- Ausstellungsrecht
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Das Ausstellungsrecht ist das im Urheberrecht geregelte Recht bildender Künstler darüber zu bestimmen, wann, wo und wie sie ihre Werke erstmals öffentlich zur Schau stellen. Es ist somit das Erstausstellungsrecht.
Im deutschen Recht wird das Ausstellungsrecht als besondere Form des Veröffentlichungsrechts in § 18 UrhG definiert. Da es nach der rechtmäßigen Erstveröffentlichung verbraucht ist, gilt es als wenig bedeutsam.
§ 44 UrhG bestimmt, dass der Eigentümer eines Originals (eines Werks der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerks) berechtigt ist, das Werk öffentlich auszustellen, es sei denn der Urheber hat dies bei der Veräußerung des Originals ausdrücklich ausgeschlossen. Ein solcher dinglich, gegenüber jedem anderen Erwerber wirkender Vorbehalt ist aber ausgesprochen unüblich. Im Regelfall ist der Künstler nicht in der Position, solche ungewöhnlichen Konditionen durchzusetzen. Ein Sammler, der sich auf eine solche Bedingung einließe, müsste schon bei einer etwas größeren Abendgesellschaft, die über einen freundschaftlich verbundenen Zirkel hinausgeht, befürchten, dass die verbotene Erstveröffentlichung zustande kommt, wenn seine Gäste die Möglichkeit haben, das Kunstwerk zu sehen.
Urheberorganisationen fordern immer wieder eine finanzielle Beteiligung von Künstlern bei der Ausstellung ihrer Werke. Während das so genannte Folgerecht (§ 26 UrhG) ihnen in Deutschland einen Anteil am Verkaufserlös zubilligt, gehen sie bei Ausstellungen derzeit leer aus (siehe: Ausstellungshonorar, Ausstellungsvergütung).
Weblinks
Literatur
- Philipp Beyer: Ausstellungsrecht und Ausstellungsvergütung. (Diss.) Schriftenreihe des Archivs für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht (UFITA). Bd. 175, Baden-Baden 2000
- Gabor Mues: Der Ausstellungsvertrag (Diss.) Frankfurt am Main: Lang, 2003.(Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaften ; 3703)
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