Unterwegsbedienungsverbot

Unterwegsbedienungsverbot

Das Unterwegsbedienungsverbot ist eine Vorschrift des deutschen Personenbeförderungsgesetzes, nach der bei Ausflugsfahrten unterwegs keine Reisenden aufgenommen werden dürfen.

Das Unterwegsbedienungsverbot stammt aus den Anfangszeiten der Deutschen Reichsbahn. Diese hatte damals ein Beförderungsprivileg. Daher wurde für Busse auf Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen ein Unterwegsbedienungsverbot eingeführt.

Dieses Verbot besagt, dass alle Teilnehmer einer solchen Reise von einem Ausgangspunkt (bzw. mehreren dicht beieinander liegenden Einstiegsstellen) zum gleichen Reiseziel zu befördern sind und an den Ausgangspunkt der Reise zurückbefördert werden müssen. Auch auf der Rückreise dürfen nur Reisende befördert werden, die der gleiche Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.

Das eigentliche Verbot wird in §48 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes geregelt. Dort wird Folgendes festgelegt:[1]

(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Dies gilt nicht für benachbarte Orte oder in ländlichen Räumen für bis zu 30 km voneinander entfernte Orte.

Das Unterwegsbedienungsverbot bedeutet also, dass auf solchen Reisen keine dem normalen Linienverkehr ähnlichen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen. Umgekehrt entfällt allerdings auch die Beförderungspflicht, die im Linienverkehr besteht.

Quellen

  1. § 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen Personenbeförderungsgesetz
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