilte zur Deliktgruppe „Konterrevolutionäre Verbrechen“, darunter waren 1061 Fälle von „Spionage“, 788 von „Organisationsbildung“, 358 von „Propaganda“ sowie 272 andere. In sechs Fällen wurde die Deliktgruppe „Kriegs- und Gewaltverbrechen“ angegeben. 960 Urteile sowie weitere 31, die sich zeitlich keiner der beiden Perioden zuordnen lassen, wurden vollstreckt.

In der Mehrzahl der Fälle war das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) für Ermittlungen, die Verhaftung, die Erpressung erster Geständnisse und damit die „Eingruppierung“ des Verdächtigen vor seiner Übernahme durch die sowjetische Seite verantwortlich. Wie bei fast allen Verfahren durch die sowjetische Militärjustiz erhielten auch die Angehörigen eines Hingerichteten keine offizielle Auskunft über dessen Schicksal nach der Festnahme, solange die Sowjetunion existierte.[68]

Insgesamt vollstreckte die sowjetische Militärjustiz 2223 Todesurteile durch Erschießen, nach 1950 in Moskau; nur die nach dem Aufstand vom 17. Juni 1953 zum Tode Verurteilten wurden in der DDR hingerichtet.

SBZ/DDR

In der SBZ verurteilten deutsche Gerichte von 1945 bis 1949 121 Personen zum Tod, 47 davon wurden hingerichtet. In einem Fall ist die Vollstreckung nicht erwiesen. (siehe auch Liste von in der DDR hingerichteten Personen).

Die Gerichte der DDR verhängten 227 rechtskräftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt.[69] Insgesamt 52 vollstreckte Urteile ergingen wegen vermeintlich politischer Delikte wie Spionage und Sabotage, 64 wegen Verbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus und 44 wegen gewöhnlicher Kriminalität, meistens Mord.[70] Sie wurden zunächst durch Enthauptung mit dem Fallbeil, ab 1966 durch einen „unerwarteten Nahschuss“ in das Genick vollstreckt.

Bis 1960 fanden die Hinrichtungen zum überwiegenden Teil in der Zentralen Hinrichtungsstätte in Dresden, aber auch im Zuchthaus Brandenburg und in Frankfurt (Oder) statt. Das Dresdner Fallbeil war im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts am Münchner Platz zum Einsatz gekommen, dann kurz vor Kriegsende in einem gefluteten Steinbruch in der Nähe von Kamenz in der Westlausitz versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden. In Dresden wurden bis 1956 Hinrichtungen vorgenommen, anschließend nur mehr in Leipzig.

Seit 1960 wurden alle Hinrichtungen in der Zentralen Hinrichtungsstätte in der Leipziger Arndtstraße 48 vorgenommen. Ab 1970 wurde die Todesstrafe nur noch selten verhängt, und zwar fast ausschließlich in Spionagefällen. Das letzte Todesurteil wurde am 26. Juni 1981 am MfS-Offizier Werner Teske vollstreckt,[71] die letzte zivile Todesstrafe am 15. September 1972 an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde. Die Leichen der Hingerichteten wurden unter Geheimhaltung zum nahe gelegenen Leipziger Südfriedhof gebracht und anonym verbrannt. In den Krematoriumsbüchern stehen keine Namen, sondern lediglich der Vermerk "Anatomie". Die Asche wurde anonym verscharrt.

Am 17. Juli 1987 verkündete der Staatsrat der DDR die rechtliche Abschaffung der Todesstrafe im Rahmen einer umfassenden Amnestie, u. a. für Wirtschaftskriminalität und Republikflucht. Im Dezember verabschiedete die Volkskammer ein Gesetz dazu. Diese Maßnahmen entsprachen westlichen Forderungen und hingen mit dem damaligen Staatsbesuch von Erich Honecker in Bonn zusammen.

Auffällig ist die strikte Geheimhaltung aller Hinrichtungen von 1949 bis zum Ende der DDR 1990. Selbst bei offen verkündeten Todesurteilen in Schauprozessen wurde die Vollstreckung stets vollständig geheim gehalten. Selbst in den Totenscheinen der Hingerichteten erschien als Todesursache meist nur „Herzversagen“. Zahl und Art der Hinrichtungen wurden erst nach der politischen Wende bekannt.

Westalliierte Besatzungszonen

Zwischen 1945 und 1951 wurden die letzten Todesstrafen im Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland vollstreckt, meist im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Größen des nationalsozialistischen Regimes wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Holocaust). Außerdem gab es mehrere Todesurteile und Hinrichtungen anderer Straftäter. In Gefängnissen der US-Armee auf westdeutschem Boden wurden bis 1951 insgesamt 806 Personen zum Tod verurteilt; etwa 300 davon wurden hingerichtet, davon 284 im Kriegsverbrechergefängnis Landsberg.

Die Länder Baden, Bayern, Bremen und Hessen gaben sich 1946/47 noch vor dem Grundgesetz eigene Verfassungen. Sie ließen die Todesstrafe noch zu, verhängten sie aber bis 1949 nicht mehr. Rheinland-Pfalz verhängte noch Todesurteile, die aber nicht mehr vollstreckt wurden: Die neu erbaute Guillotine wurde erst am 11. Mai 1949 einsatzbereit gemeldet. Drei Tage zuvor hatte der Parlamentarische Rat das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedet.

Als Letzten haben deutsche Behörden in Westdeutschland den 28-jährigen Mörder Richard Schuh am 18. Februar 1949 in Tübingen hingerichtet, nachdem der damalige Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern, Gebhard Müller, eine Begnadigung abgelehnt hatte.

West-Berlin war wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen. Dort trat das „Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe“ am 20. Januar 1951 in Kraft. In Berlin wurde zuletzt am 12. Mai 1949 der 24-jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer durch das Fallbeil hingerichtet. Das Besatzungsstatut sah in West-Berlin für „strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besatzungsmächte“ weiterhin die Todesstrafe als Höchststrafe vor. Davon wurde aber nie Gebrauch gemacht.

Bundesrepublik

Bei Beratungen zum Grundgesetz im Parlamentarischen Rat schlug Hans-Christoph Seebohm, Vertreter der rechtsgerichteten Deutschen Partei, am 6. Dezember 1948 überraschend ein Verbot der Todesstrafe vor. Er wollte damit auch Todesurteile für NS-Kriegsverbrecher aussetzen lassen.[72] Abgeordnete der SPD und CDU schlossen sich dem Antrag an. Friedrich Wilhelm Wagner (SPD) beantragte erfolgreich, die Abschaffung der Todesstrafe in das Grundgesetz aufzunehmen.

Dieses trat mit der Gründung der Bundesrepublik 1949 als übergeordnetes Bundesrecht in Kraft. Artikel 102 lautet: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Fortan durfte sie in der Bundesrepublik weder angeordnet noch vollstreckt werden. Direkt danach suchten Konrad Adenauer (CDU) und Kurt Schumacher (SPD) den Hohen Kommissar für Deutschland auf und protestierten mit Hinweis auf die neue bundesdeutsche Rechtslage gegen die Hinrichtung von durch US-Militärgerichte zum Tod verurteilten Kriegsverbrechern. John J. McCloy setzte daraufhin einige anstehende Hinrichtungen aus. Dennoch wurden in der Justizvollzugsanstalt Landsberg am 7. Juni 1951 letztmals sieben deutsche Kriegsverbrecher gehängt.[73]

Im Strafgesetzbuch blieb die Todesstrafe etwa für Mord bis 1953 vorgesehen und wurde erst mit dem Dritten Strafrechtsänderungsgesetz (BGBl. I S. 735) jeweils durch lebenslange Zuchthausstrafe ersetzt. Einzelne Landesverfassungen ließen die Todesstrafe theoretisch noch zu: Nach Art. 47, Abs. 4 der Bayerischen Verfassung musste die Staatsregierung deren Vollzug bestätigen.[74] Erst nach einem Volksentscheid vom 8. Februar 1998 wurde dieser Passus gestrichen. Auch in der Verfassung des Saarlands, das der Bundesrepublik 1957 beitrat, stand bis 1956 eine ähnliche Vorschrift.[75] Bis heute erlaubt der Art. 21, Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen aus dem Jahr 1946 bei besonders schweren Verbrechen ein richterliches Todesurteil auf Grund eines Strafgesetzes.[76]

Am 27. März 1950 befasste sich der Bundestag mit einem ersten Gesetzentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe, den Hermann Etzel für die rechtskonservative Bayernpartei wie folgt begründete:[77]

„Wie kann eine Gesellschaft solchen Untieren gegenüber von der Todesstrafe absehen? Hier ist der Verzicht auf sie die Äußerung einer falsch verstandenen Humanität.“

Gemeint waren am Holocaust beteiligte Nationalsozialisten, deren Verbrechen mit dem Tod vergolten werden sollten. Dafür fand sich damals weder eine einfache noch die erforderliche verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit.

1952 beantragte die damals an der Regierung beteiligte Deutsche Partei erneut die Wiedereinführung der Todesstrafe. Auch Bundeskanzler Adenauer und der spätere Justizminister Richard Jaeger (CSU) plädierten in einzelnen Wahlkampfreden dafür. FDP-Justizminister Thomas Dehler sprach das Hauptargument der Gegner aus:[78]

„Hat man sich grundsätzlich für die Todesstrafe entschlossen, dann ist die entscheidende Schwelle überschritten.“

Nach Meinungsumfragen befürworteten Mehrheiten die Todesstrafe bis 1967. Die Zahl der Befürworter ging stetig zurück, stieg aber in einzelnen Jahren, etwa 1964 oder 1967, etwa im Blick auf Sexualdelikte erneut an.[79] Auch für die Verbrechen der RAF in den 1970er Jahren forderten erhebliche Teile der Bevölkerung und einige CSU-Politiker ihre Wiedereinführung.[80] Diese wurde im Bundestag aber nie wieder thematisiert. Sie wäre wegen der uneingeschränkten Abschaffung nach Art. 102 GG verfassungswidrig.

Das deutsche Strafrecht unterscheidet den Begriff „Strafe“ als „Repressalie“ bzw. „Übelzufügung“ streng von einer „Maßregel“ zur Sicherung der Gesellschaft, mit der die Tötung von Verbrechern meist begründet wird. Daher wurde der Geltungsbereich von Art. 102 verfassungsrechtlich diskutiert. Er schließt nach herrschender Auffassung auch alle als Reaktionen auf Delikte und alle präventiv begründeten staatlichen Tötungen aus. Umstritten blieb, ob er in Verbindung mit Art. 2, Abs. 2 (Recht auf Leben) alle planmäßigen Tötungen namentlich bekannter Personen durch Staatsorgane ausschließt.[81]

Rechtswissenschaftler diskutieren auch, ob Art. 102 gemäß Art. 79 GG mit einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert oder gestrichen werden könnte. Nach herrschender Meinung würde die Todesstrafe in jedem Fall die unantastbare Menschenwürde verletzen, also gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Da dieser durch die Ewigkeitsklausel gegen Änderungen geschützt ist, sei Art. 102 GG streng genommen überflüssig und habe nur klarstellende Funktion.[82] – Einige Verfassungsrechtler bestreiten, dass die Todesstrafe immer und ausnahmslos mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Das lasse sich rechtshistorisch und zukünftig nicht belegen. Der Verfassungsgeber habe daher darauf verzichtet, Art. 102 ausdrücklich an der Ewigkeitsgarantie teilhaben zu lassen, sodass dieser Artikel unter den nach Art. 79 Abs. 3 unveränderlichen Grundrechten nicht genannt werde. Es blieben also Kapitalverbrechen denkbar, für die ausnahmsweise die Todesstrafe angedroht werden könne. Art. 102 würde dann als übergeordnetes Recht in Kraft bleiben, um den Ausnahmecharakter dieser Androhung zu gewährleisten.[83]

Österreich

In Österreich gab es seit dem 16. Jahrhundert Vorstöße, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Im 18. Jahrhundert wurde die „verschärfte“, mit besonders grausamer Folter wie dem Rädern verbundene Form der Todesstrafe abgeschafft. Joseph II. verfügte ein Todesurteil nach seinem Amtsantritt 1780 nur in einem einzigen, Aufsehen erregenden Fall. 1787 schaffte er die Todesstrafe im ordentlichen Strafprozess mit dem Josephinischen Strafgesetz ab; sie blieb nur im Standrecht erhalten. Aus wirtschaftlichen Gründen und weil es abschreckender und empfindlicher sein sollte, setzte man Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein, an deren Umständen jedoch viele starben. 1795 wurde die Todesstrafe für Hochverrat und 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. Frauen wurden ab 1809 nicht mehr zum Tod verurteilt. Erst 1900 wurde mit der Kindesmörderin Juliana Hummel wieder eine Frau zum Tod verurteilt.

Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor. Während des Ersten Weltkriegs bis 1919 galt jedoch ein Notverordnungsrecht, das erneut weitere Delikte mit dem Tod bestrafte. Dann schaffte die Erste österreichische Republik die Todesstrafe für ordentliche Verfahren ab. Die Diktatur unter Engelbert Dollfuß (Christlich-soziale Partei) griff infolge des Februaraufstands 1934 auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Nach dem Anschluss Österreichs 1938 ähnelte die Rechtslage der des Dritten Reichs.

In der Zweiten Republik war die Todesstrafe für schwere Delikte zunächst noch vorgesehen, wurde 1950 jedoch für ordentliche, am 7. Februar 1968 auch für standrechtliche Verfahren abgeschafft. Rechtsgrundlage dafür sind Artikel 85 Bundes-Verfassungsgesetz, das 6. und vor allem das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK.[84] Die letzten beiden zum Tod Verurteilten wurden erhängt: der eine am 24. März 1950 nach österreichischem Recht im Straflandesgericht Wien, der andere im Februar 1955 nach alliiertem Recht in der US-amerikanischen Besatzungszone.

Schweiz

Im zivilen Strafrecht der Schweiz war seit der frühen Neuzeit die Enthauptung durch das Schwert die übliche Hinrichtungsmethode für zum Tod Verurteilte. 1835 kam die Guillotine dazu, wobei einzelne Kantone den Verurteilten die Wahl zwischen ihr und dem Schwert gewährten. Der letzte zum Tod verurteilte, der mit dem Schwert enthauptet wurde, war Niklaus Emmenegger (6. Juli 1867 in Luzern).

Bereits 1848 war die Todesstrafe für politische Vergehen in der Bundesverfassung abgeschafft worden. In der Verfassungsrevision von 1874 wurde sie generell verboten (damals Art. 65 BV). Wegen einer deutlichen Zunahme der Kriminalität, die wohl auch auf eine damalige Rezession zurückzuführen war, wurde das Verbot der Todesstrafe aber in der Volksabstimmung vom 18. Mai 1879 mit 52,5 % Ja-Stimmen und 15 zu 7 Ständen wieder aus der Verfassung gestrichen.[85]

1898 erhielt der Bund die Kompetenz, das Schweizer Strafrecht zu vereinheitlichen, das bisher kantonal geregelt war. Am 21. Dezember 1937 (also 39 Jahre später) verabschiedete das Parlament nach heftigen Debatten ein eidgenössisches Strafgesetzbuch, das die Todesstrafe definitiv ausschloss. Gegen diese Vereinheitlichung wurde erfolgreich das Referendum ergriffen, sodass es am 3. Juli 1938 zur Volksabstimmung kam. Die Vorlage wurde mit 53,5 % Ja-Stimmen angenommen[85] und trat am 1. Januar 1942 endgültig in Kraft, womit die zivile Todesstrafe in der Schweiz abgeschafft war.

Die zivile Todesstrafe wurde in der Schweiz seit 1848 nur selten vollzogen und war in vielen kantonalen Strafgesetzbüchern auch nach der Wiedereinführung 1879 nicht mehr vorgesehen. Nach 1879 wurden noch neun zivile Hinrichtungen vollzogen, die abgesehen vom Fall Chatton 1902 allesamt in der Innerschweiz durchgeführt wurden. Als Letzter nach einem zivilen Strafprozess wurde der 32-jährige dreifache Mörder Hans Vollenweider aus Zürich am 18. Oktober 1940 in Sarnen im Kanton Obwalden hingerichtet. Da die Abschaffung der Todesstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft war, löste die Ablehnung des Gnadengesuchs durch das Obwaldner Kantonsparlament eine zum Teil heftige Debatte aus.

Das Schweizer Militärstrafrecht sah die Todesstrafe weiterhin für Landesverrat in Kriegszeiten vor. Auf dieser Basis wurden im 2. Weltkrieg 30 Schweizer Soldaten zum Tod verurteilt; 17 davon wurden bis zum Kriegsende erschossen.[86] Am 20. März 1992 wurde dieses Gesetz nach einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat Massimo Pini von der Freisinnig-Demokratischen Partei (Tessin) von der Bundesversammlung abgeschafft.

Heute lautet Artikel 10, Absatz 1 der Schweizer Bundesverfassung:

„Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.“

1985 scheiterte eine Volksinitiative zur Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogenhändler im Sammelstadium.[87] Im August 2010 reichte ein Initiativkomitee bestehend aus sieben Angehörigen einer 2009 in Kriens ermordeten Frau zwecks Vorprüfung und Publikation im Bundesblatt die Unterschriftenliste für eine Volksinitiative ein, welche die Einführung der Todesstrafe bei „Mord mit sexuellem Missbrauch“ fordert.[88][89] Das Initiativkomitee kündigte einen Tag nach Publikation und Beginn der Unterschriftensammlung an, die Initiative zurückzuziehen.[90]

Frankreich

Im Verlauf der Französischen Revolution wurde in Frankreich erstmals die Abschaffung der Todesstrafe gefordert. Am 3. Mai 1791 wurde jedoch ein Gesetzentwurf von Joseph Ignace Guillotin angenommen, der zwar das Rädern und die Folter abschaffte, aber die Enthauptung als für alle Bürger gleichartige Todesstrafe beibehielt. Dazu konstruierte im Jahr 1792 der Klavierbauer Tobias Schmidt, ein gebürtiger Deutscher, die Guillotine, die besonders unter der Terrorherrschaft der Jakobiner häufig verwendet wurde.

Im Revolutionsjahr von 1848 forderten Republikaner wie Victor Hugo erneut die Abschaffung der Todesstrafe. Obwohl sie sich nicht durchsetzen konnten, blieb die Forderung fortan in der Diskussion. 1939 fand mit der Enthauptung des Delinquenten Eugen Weidmann die letzte öffentliche Hinrichtung in Versailles statt. Im und nach dem 2. Weltkrieg nahmen Hinrichtungen nochmals enorm zu. Nach der Besatzungszeit sollen allein 8348 Personen ohne Gerichtsverfahren hingerichtet worden sein.

Im Juni 1972 unterlag der Rechtsanwalt Robert Badinter als Verteidiger in einem Todesstrafenfall vor Gericht und wurde Zeuge der Hinrichtung seines Klienten Roger Bontemps. Dieser wurde gemeinsam mit seinem Komplizen Claude Buffet für die Ermordung von zwei Geiseln anlässlich eines Ausbruchsversuches aus dem Gefängnis verurteilt, obwohl erwiesen war, dass er den Mord nicht verübt hatte. Dies machte Badinter von einem Kritiker zu einem vehementen Gegner der Todesstrafe. Von nun an verteidigte er oft Angeklagte, denen die Todesstrafe drohte, und erhielt deshalb den Spitznamen Monsieur Abolition. Danach gab es drei Jahre lang kein Todesurteil. Am 28. Juli 1976 wurde der Kindesmörder Christian Ranucci hingerichtet. Im Juni 1977 erwirkte Badinter durch ein denkwürdiges Plädoyer gegen die Todesstrafe gegen den öffentlichen Druck die Abwendung der Todesstrafe für den Kindesmörder Patrick Henri, der zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt wurde.

Staatspräsident Valéry Giscard d’Estaing, ein erklärter Gegner der Todesstrafe, setzte deren Abschaffung noch nicht auf die politische Tagesordnung, machte jedoch in Einzelfällen von seinem Begnadigungsrecht Gebrauch. Zwischen dem Fall Patrick Henri und der Abschaffung der Todesstrafe im Jahr 1981 wurden drei Todesurteile vollstreckt. Am 10. September 1977 wurde Hamida Djandoubi in Marseille als letzter Mensch in Frankreich hingerichtet. Letzter Scharfrichter der Französischen Republik war Marcel Chevalier. Noch 1978 kritisierte Amnesty International die Praxis der Todesstrafe in Frankreich,[91] die bis 1981 mit dem Fallbeil vollzogen werden konnte.

François Mitterrand versprach im Wahlkampf 1981 die Abschaffung der Todesstrafe und machte nach seinem Wahlsieg Robert Badinter, der ihn in seinen beiden Wahlkampagnen 1974 und 1981 unterstützt hatte, zum Justizminister. Dieser erreichte im September 1981 mit einer engagierten Rede in der Nationalversammlung eine Dreiviertelmehrheit für die Untersagung der Todesstrafe. Neben den Sozialisten stimmten auch bürgerliche Abgeordnete, darunter Jacques Chirac und Philippe Séguin, für seine Gesetzesvorlage, der der Senat am 30. September 1981 offiziell zustimmte. Am 17. Februar 1986 ratifizierte Frankreich zudem das sechste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Am 19. Februar 2007 wurde das Verbot der Todesstrafe in die französische Verfassung aufgenommen. Die im Kongress versammelten Abgeordneten von Nationalversammlung und Senat beschlossen die Änderung mit 828 zu 26 Stimmen. Nun heißt es darin: „Niemand darf zum Tode verurteilt werden.“

Heute fordert in Frankreich nur noch der Front National unter Jean-Marie Le Pen die Wiedereinführung der Todesstrafe. Zum 25. Jahrestag ihrer Abschaffung erwog die französische Zentralbank die Ausgabe einer Zwei-Euro-Gedächtnismünze, was jedoch nicht realisiert wurde.[92]

Nach einer Umfrage vom September 2006 befürworteten 42 Prozent der Franzosen die Wiedereinführung der Todesstrafe, darunter rund 44 Prozent der Männer und 48 Prozent aller Bürger im Alter zwischen 35 und 49 bzw. über 65 Jahren. Bei Franzosen zwischen 25 und 34 Jahren liegt der Anteil bei 32 Prozent.

Vereinigtes Königreich

Im 18. Jahrhundert konnten in Großbritannien etwa 200 verschiedene Delikte mit dem Tod bestraft werden. Allerdings war die Rechtsanwendung sehr uneinheitlich. Zudem lag es im Ermessen des Richters, ob Gnadengesuche des Verurteilten zugelassen wurden. Ab 1861 wurde die Todesstrafe nur noch für Mord, Hochverrat, Piraterie und schwere Brandstiftung verhängt. Außerdem wurde ab 1868 nicht mehr öffentlich hingerichtet, weil es dabei zuvor häufig zu Gewalt und Diebstählen unter den Zuschauern gekommen war.

1949 setzte die Regierung eine Kommission ein, die 1953 einen Bericht über das Für und Wider der Todesstrafe veröffentlichte. Aufgrund ihrer Empfehlungen wurde die Todesstrafe ab 1957 nur noch für besonders schwere Fälle von Mord verhängt, zum Beispiel an Polizeibeamten in Ausübung des Dienstes. Zu einer Kontroverse über die Todesstrafe führte der Fall des jungen Derek Bentley, der 1953 für einen Mord gehängt wurde, den er nicht begangen hatte. Als letzte Frau wurde 1955 Ruth Ellis hingerichtet; die beiden Raubmörder Peter Anthony Allen und Gwynne Owen Evans wurden als letzte Männer am 13. August 1964 gehängt. Bereits zu Beginn der 1960er Jahre wurde in der britischen Öffentlichkeit, nach den stark umstrittenen Hinrichtungen in den Fällen Evans († 1950), Bentley († 1953), Ellis († 1955) und Hanratty († 1962) eine kontroverse Debatte über die Abschaffung der Todesstrafe geführt.

1965 wurde das Gesetz Murder (Abolition of Death Penalty) Act verabschiedet, das die Todesstrafe für Mord für die nächsten fünf Jahre aussetzte. 1969, also schon ein Jahr vor Fristablauf, wurde beschlossen, das Gesetz unbefristet zu verlängern. Danach war ein Todesurteil nur noch für Hochverrat oder Piraterie möglich, wurde aber dafür nie vollstreckt.

In Nordirland war die Todesstrafe formell noch bis 1973 erlaubt. Seit 1962 fanden aber keine Hinrichtungen mehr statt. Im Oktober 1998 wurde die Todesstrafe in Großbritannien und Nordirland auch im Militärbereich abgeschafft. Dort war bereits seit 1964 niemand mehr hingerichtet worden. Zwei parlamentarische Initiativen zur Wiedereinführung scheiterten. Im Dezember 1999 ratifizierte Großbritannien das Zweite Fakultativprotokoll des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte, das die Abschaffung völkerrechtlich verbindlich festschreibt.

Schweden

Die letzte Hinrichtung in Schweden wurde in Stockholm am 23. Dezember 1910 an dem Raubmörder Alfred Ander vollzogen. Nach diesem Datum ausgesprochene Todesstrafen wurden nicht mehr ausgeführt. 1921 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Im Zuge der Verfassungsreform 1973 wurde die Todesstrafe dann endgültig abgeschafft.

Todesstrafenpraxis in Einzelstaaten

Länder, in denen die Todesstrafe bei Apostasie gilt

Irak

Im Irak wurde die Todesstrafe nach dem Sturz Saddam Husseins zunächst abgeschafft, jedoch im August 2004 wieder eingeführt. Zwischen diesem Zeitpunkt und April 2007 wurden nach Angaben von Amnesty International mindestens 270 Menschen zum Tode verurteilt und 100 hingerichtet.[93] Einen starken Anstieg der Exekutionen gab es 2009, als innerhalb eines Jahres 77 Menschen exekutiert wurden. Damit lag das Land 2009 noch vor Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten weltweit an dritter Stelle bei der Zahl der Hinrichtungen.[94] Viele Todesurteile kamen nach Angaben der Menschenrechtsorganisation nach unfairen Prozessen zustande, wobei Vorwürfen, dass Geständnisse unter Folter abgelegt worden seien, in der Regel nicht nachgegangen werde.[95]

Im Irak wird die Todesstrafe durch Erhängen vollstreckt.

Iran

Iran gehört seit Langem zu den fünf Ländern mit den meisten Hinrichtungen pro Jahr. Sie werden oft öffentlich vollstreckt, zumeist durch Erhängen durch kurzen Fall (den sog. short drop), sodass der Tod nicht sofort eintritt. Besonders bei sexuellen Vergehen ist auch die Steinigung möglich. Neben Mord gehören Ehebruch, Homosexualität und Drogenhandel zu den todeswürdigen Verbrechen; auch ein Todesurteil für wiederholten Alkoholkonsum ist bekannt. Häufig wurden zur Tatzeit Minderjährige zum Tode verurteilt und hingerichtet.[96] Selbst Vergewaltigungsopfer, die ihren Vergewaltiger in Notwehr getötet hatten, wurden bereits zum Tode verurteilt.[97] Am 9. September 2008 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Abkehr vom Islam unter Androhung der Todesstrafe verbietet. Dies verschärft die Verfolgung religiöser Minderheiten, besonders die Verfolgung der Bahai, der größten religiösen Minderheit im Iran.[98]

Israel

1954 wurde die Todesstrafe in Israel im Zivilstrafrecht abgeschafft, im Militärstrafrecht aber beibehalten. Für NS-Verbrechen bestanden seit 1950 Ausnahmegesetze. Diese wurden im Fall Adolf Eichmanns 1962 zum bisher einzigen Mal angewandt.

Nach einem Regierungsbeschluss führte Israel am 29. April 1979 die Todesstrafe für Terroristen ein, die besonders grausame Anschläge verübt haben. Die Entscheidung in solchen Fällen wird den Staatsanwälten überlassen. Bisher wurde noch niemand als Terrorist zum Tode verurteilt.

Unabhängig von der Todesstrafe legitimieren manche israelischen Regierungen die Tötung von Staatsfeinden ohne gerichtliche Schuldfeststellung. So erhielt der Auslandsgeheimdienst Mossad nach der Geiselnahme von München 1972 den Auftrag, ausgewiesene Staatsfeinde weltweit aufzuspüren und zu töten. Die gezielte Tötung von Anführern der Hamas, die Selbstmordattentate in Auftrag gaben, gilt in Israel als militärische Selbstverteidigung.

Japan

Todesstrafen werden in Japan durch Erhängen per „short drop“ (Drosselhängung) vollstreckt. Dies kann geschehen, sobald der Rechtsweg ausgeschöpft ist und der Justizminister die Hinrichtung schriftlich angeordnet hat. Für das weitere Verfahren gibt es keine gesetzlichen Richtlinien. Oft müssen Todeskandidaten mehrere Jahrzehnte auf die Hinrichtung warten und jederzeit damit rechnen. Ihr Kontakt zur Außenwelt ist weitgehend eingeschränkt. Sie werden in einer wenige Quadratmeter großen Zelle rund um die Uhr überwacht. Weder ihre Angehörigen noch ihre Rechtsbeistände werden vorher vom Zeitpunkt der Hinrichtung informiert; auch die Verurteilten selbst erfahren erst unmittelbar vorher davon. Weder ein Gnadengesuch noch ein Antrag auf ein Wiederaufnahmeverfahren garantieren den Aufschub der Vollstreckung. Ein System, wonach einige Verurteilte hingerichtet werden, während anderen Aufschub gewährt wird, ist nicht erkennbar.[99] Gesetzlich vorgesehen ist eine Vollstreckung der Todesstrafe innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils; die Anordnung der Vollstreckung liegt aber in jedem Einzelfall im Ermessen des Justizministers, der sich nicht immer an die Sechsmonatsfrist hält.[100]

Die Angehörigen werden auch selten informiert, ob der Verurteilte noch lebt oder bereits exekutiert wurde.[101] Auch die Leichen der Hingerichteten werden ihnen nicht immer übergeben. 1997 verweigerte die Gefängnisverwaltung die Herausgabe des hingerichteten Nagayama Norio und ließ ihn eigenmächtig einäschern. Sein Anwalt vermutete, dass damit Spuren des Todeskampfes vor den Angehörigen verheimlicht werden sollten.[102] Todesurteile können in Japan auch über Personen verhängt werden, die zur Tatzeit noch nicht volljährig (nach japanischem Recht 20 Jahre alt) waren.

Libyen

Der ehemalige Staatschef Muammar al-Gaddafi hatte bereits mehrfach angekündigt, dass Libyen die Todesstrafe abschaffen wolle. Bisher war dies allerdings noch nicht geschehen, sodass die Todesstrafe in Libyen weiterhin für eine Vielzahl von Delikten verhängt werden kann, unter anderem für Drogen- und Alkoholhandel. Hinrichtungen werden bei Zivilisten durch Erhängen, bei Militärangehörigen durch Erschießung vollstreckt. Einige Exekutionen wurden im Fernsehen übertragen, die meisten finden jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Genaue Zahlen sind nicht bekannt. Ebenso ist ungewiss, wie in Libyen nach dem Tod Gaddafis die Todesstrafe von den neuen Machthabern bewertet wird.

Internationales Aufsehen erregten Todesurteile vom Mai 2004 gegen mehrere bulgarische Krankenschwestern und einen palästinensischen Arzt im sogenannten HIV-Prozess in Libyen. Nachdem die international auf breiter Front abgelehnten Urteile im Dezember 2005 aufgehoben worden waren, wurden sie im Dezember 2006 und schließlich am 11. Juli 2007 vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Am 17. Juli 2007 wurde das Todesurteil vom libyschen Justizrat in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt. Auf maßgebliche Vermittlung des erst einen Monat zuvor gewählten französischen Staatspräsidenten Nicolas Sarkozy wurden die insgesamt sechs Personen eine Woche später freigelassen und nach Bulgarien ausgeflogen.[103]

Saudi-Arabien

Saudi-Arabien betrachtet sich als Gottesstaat und hat die islamische Scharia fest in der Verfassung verankert. In Saudi-Arabien folgen die Richter der konservativen und dogmatischen Richtung der Wahhabiten bzw. Salafiyya.

Unklar definierte Straftatbestände lassen Richtern daher großen Ermessensspielraum. Todesurteile werden für eine Reihe religiöser Vergehen (hudud) ausgesprochen, die zugleich als Angriff auf die staatliche Ordnung gelten: Koranschändung, Gotteslästerung, Abfall vom Islam. Diese sogenannte Apostasie wird nur bei Männern mit dem Tod, bei Frauen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Hinzu kommen eine Reihe sozialer und sexueller Vergehen (qisas): Mord, Ehebruch, Homosexualität, Vergewaltigung fremder Frauen oder der eigenen Ehefrau, sexueller Missbrauch von Frauen oder Kindern und Prostitution. Schon die sexuelle Belästigung von Frauen − ein unscharf definierter Straftatbestand − kann ein Todesurteil begründen. Die Todesstrafe kann auch für Drogenhandel, Raubüberfall in Verbindung mit Schwerverletzten oder Toten sowie Genuss und Handel bzw. Schmuggel von Alkohol verhängt werden.

Ein Richterspruch (Fatwa) von 1988 sieht die Todesstrafe für „Sabotage“ und „Verderbtheit (Korruption) auf Erden“ vor. Weil sie „die Korruption im Land gefördert und die Sicherheit gefährdet“ hätten, wurden z. B. am 4. April 2005 sechs Somalier enthauptet, die Autodiebstahl und Bedrohung von Taxifahrern begangen haben sollen.[104]

Todesstrafen werden durch Enthauptung mit dem Schwert vollstreckt, üblicherweise in den Vormittagsstunden auf einem öffentlich zugänglichen Platz. Da zum Tode Verurteilte begnadigt werden können, wenn alle Mitglieder einer Opferfamilie ihnen verziehen haben, warten sie oft jahrzehntelang im Gefängnis, bis zur Tatzeit minderjährige Opferangehörige volljährig sind und entscheiden können. Die Verurteilten, ihre Anwälte und Angehörigen erfahren oft den Hinrichtungstermin nicht. Letzte Gnadeninstanz ist der König.[105] So werden nach Angaben von Amnesty International auch zur Tatzeit Minderjährige zum Tod verurteilt sowie Foltergeständnisse, Prozesse ohne Rechtsbeistand und ohne Dolmetscher für Ausländer zugelassen. Nach dem Jahresbericht von AI wurden in Saudi-Arabien im Jahr 2009 mindestens 69 Menschen hingerichtet, darunter viele Ausländer.

Singapur

Das Strafrecht Singapurs unterscheidet die zwingende (mandatory) Todesstrafe, bei der der Richter nach Feststellung der Schuld keinen Ermessensspielraum über das Strafmaß hat, von nichtzwingenden Todesstrafen, wo er Strafminderungsgründe wie Tatumstände und Hintergründe des Täters berücksichtigen kann.

Zwingend vorgeschrieben ist das Todesurteil bei Mord, Mordauftrag, illegalem Schusswaffengebrauch, Landesverrat und Drogenhandel. Als Mörder gilt, wer einen oder mehrere Menschen mit der Absicht tötet, aus dessen oder deren Tod einen Vorteil (z. B. Erbschaft, Raub, Schweigen oder Befriedigung eines Triebes) zu ziehen. Wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe wissentlich so abfeuert, dass ein Projektil aus deren Mündung austritt, ist des illegalen Schusswaffengebrauchs schuldig. Ein Opfer muss es dabei nicht geben. Wer die innere und/oder äußere Sicherheit Singapurs wissentlich gefährdet, ist des Landesverrats schuldig. Als Drogenhändler gelten Personen, die bei ihrer Festnahme mehr als 15 Gramm (g) Heroin oder 30 g Kokain, 30 g Morphin, 200 g Cannabis-Harz (Haschisch), 250 g Methamphetamin, 500 g Cannabiskraut (Marihuana) oder 1200 g Opium besitzen bzw. bei sich tragen. Der Besitzer muss nicht der Eigentümer sein.

Singapurs Justiz bedient sich bei Drogenbesitzdelikten oberhalb dieser Grenzen generell der Prima facie-Regel, des sog. Anscheinsbeweises, der eine Beweislastumkehr zur Folge hat. Wegen Drogenhandels wurden 1994 der Niederländer Johannes van Damme, 2005 der Australier Van Tuong Nguyen und 2007 der Nigerianer Iwuchukwu Amara Tochi hingerichtet. Eine damals 23-jährige Deutsche entging 2002 einer Anklage mit zwingendem Todesurteil, weil die bei ihr gefundene Menge von 687 g Cannabis nach einer Laboranalyse tatsächlich nur aus 280 g reinem Cannabis bestand. Wegen Doppelmordes wurde 1995 die Philippinerin Flor Contemplacion exekutiert, was zu einer langjährigen diplomatischen Krise zwischen beiden Ländern führte. 1996 ließ die Justiz in Singapur den als Mörder verurteilten Briten John Martin Scripps hinrichten.

Delikte ohne zwingende Todesstrafe sind Meuterei, Piraterie, Entführung, Falschaussage die zur Hinrichtung eines Unschuldigen führte, Raub, bei dem mindestens ein Opfer verletzt wurde, und Initiative und Verabredung zur Ermordung des Präsidenten.

Singapur ist, gemessen an der Bevölkerungszahl, das Land mit der höchsten Hinrichtungsrate der Welt. Seit 1991 wurden mindestens 420 Menschen hingerichtet, im Durchschnitt alle 14 Tage eine Person, 85 bis 90 % davon wegen Drogenhandels. Die Hinrichtungen werden durch Erhängen mit dem Strang vollzogen. Dabei wird der „lange Fall“ benutzt, der sicherstellt, dass dem Todeskandidaten das Genick gebrochen wird, ohne dass er enthauptet wird. Hinrichtungen finden im Changi Prison am Freitagmorgen zum Sonnenaufgang statt. Nur sehr selten wird ein zum Tod Verurteilter begnadigt. Chefhenker in Singapur war bis 2006 Darshan Singh, der rund 1000 Exekutionen durchführte.

Obwohl die Todesstrafe in Singapur kaum öffentlich diskutiert wird, entstanden in den letzten Jahren einige von der Regierung tolerierte Menschenrechtsverbände dagegen. Sie kritisieren besonders die zwingende Todesstrafe und argumentieren, dass sie die Autorität der Richterschaft unterminiere. Auch einige ehemalige Richter haben diese Rechtslage kritisiert.

Der britische Autor Alan Shadrake warf Singapurs Justiz in seinem Buch Once a Jolly Hangman: Singapore Justice in the Dock unter anderem vor, Todesurteile oder mildere Strafen auch nach der Herkunft und/oder Nationalität der Angeklagten zu verhängen. Am 16. November 2010 verurteilte der Singapore High Court ihn dafür zu sechs Wochen Haft und umgerechnet ca. 11.000 Euro Geldstrafe. Eine weitere Anklage wegen „kriminell übler Nachrede“ wird vorbereitet.[106]

Vereinigte Staaten

Todesstrafe in einzelnen Bundesstaaten:
  • derzeit keine Anwendung
  • für verfassungswidrig erklärt
  • seit 1976 nicht mehr angewandt
  • seit 1976 angewandt

In den Vereinigten Staaten wird über die Todesstrafe innenpolitisch, juristisch und ethisch seit Langem diskutiert. Einige Bundesstaaten wie Wisconsin, Michigan, Minnesota haben sie schon im 19. Jahrhundert abgeschafft. Andere dagegen haben die Todesstrafe immer praktiziert; Vorstöße zur Abschaffung oder Aussetzung hatten etwa in Oklahoma, South Carolina, Texas und Virginia nie eine Chance.

In den letzten 30 Jahren waren 99 % aller in den USA Hingerichteten Männer, 1 % Frauen. Afroamerikaner, die 12 % an der Gesamtbevölkerung ausmachen, werden laut dem Death Penalty Information Center relativ öfter (1976: 38 %) hingerichtet. Sie gehören aber auch anteilsmäßig häufiger zur ärmeren Bevölkerungsschicht, und ihre Kapitalvergehen werden öfter aufgedeckt und strafverfolgt als bei anderen Tätergruppen. Daher ist umstritten, ob fortwirkender Rassismus oder das Armutsgefälle diese Statistiken erklären. Manche Spezialisten sprechen von „Diskriminierung aufgrund der Geografie“: Wer in einem Bundesstaat oder Kreis mit hoher Exekutionsquote verurteilt werde, erhalte für das gleiche Verbrechen doppelt so oft die Todesstrafe wie in liberaleren Gegenden.

Der Oberste Gerichtshof erklärte die Todesstrafe 1972 für verfassungswidrig, sodass sie bundesweit abgeschafft wurde, ließ sie 1976 jedoch erneut zu. Ihm obliegt die letztinstanzliche Prüfung einzelner Kapitalverfahren mit Relevanz für das Bundesrecht. Der US-Präsident kann neue Bundesrichter nominieren, die im Falle ihrer Bestätigung durch den Senat oft lebenslang im Amt bleiben.

George W. Bush hatte als Gouverneur von Texas Begnadigungsgesuche fast durchgehend abgelehnt. Nach seiner Wiederwahl zum Präsidenten nominierte er zwei Bundesrichter, die die Todesstrafe befürworten: John Roberts und Samuel Alito. Roberts wollte die Möglichkeiten, in Todesstrafenfällen an den Obersten Gerichtshof zu appellieren, einschränken.[107] Alito ersetzte eine Vorgängerin, deren Stimme früher gelegentlich den Ausschlag gegen Todesstrafen gab.[108] Liberale Juristen fürchten daher Mehrheitsentscheidungen des Gerichts für von ihm zu entscheidende Hinrichtungen in den nächsten Jahrzehnten.[109][110]

Seit 1976 wurden über 1000 Todeskandidaten hingerichtet, über 3000 warten darauf. 176 Verurteilte wurden wegen erwiesener Unschuld oder gravierender Verfahrensfehler entlassen. Man schätzt, dass es seit 1976 bis zu 100 Fehlurteile, Justizirrtümer und Hinrichtungen Unschuldiger gab. Wo begründete Zweifel und Gnadengesuche nicht berücksichtigt wurden, sprechen Kritiker von Justizmorden. Nachdem unabhängige Prüfer in Illinois zahlreiche Fehlurteile und Verfahrensmängel nachgewiesen hatten, setzte Gouverneur George Ryan die Hinrichtungen dort 1999 aus und begnadigte 167 Todeskandidaten am 12. Januar 2003 zu lebenslanger Haft.

In den USA sind sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe stark organisiert. Auch wegen der Initiativen und Proteste zahlreicher NGOs und Juristenverbände untersagte der Oberste Gerichtshof am 1. März 2005 die Todesstrafe für zur Tatzeit Unter-18-Jährige, da sie dem 8. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten widerspreche, der grausame und ungewöhnliche Bestrafungsarten verbietet. Daraufhin wurden zunächst 122 Todesurteile in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt.

Kein Präsidentschaftskandidat nahm bisher die Abschaffung der Todesstrafe in sein Programm auf. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 befürworteten über 50 % der US-Bürger die Todesstrafe auch dann, falls es eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Begnadigungsmöglichkeit als Alternative gäbe. 2006 sank diese Zustimmungsrate auf 47 %. 2009 befürworteten 64 % der Befragten die Todesstrafe für Mord.[111]

Volksrepublik China

Weltweit werden in absoluten Zahlen die meisten Menschen in der Volksrepublik China hingerichtet. Offizielle Angaben werden von der Regierung nicht gemacht, die meisten Exekutionen werden unter Geheimhaltung ausgeführt.[112] 2004 waren es nach Angaben von Amnesty International über 3400 Personen, nach inoffiziellen Angaben von Volkskongressabgeordneten knapp 10.000.

Todesurteile werden in China für mindestens 68 verschiedene Delikte verhängt: darunter neben Mord, schwerem Raubüberfall und Vergewaltigung auch für Bestechung, Geld- und Scheckfälschung, Steuerhinterziehung, verschiedene Diebstahlsdelikte und Zuhälterei. Auch für das absichtliche Verbreiten Krankheiten verursachender Keime, die Plünderung archäologischer Ruinen und Gräber oder das Töten bestimmter, besonders geschützter Tiere wie z.B. des Pandas.[113] Zur Tatzeit Minderjährige werden seit 1997 offiziell nicht mehr zum Tod verurteilt; dennoch geschah dies nach Angaben von Amnesty International 2003 und 2004 je einmal.[114]

Zum Tod Verurteilte werden in der Regel innerhalb einer Woche nach der endgültigen Urteilsbestätigung hingerichtet. In der Provinz Yunnan geschah dies bislang mit Giftspritzen in sogenannten „Gerichtsbussen“, in anderen Provinzen durch Erschießen des auf dem Boden knienden Delinquenten per Genickschuss eines Polizisten[115] oder bei Massenhinrichtungen nach öffentlicher Urteilsverkündigung. Diese werden oft vor wichtigen Feiertagen angesetzt, von zehntausenden Zuschauern beobachtet und im Lokalfernsehen übertragen. Dies kritisieren Menschenrechtsorganisationen und andere Staaten als demütigende Behandlung der Verurteilten und Verstoß gegen deren Menschenwürde.[116] Vielfach sollen Organe Hingerichteter für Transplantationen verwendet und auf dem Schwarzmarkt gehandelt werden, obwohl Organhandel in China offiziell verboten ist.[117]

Seit 2006 dürfen Todesstrafen nur noch nach Zustimmung des höchsten chinesischen Gerichts vollstreckt werden, seit 2008 nur noch mittels Giftspritze.[118]

Die Hinrichtung des Briten Akmal Shaikh wegen Drogenschmuggels am 29. Dezember 2009 löste internationale Proteste und erneute Debatten um Chinas Todesstrafenpraxis aus. Die chinesischen Justizbehörden hatten zuvor über 50 Jahre lang keinen Europäer mehr hinrichten lassen. Bemühungen um Strafmilderung wegen einer psychischen Erkrankung Shaiks blieben vergeblich. Ausländische Prozessbeobachter und Verwandtenbesuche wurden nicht zugelassen.[119]

Literatur

Begründungen
  • Karl Barth: Die Kirchliche Dogmatik III /4 (Die Lehre von der Schöpfung/ Das Gebot Gottes des Schöpfers), §55 Freiheit zum Leben. (1. Auflage 1951)
Gebundene Ausgabe (3. Auflage Zürich 1969, S. 513–580), ISBN 3-290-11013-3.
Studienausgabe Band 20, Zürich 1993, ISBN 3-290-11620-4.
  • Paul Althaus: Die Todesstrafe als Problem der christlichen Ethik. Verlag der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 1955.
  • Arthur Koestler, Albert Camus, E. Müller-Meinigen, Jr., F. Nowakowski: Die Rache ist mein. Theorie und Praxis der Todesstrafe. Ernst Battenberg Verlag, Stuttgart 1961.
  • Albert Camus: Die Guillotine. Betrachtungen zur Todesstrafe. In: Fragen der Zeit. Rowohlt, Reinbek 1997, ISBN 3-499-22195-0.
  • Frank Müller: Streitfall Todesstrafe. Patmos, Düsseldorf 1998, ISBN 3-491-72380-9
  • Robert Badinter: L’abolition. Fayard, Paris 2000.
  • Hans J. Pieper (Hrsg.): Hat er aber gemordet, so muss er sterben. Klassiker der Philosophie zur Todesstrafe. Dr. Günter Seubold, Alfter 2003, ISBN 3-935404-11-5.
Geschichte allgemein
  • Martin Haidinger: Von der Guillotine zur Giftspritze: Die Geschichte der Todesstrafe. Fakten- Fälle- Fehlurteile. Ecowin-Verlag, 2007, ISBN 3902404450
  • Michael Kahr: Die Geschichte der Todesstrafe. 2001, ISBN 3935678029
  • Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. (1. Auflage 1980) dtv, München 1986, ISBN 3-423-10622-0
  • Ludwig Barring: Götterspruch und Henkerhand. Die Todesstrafe in der Geschichte der Menschheit. Gustav Lübbe Verlag, Bergisch-Gladbach 1967
  • Dieter Reicher: Staat, Schafott und Schuldgefühl. Was Staatsaufbau und Todesstrafe miteinander zu tun haben. Leske+Budrich, Opladen 2003, ISBN 3-8100-3831-8
  • Jürgen Martschukat: Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert. Böhlau Verlag, Köln/Weimar/Wien 2000, ISBN 3-412-04700-7 (Rezension von Jutta Nowosadtko für H-Sozkult, 18. Oktober 2002)
Geschichte in Einzelstaaten
  • Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532–1987. Kindler-Verlag, Berlin 2001, ISBN 3-463-40400-1.
Rezensionen
  • Friedrich Küppersbusch, Oliver Becker: Lebenslänglich Todesstrafe. Konkret, Hamburg 2002, ISBN 3-89458-187-5.
  • Stefan Suter: Guillotine oder Zuchthaus. Die Abschaffung der Todesstrafe in der Schweiz. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1997, ISBN 3-7190-1659-5.
  • Bernhard Düsing: Die Geschichte der Abschaffung der Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland. Bollwerk-Verlag, 1952
Statistik
  • Michael Kahr: Todesstrafe 2004. Jahrbuch, Kahr Media, Fürstenfeldbruck 2004, ISBN 3-935678-04-5.
Erfahrungsberichte
Aktualität
  • Christan Boulanger (Hrsg.): Zur Aktualität der Todesstrafe, interdisziplinäre und globale Perspektiven. Berlin-Verlag, 2. Auflage, Berlin 2002, ISBN 3-8305-0277-X.
  • Silke Porath: Auge um Auge – Todesstrafe heute. Gipfelbuch-Verlag, 2006, ISBN 3-937591-31-1.

Filme

Musik

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Todesstrafe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Death penalty – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Begründungen

Geschichte

Aktuelle Daten und Fakten zur Todesstrafe

Argumente pro und contra

Initiativen (Auswahl)

Weiterführende Links mit Literatur

Einzelnachweise

  1. Resolution A/RES/62/149: Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe
  2. SWR Schulfernsehen: Wissenspool Todesstrafe
  3. Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe Art. 1 (PDF; S. 1)
  4. Amnesty international.org: Abolitionist and retentionist countries
  5. AI Österreich: Zahlen und Fakten zur Todesstrafe - Statistik für das Jahr 2010 veröffentlicht am 24. März 2011
  6. Amnesty International: The Death Penalty in 2009
  7. BBC News, 29. Dezember 2009: China executions shrouded in secrecy
  8. Der Spiegel, 1. August 2010: Todesstrafen-Statistik: Menschenrechtslobby spricht von 5000 Hinrichtungen in China
  9. Focus, 30. März 2010: Menschenrechte: Weltweit mehr als 700 Hinrichtungen im Jahr 2009
  10. BBC News, 24. Juni 2009: Togo abolishes the death penalty
  11. Verfassung Brasiliens von 1891: Artikel 72, § 21. Während Diktaturzeiten war die Todesstrafe 1938–1945 und 1969–1978 ausnahmerechtlich noch einmal vorhanden; es kam aber zu keinen Hinrichtungen
  12. Oliver Michael Timothy O’Donovan: Todesstrafe, in: Theologische Realenzyklopädie Band 33, Walter de Gruyter, Berlin/New York 2002, S. 642.
  13. Claus Roxin: Todesstrafe. I. Rechtlich A. Strafrechtlich, in: Evangelisches Staatslexikon, Band 2, Kreuz Verlag, 3. Auflage, Stuttgart 1987, Sp. 3612 f.
  14. Immanuel Kant: Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre. Königsberg 1797, S. 229; auch in: Werkausgabe 1838, Band 5-6, Rechtslehre Teil II, S. 168
  15. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. München 1986, S. 250.
  16. Hans Joachim Pieper: Die Idee der Gerechtigkeit, in: Helmut C. Jacobs: Gegen Folter und Todesstrafe: Aufklärerischer Diskurs und europäische Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, ISBN 363155009X, S. 178ff.
  17. Beispiele: Murder Victims’ Families for Reconciliation (MVFR), gegründet 1976; Murder Victims’ Families for Human Rights (MVFHR, gegründet 1988): Creating More Victims: How Executions Hurt the Families Left Behind (pdf)
  18. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. München 1986, S. 256.
  19. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. München 1986, S. 257 f.
  20. Christian Laue: Evolution, Kultur und Kriminalität: Über den Beitrag der Evolutionstheorie zur Kriminologie. Springer, Berlin/Heidelberg 2010, ISBN 364212688X, S. 263
  21. Wolfgang Huber: Das Tötungsverbot als Grenze des Rechts; in: Wolfgang Huber: Recht und Gerechtigkeit, S. 220.
  22. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. München 1986, S. 254 f.
  23. Beispiele: Albert Ernst Karl Max Hellwig: Justizirrtümer. J. C. C. Bruns, 1914, S. 17ff.; Hugo Adam Bedau: Miscarriages of justice in potentially capital cases [and] The myth of infallibility: A reply to Markman and Cassell. USA 1988 (englisch); Jörg Kunkel, Thomas Schuhbauer (Hrsg.): Justizirrtum! Deutschland im Spiegel spektakulärer Fehlurteile. Campus Verlag, 2004, ISBN 3593375427, S. 49; Werner Wolbert: Du sollst nicht töten: Systematische Überlegungen zum Tötungsverbot. Paulusverlag, Fribourg 2008, ISBN 3727816260, S. 61ff. und andere
  24. Christian Vogel: Vom Töten zum Mord: das wirkliche Böse in der Evolutionsgeschichte. C. Hanser, 1989, ISBN 3446152954, S. 110; Bernhard Waldenfels: Schattenrisse der Moral. Suhrkamp, 2006, ISBN 351829413X, S. 254; Der Spiegel: Niedere Beweggründe: Mord oder Totschlag?
  25. Rainer Krieger: Determinanten der Wissbegier: Untersuchungen zur Theorie der intrinsischen Motivation. H. Huber, 1976, ISBN 3456802528, S. 38; Thomas Horstmann, Heike Litzinger: An den Grenzen des Rechts: Gespräche mit Juristen über die Verfolgung von NS-Verbrechen. Campus Verlag, 2006, ISBN 3593380145, S. 150
  26. Dieter Keller: Die Todesstrafe in kritischer Sicht. Walter de Gruyter, Berlin 1968, S. 205
  27. BGH, Urteil vom 16. November 1995, Az. 5 StR 747/94; BGHSt 41, 317–347.
  28. so z.B. Hans Seibert (Bayernpartei) im Bundestag 1952. Siehe Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2010, S. 72 und Fußnote 152
  29. Deathrow.USA: Fakten über die Todesstrafe in den USA (12. August 2005, pdf)
  30. Der Spiegel, 21. Dezember 2010: Todesstrafe in den USA: Geldmangel führt zu weniger Hinrichtungen
  31. Dieter Keller: Die Todesstrafe in kritischer Sicht. (1968) Walter de Gruyter, 1986, ISBN 3110011581, S. 92ff. (§ 18: Die Wirtschaftlichkeit der Todesstrafe)
  32. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 35 f.
  33. Thomas Hieke: Das Alte Testament und die Todesstrafe (PDF)
  34. Oliver Michael Timothy O’Donovan: Todesstrafe, in: Theologische Realenzyklopädie Band 33/2002, S. 639.
  35. Confessio Augustana – Das Augsburgische Bekenntnis (1530). Lateinischer Text: Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche (1930); Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, S. 50–137. Deutscher Text nach BSLK.
  36. Jürgen Martschukat: Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert, Köln/Weimar/Wien 2000, S. 12–15.
  37. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 235, 237 f.
  38. Jürgen Martschukat: Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 17. bis zum 19. Jahrhundert, Köln/Weimar/Wien 2000, S. 58 und Anmerkung 16, S. 266.
  39. Cesare Beccaria: Über Verbrechen und Strafen. Insel Verlag, Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-458-33866-7, S. 149 ff.
  40. Hans-Joachim Pieper (Hrsg.): „Hat er aber gemordet, so muß er sterben“: Klassiker der Philosophie zur Todesstrafe. DenkMal Verlag, 2. Auflage, ISBN 978-3-935404-11-2
  41. Helmut C. Jacobs: Gegen Folter und Todesstrafe: Aufklärerischer Diskurs und europäische Literatur vom 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Peter Lang, Frankfurt am Main 2007, ISBN 363155009X, S. 27ff.
  42. Jean-Pierre Royer und andere: Histoire de la justice en France: du XVIIIe siècle à nos jours. Presses Universitaires de France, 2010, ISBN 2130569935, S. 408
  43. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 239.
  44. Wilhelm Gallas (Herausgeber): Strafgesetzbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik vom 22. November 1926 in der am 1. Jan. 1952 gültigen Fassung mit Nebengesetzen u. Materialien, Walter de Gruyter, Berlin 1953, Vierter Abschnitt, 21., 58., 59., 136. und 193
  45. Barry McLoughlin: Die Massenoperationen des NKWD. Dynamik des Terrors 1937/38, in: Wladislaw Hedeler (Hrsg.): Stalinscher Terror 1934-41 - Eine Forschungsbilanz, Basisdruck, Berlin 2002, S. 33-50, hier S. 49/50
  46. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 242.
  47. z.B. Arthur Koestler, Albert Camus: Réflexions sur la peine capitale. (Paris 1957) Gallimard, Paris 2002, ISBN 2070418464; Arthur Koestler, Friedrich Nowakowski, Albert Camus, Ernst Müller-Meiningen Jr.: Die Rache ist mein. Theorie und Praxis der Todesstrafe. Battenberg, 1961
  48. Rupert Neudeck: Die politische Ethik bei Jean-Paul Sartre und Albert Camus. Bouvier, 1975, ISBN 3416010086; zu den Ausnahmen Lou Marin: Ursprung der Revolte: Albert Camus und der Anarchismus. Verlag Graswurzelrevolution, 1998, ISBN 3980635309, S. 61
  49. Hans Walter Bähr (Hrsg.): Albert Schweitzer - Leben, Werk und Denken 1905-1965. Mitgeteilt in seinen Briefen. Lambert Schneider Verlag, Heidelberg 1987, S. 336
  50. Werner Wolbert: Du sollst nicht töten Paulusverlag, Fribourg 2008, ISBN 3727816260, S. 45
  51. Dale S. Recinella: The Biblical Truth About America's Death Penalty. Northeastern University Press, 2004, ISBN 1555536336, S. 9ff.
  52. Karl Barth: Die kirchliche Dogmatik III/4: Die Lehre von der Schöpfung. Evangelischer Verlag, 2. Auflage, Zürich 1957, S. 506
  53. Katechismus der katholischen Kirche, Oldenbourg Verlag, München u. a. 1993, Ziffer 2266, S. 576.
  54. Wolfgang Huber: Das Tötungsverbot als Grenze des Rechts, in: Wolfgang Huber: Recht und Gerechtigkeit, Christian Kaiser Verlag, ISBN 3-579-02025-0, S. 220.
  55. Amnesty Deutschland: Jahresbericht 2008 Türkei: Tötungen unter umstrittenen Umständen; Tarik Ziya Ekinci: Politische Morde an Kurden. Eine Analyse der extralegalen Hinrichtungen in der Türkei
  56. ZEIT-Artikel zur Todesstrafe-Diskussion in Polen
  57. Initiative gegen die Todesstrafe, 24. Februar 2005: Niederlande: Todesstrafe wird zum Thema
  58. Europaparlament: Text des Entschließungsantrags
  59. Die Presse, 2. November 2007: 72 Staaten protestieren bei der UNO gegen die Todesstrafe
  60. Karl Bruno Leder: Todesstrafe. Ursprung, Geschichte, Opfer. dtv, München 1986, S. 243.
  61. Bei gut 30 Millionen Einwohnern. Alle Angaben aus: Königliches statistisches Bureau (Hrsg.): Statistisches Handbuch für den preußischen Staat, Verlag des königlichen statistisches Bureaus; Berlin 1898. Zahl der Hinrichtungen und Zahl der Morde und Totschläge S. 188 f., Zahl der rechtskräftigen Verurteilungen 520–524.
  62. § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941
  63. Georg Dahm: Sühne, Schutz und Reinigung im neuen deutschen Strafrecht, in: Deutsches Recht 1944, S. 3
  64. Zitiert nach Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung. Berlin 2001, S. 828
  65. Adolf Hitler: Mein Kampf, München 1940, S. 588.
  66. Vgl. BT-Drs. 10/2368, S. 2.
  67. Zahlenangaben (auch alle folgenden) aus: Arsenij Roginski, Jörg Rudolph, Frank Drauschke und Anne Kaminsky (Hrsg.): Erschossen in Moskau. Die deutschen Opfer des Stalinismus auf dem Moskauer Friedhof Donskoje 1950–1953, Metropol, Berlin 2005, S. 31.
  68. Siehe Arsenij Roginski, Jörg Rudolph, Frank Drauschke und Anne Kaminsky (Hrsg.): Erschossen in Moskau. Die deutschen Opfer des Stalinismus auf dem Moskauer Friedhof Donskoje 1950–1953, Metropol, Berlin 2005, zur Rolle des MfS S. 13 f., zur Auskunftsverweigerung, zur Geheimhaltung und dem Hinrichtungsort S. 29–33.
  69. Hans Michael Kloth: Der Henker kam von hinten. In: Der Spiegel vom 13. Juli 2007.
  70. Vgl. Olga Saltykova „Unerwarteter Nahschuss“. In: Die Welt vom 25. Juni 2011.
  71. MDR Figaro: Vor 25 Jahren, letzte Hinrichtung in der DDR
  72. Charles Lane (The Washington Post, 4. Juni 2005): The Paradoxes of a Death Penalty Stance
  73. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Walter de Gruyter, Berlin/New York 2010, ISBN 311024876X, S. 65f.
  74. Bayerische Verfassung Art. 47, Abs. 4
  75. Artikel 95 Abs. 1 Saarländische Landesverfassung Art. 95 Abs. 1
  76. Hessische Verfassung Artikel 21
  77. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Berlin/New York 2010, S. 44; WDR.de, 27. März 2005: Vor 55 Jahren: Bundestag diskutiert über Wiedereinführung der Todesstrafe. Wieder köpfen und hängen?
  78. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Berlin/New York 2010, S. 95
  79. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Berlin/New York 2010, S. 249ff.
  80. Yvonne Hötzel: Debatten um die Todesstrafe in der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1990. Berlin/New York 2010, S. 263f.
  81. Roman Herzog: Todesstrafe I. Rechtlich B. Verfassungsrechtlich, in: Evangelisches Staatslexikon Band 2, Stuttgart 1987, Sp. 3614.
  82. BGH NJW 1996, 858, Jarass/Pieroth Art. 102 Rn 1.
  83. Roman Herzog: Todesstrafe I. Rechtlich B. Verfassungsrechtlich, in: Evangelisches Staatslexikon Band 2, Stuttgart 1987, Sp. 3615.
  84. Siegfried Morscher: Verbot der Todesstrafe: vom Grundsatz zum Grundrecht. Juristische Blätter 2007, S. 82–89.
  85. a b Liste eidgenössischer Volksabstimmungen
  86. Niklaus Meienberg: Die Erschiessung des Landesverräters Ernst S. Zürich 1977, ISBN 3-85791-201-4.
  87. Eidg. Volksinitiative "zur Rettung unserer Jugend: Wiedereinführung der Todesstrafe für Personen die mit Drogen handeln" auf admin.ch
  88. BBl 2010 5471.
  89. Peter Eggenberger: Volksinitiative für Todesstrafe – Drastische Sanktion bei «Mord mit sexuellem Missbrauch», am 19. August 2010 auf NZZ Online.
  90. Berner Zeitung, am 25. August 2010
  91. ai: Kritik an französischer Todesstrafenpraxis
  92. Zwei Euro Gedenkmünzen in Frankreich, zwei-euro.com bei archive.org in der Version vom 8. November 2006
    Zwei Euro Gedenkmünzen in Frankreich, zwei-euro.com bei archive.org in der Version vom 29. November 2006
  93. Irak: mindestens 100 Hinrichtungen seit Wiedereinführung der Todesstrafe 2004, Presseerklärung von amnesty international, deutsche Sektion, 20. April 2007. Abgerufen am 17. Mai 2007.
  94. Der Spiegel: Menschenrechtslobby spricht von 5000 Hinrichtungen in China, 1. August 2010. Abgerufen am 3. August 2010.
  95. amnesty international: Iraq Unjust and unfair: The death penalty in Iraq, 20. April 2007. Abgerufen am 17. Mai 2007.
  96. Todesstrafe im Iran. Abgerufen am 17. Mai 2007.
  97. Anna Reimann: Der SPIEGEL, 14. Januar 2006: Iran will Vergewaltigungsopfer hinrichten.
  98. Karl Pfeifer: Iranisches Majlis (Parlament) überlegt neue Gesetze: Hinrichtung von „Apostaten“ und „Hexen“
  99. ai: The Death Penalty in JAPAN: Summary of Concerns
  100. Karl-Friedrich Lenz: Rechtsverständnis, Gerichtsorganisation und Strafvollzug. in: Mayer/Pohl(Hrsg.), BpB, Bonn 1998: Länderbericht Japan, ISBN 3-89331-337-0
  101. FIDH: The Death Penalty in Japan: A Practice Unworthy of a Democracy (PDF)
  102. Hidden Death Penalty in Japan
  103. Libyen hebt Todesurteile gegen Bulgarinnen auf, Spiegel Online, 17. Juli 2007 und 24. Juli 2007.
  104. Initiative gegen die Todesstrafe: Nachrichten, April 2005.
  105. AI: Rechtspraxis in Saudi-Arabien
  106. BBC, 3. November 2010: UK author Shadrake convicted of contempt in Singapore
  107. CNN Law Center Justice: ‚Serious flaws‘ in death penalty, August 7, 2005
  108. Amnesty International USA: Alito's death penalty rulings could impact Court, 31. Oktober 2005. Abgerufen am 28. Februar 2009.
  109. Talk Left: John G. Roberts and the Death Penalty
  110. Michael K. Fauntroy, August 10, 2005: John Roberts and the Death Penalty
  111. Gallup Umfrage zum Thema Todesstrafe
  112. China führt Hinrichtungs-Statistik an, heute.de, 28. März 2011
  113. Astrid Maier: Die Todesstrafe in der VR China. Mitteilungen des Instituts für Asienkunde Hamburg. Verlag IFA, 2005, ISBN 3889103111, S. 38; Heise-online über Todesstrafe in China; Die Presse.com: Liste der Tatbestände, auf die in China der Tod steht (Angaben nach todesstrafe.de)
  114. Amnesty.org: Crying out for clemency: The case of Alexander Williams, mentally ill child offender facing execution – Killing child offenders: Unacceptable US exceptionalism; Amnesty.org: Executions of child offenders since 1990
  115. Amnesty International: People’s Republic of China: Executed “according to law”? (März 2004)
  116. Deutsche Welle, 2. August 2006: Todesstrafe als Massenspektakel
  117. N24: 8.000 Exekutionen in China: Fehlurteile und makabres Geschäft; Flensburg Online: Erschreckendes aus China; dw-world: Organhandel in China: Hinrichtung auf Bestellung?
  118. Focus: Todesstrafe. China richtet nur noch mit Giftspritze hin
  119. Tagesschau.de, 29. Dezember 2009: Brite in China hingerichtet (nicht mehr online verfügbar)
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