- Ausflugsfahrt
-
Ausflugsfahrten sind eine Form des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen. Der Begriff ist in § 48 Abs 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert.
Es handelt sich hierbei um Fahrten, deren Ablauf (im Gegensatz zum Mietwagenverkehr) vom Unternehmer vorgegeben und bestimmt wird. Auch die sog. „Kaffeefahrten“ gehören dazu. Die Fahrgäste müssen in ihrer Gesamtheit an einem gemeinsamen Ort aufgenommen und auch an diesen wieder zurückgebracht werden (Unterwegsbedienungsverbot). Ein Wechsel in der Zusammensetzung der Reisenden darf unterwegs nicht stattfinden. Es gibt hierzu auch den Begriff „Rundfahrt mit geschlossenen Türen“.
Im Gegensatz zum Linienverkehr besteht bei einer Ausflugsfahrt keine Beförderungspflicht für den Anbieter.
Weblinks
§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.