- Verwertungsrecht
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Das Verwertungsrecht des Urhebers eines Werkes im Sinne des Urheberrechts ist das ausschließliche Recht des Urhebers sein Werk zu verwerten, § 15 I,II UrhG. Die Verwertungsrechte sind in § 15 UrhG aufgelistet und in den §§ 16 - 22 UrhG geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Verwertungsrechten in körperlicher und in unkörperlicher Form.
Inhaltsverzeichnis
Verwertungsrechte in körperlicher Form
Zu den Verwertungsrechten in körperlicher Form gehören das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht des Urhebers. Diese Liste der körperlichen Verwertungsrechte ist nicht abschließend.[1] Eine Verwertung in körperlicher Form liegt vor, wenn das Werk körperlich festgelegt ist und in dieser Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.[2]
Verwertungsrechte in unkörperlicher Form
Die Verwertung in unkörperlicher Form umfasst insbesondere, d.h. auch diese Liste nach § 15 II UrhG ist nicht abschließend,[3] das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung. Bei der unkörperlichen Verwertung handelt es sich um verschiedene Arten der öffentlichen Wiedergabe.[2] Eine Wiedergabe ist in dem Sinne dann öffentliche, wenn sie gem. § 15 III UrhG für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Verwertungen in rein privatem Kreise fallen also nicht darunter.[3]
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Loewenheim, Hndb. des UrhR, § 19 Rdnr. 4
- ↑ a b Loewenheim, Hndb. des UrhR, § 19 Rdnr. 5; Fromm/Nordemann, UrhG § 15 Rdnr. 2
- ↑ a b Loewenheim, Hndb. des UrhR, § 19 Rdnr. 5
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