- Ausschließliches Recht
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Unter einem ausschließlichen Recht versteht man, dass nur der berechtigte Inhaber ein Recht oder Werk auf die ihm erlaubte Art selbst nutzen bzw. Nutzungsrechte einräumen kann. Alle anderen Personen sind rechtlich ausgeschlossen.[1] Das ausschließliche Recht kann aber zeitlich, räumlich und/oder sachlich beschränkt sein. Zeitlich begrenzt ist zum Beispiel das Patent.
Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt.
Beispiele für ausschließliche Rechte eines Inhabers sind neben § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 15 MarkenG in Deutschland oder auch § 13 MarkenschutzG in der Schweiz.
Abgrenzung
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.[2]
Einzelnachweise
- ↑ § 31 Abs. 3 UrhG auf mediengestalter.info
- ↑ Definition über § 31 Abs. 2 UrhG auf mediengestalter.info
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