Kaffeefahrt

Kaffeefahrt

Eine Kaffeefahrt ist die verschleiernde Bezeichnung für eine organisierte Fahrt mit dem Bus oder Schiff mit angeschlossener Verkaufsveranstaltung. Teilnehmer sind typischerweise Rentner, die das Angebot einer scheinbar billigen Ausflugsfahrt mit Kaffee und Kuchen (daher der Name) oder einem Mittagessen nutzen.

Inhaltsverzeichnis

Bewerbung der Fahrten mit Gewinnversprechen

Üblicherweise werden Kaffeefahrten durch die Versendung namentlich adressierter „Einladungen“ beworben. Um ausreichend viele Teilnehmer für die Fahrten zu gewinnen, wenden unseriöse Veranstalter häufig bereits bei den Einladungen unlautere, teils strafbare Methoden an. So werden die Einladungen häufig als Gewinnmitteilungen getarnt. Beispielsweise wird wahrheitswidrig behauptet, der Empfänger des Schreibens habe einen hohen Bargeldbetrag gewonnen, der bei Teilnahme an der Ausflugsfahrt ausgezahlt wird, was dann aber nicht der Fall ist. Zwar sind derartige Gewinnmitteilungen in Deutschland als Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB einklagbar.[1] Die Durchsetzung der Ansprüche scheitert aber häufig an der fehlenden Solvenz der Unternehmen.

Verkaufsveranstaltung

Ihr Geld verdienen die Veranstalter mit einer Verkaufsveranstaltung; während die Reisenden formal nicht zur Teilnahme verpflichtet sind, wird ihnen meist kaum eine Wahl gelassen – etwa indem die Reise zu einem abgelegenen Gasthof führt – denn für den Veranstalter ist sie der eigentliche Zweck der Reise.

Produkte

Die angebotenen Produkte werden typischerweise als revolutionär, völlig neu, noch nicht im Handel erhältlich angepriesen; sie stammen insbesondere aus den Bereichen Gesundheit, Ernährung, Wellness und Tourismus. Den Teilnehmern wird häufig suggeriert ein Schnäppchen ergattern zu können. Gelegentlich wird auch Ratenzahlung angeboten um den tatsächlichen Preis zu verschleiern. Die Produkte sind häufig minderwertig und überteuert.[2]

Methoden

Typischerweise wird mit allen Tricks und auch unlauteren Methoden gearbeitet, und ein enormer psychologischer Druck aufgebaut. Häufig wird eine Gewinnauszahlung versprochen, die dann aber gar nicht oder nicht in der versprochenen Form erfolgt. Es wird darauf gesetzt, dass betrogene Käufer sich aus Scham oder Unwissen nicht wehren.

Beispielsweise wird angekündigt, dass es das Mittagessen erst gibt, nachdem ein bestimmtes Kaufpensum erfüllt wurde; oder einer der „Gäste“ gehört zum veranstaltenden Unternehmen und macht den Anfang, indem er scheinbar begeistert irgendetwas kauft.

Rechtliches

Juristisch stellt eine Kaffeefahrt ein „externes Haustürgeschäft“ dar. Der Konsument kann von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sollte ggf. eine Verbraucherzentrale konsultieren. Falls der Mitreisende faktisch zur Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung oder zum Kauf gezwungen wird, könnte der Straftatbestand der Nötigung erfüllt sein.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.: Vorsicht bei Kaffeefahrten mit Gewinnversprechen. Abgerufen am 26. Mai 2010.
  2. Kaffeefahrten: Gewinner ist immer der Veranstalter. In: Verbraucherzentrale Bayern. 22. Februar 2008, abgerufen am 20. Juli 2008.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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