Recht der unerlaubten Handlungen

Recht der unerlaubten Handlungen
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Das Deliktsrecht ist der zivilrechtliche Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen (daher auch: Recht der unerlaubten Handlung(en) oder Unrechtshaftung). Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht in den §§ 823 - 853 BGB geregelt. Das Deliktsrecht regelt die Begründung der Haftung, der Umfang der Haftung wird im Schadensrecht (§§ 249 ff. BGB Schadensersatz) geregelt.

Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften des Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter des Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden.

Inhaltsverzeichnis

Kernvorschrift

Kernvorschrift des deutschen Deliktsrechts ist § 823 BGB:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Aufbau

Verletzung eines Rechtsgutes

§ 823 Abs. 1 BGB setzt eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der dort genannten Rechte, darunter auch sonstige Rechte, voraus. Unter letzteren sind nach allgemeiner Auffassung, aufgrund der systematischen Stellung am Ende einer Aufzählung, nur absolute Rechte zu verstehen (Solche sind beispielsweise das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Namen, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diskutiert wird auch ein Recht am Datenbestand, das dessen Verfügbarkeit schützt.). Ist der Verletzungstatbestand erfüllt, dieser mangels Rechtfertigung auch rechtswidrig und hat der Verletzer schuldhaft gehandelt, ist derjenige, der das Recht verletzt hat, zum Schadensersatz verpflichtet.

Verstoß gegen ein Schutzgesetz

Nach § 823 Abs. 2 BGB ist auch zum Schadensersatz verpflichtet, wer schuldhaft ein sog. Schutzgesetz verletzt und dadurch einen anderen schädigt. Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), deren Ziel es ist, bestimmte Rechtsgüter des Einzelnen zu schützen. Zum Beispiel wäre bei einem Verkehrsunfall, der infolge der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit passierte und dadurch eine Person verletzt wurde, § 3 StVO ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB. Dieses Gesetz soll andere Verkehrsteilnehmer vor Schaden bewahren, indem der Führer eines Kraftfahrzeuges dazu angehalten ist, entsprechend seiner Fähigkeiten und den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen ein Kraftfahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit zu führen. Nebenbei würde auch noch § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) als Schutzgesetz hinzu kommen. In diesem Fall könnte also Schadensersatz nach § 823 Abs. II BGB i.V.m. § 3 StVO, § 229 StGB verlangt werden.

Gefährdungshaftung

In bestimmten, gesetzlich einzeln geregelten Fällen sieht das deutsche Recht auch die verschuldensunabhängige Haftung (sog. Gefährdungshaftung) vor. Diese tritt für denjenigen ein, der mit gefährlichen Sachen (beispielsweise Tieren, Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen oder Kernkraftwerken) umgeht (vergleiche Betriebsgefahr). Er hat für Schädigungen durch diese gefährlichen Sachen auch ohne Verschulden zu haften.

Arglisteinrede

Die Regelung des § 853 ist zwar kurz, jedoch relativ schwer zugänglich. Ausgangslage ist die, dass jemand durch eine von ihm bzw. von seinem Vertreter begangene unerlaubte Handlung (Schädiger) gegen den Verletzten eine Forderung erlangt - z.B. einen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag. Als unerlaubte Handlung kommt dann vor allem eine Täuschung des Verletzten durch den Schädiger als eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S.d. § 826 BGB in Betracht. Der Verletzte hat dann gem. § 826 BGB wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Und eben ein solcher Schadensersatzanspruch ist gemeint, wenn im § 853 BGB von einem "Anspruch auf Aufhebung der Forderung" gesprochen wird. Also Schadensersatzanspruch = Anspruch auf Aufhebung der Forderung. Zu beachten ist dabei, dass der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern kann, wenn sein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. §§ 194, 195 BGB 3 Jahre) verjährt ist. Er muss allerdings das seinerseits aus dem Vertragsverhältnis Erlangte - z.B. die Kaufsache - herausgeben, um nicht selbst arglistig zu handeln.

Unterlassungsanspruch

Als Richterrecht ist auch ein Unterlassungsanspruch gegen unerlaubte Handlung aus § 1004 BGB analog (als sog. quasinegatorischer Anspruch) entwickelt worden.

Verjährung

Die Verjährung knüpft an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis („Kennenmüssen“) von Schaden und Schädiger an sowie an die Zeitpunkte der schadensauslösenden Handlung und des Schadeneintritts. Danach werden drei voneinander unabhängige Zeiträume definiert. Sobald einer der drei Zeiträume verstrichen ist, endet die Verjährungsfrist.

  • Die regelmäßige Verjährung tritt drei Jahre nach Kenntnis oder Kennenmüssen von Schaden und Schädiger ein (§§ 194, 195, 199 BGB).
  • Wenn der Geschädigte Schaden und Schädiger nicht kennt, verjährt der Anspruch zehn Jahre nach Schadenseintritt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
  • Wenn der Geschädigte Schaden und Schädiger nicht kennt, verjährt der Anspruch dreißig Jahre nach der schadensauslösenden Handlung (§ 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Internationales Privatrecht

Nach Art. 40 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) ist bei deliktischen Ansprüchen das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Schädiger ("Ersatzpflichtiger") gehandelt hat. Auf Verlangen des Verletzten ist das Recht des Landes anzuwenden, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB)

Punitive Damages, also dem angloamerikanischen Recht entsprechende Schadensersatzansprüche, die überhöht sind, werden nach Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ausgeschlossen, sofern sie keine angemessene Entschädigung darstellen, einem anderen Zweck dienen oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, widersprechen.

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