Ausstellungsvergütung

Ausstellungsvergütung

Mit Ausstellungsvergütung wird die Vergütung der Nutzung des Ausstellungsrechts bezeichnet – vergleichbar zum Beispiel den Tantiemen, die ein Komponist erhält, wenn sein Werk aufgeführt oder wiedergegeben wird. Sie kann bei allen Ausstellungen erhoben werden – unabhängig davon, ob sich die Werke noch im Eigentum der/des Künstlerin/Künstlers befinden.

Der Tarif der Ausstellungsvergütung wird von der Verwertungsgesellschaft (VG Bild-Kunst) in Abstimmungen mit den Künstlerverbänden – zum Beispiel der Fachgruppe Bildende Kunst der ver.di – festgelegt.

Die Ausstellungsvergütung wird – im Gegensatz zum Ausstellungshonorar – pauschal von allen Ausstellern bezahlt, mit denen die Verwertungsgesellschaft eine Vereinbarung geschlossen hat und darüber hinaus von allen weiteren, die mit Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft eine Ausstellung veranstalten und von dem Künstler der Verwertungsgesellschaft gemeldet wurden. Sie wird von der Verwertungsgesellschaft erhoben.

Die Ausstellungsvergütung ist im Urheberrechtsgesetz geregelt und ist unabhängig von der Stellung des Künstlers „am Markt“. Sie wird von der Verwertungsgesellschaft an ihre Mitglieder, die Ausstellungen gemeldet haben, ausgeschüttet – ein geringer Teil des Ertrages fließt in den Sozialfonds der Verwertungsgesellschaft und deckt den Verwaltungsaufwand.


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