Bgh

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Dieser Artikel beschreibt den Bundesgerichtshof in Deutschland. Für den historischen Bundesgerichtshof in Österreich, siehe Bundesgerichtshof (Österreich).
Bundesgerichtshof
Logo des Bundesgerichtshofs
Staatliche Ebene Bund
Stellung der Behörde Oberster Gerichtshof des Bundes
Aufsichtsbehörde(n) Bundesministerium der Justiz
Gegründet 1. Oktober 1950 [1]
Hauptsitz in Karlsruhe
Behördenleitung Klaus Tolksdorf, Präsident des Bundesgerichtshofes
Website http://www.bundesgerichtshof.de/
Palais des Erbgroßherzogs Friedrich, Karlsruhe
Haupteingang und Neubau, Karlsruhe
Villa Sack, Leipzig

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist das oberste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege.

Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Inhaltsverzeichnis

Gründung und Sitz

Der Bundesgerichtshof wurde 1950 gegründet. Er hat seinen Hauptsitz in Karlsruhe, im ehemaligen Erbgroßherzoglichen Palais. Der 5. Strafsenat des BGH hat seinen Sitz in der Villa Sack in Leipzig. Ursprünglich sollte nach der Wiedervereinigung der gesamte BGH in das historische Gebäude des Reichsgerichtes in Leipzig ziehen. Jedoch weigerten sich die Richter, Karlsruhe zu verlassen. Als „Entschädigung“ erhielt Leipzig den 5. Strafsenat, der zuvor als einziger BGH-Senat in Berlin saß. Dies war seinerzeit der Fall, um Revisionsverfahren in Berlin abhalten zu können, und Straftäter nicht durch die DDR transportieren zu müssen. In das historische Leipziger Gebäude des Reichsgerichts zog am 22. August 2002 das Bundesverwaltungsgericht.

Gerichtsorganisation

Der BGH ist in Senate gegliedert, die mit je einem Vorsitzenden Richter und vier Beisitzern besetzt sind. Es gibt:

Von 2003 bis Ende 2004 bestand zusätzlich ein Hilfssenat (IXa-Zivilsenat).

Für die Entscheidungen über Ermittlungsanträge des Generalbundesanwalts in Strafverfahren (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl) sind wie bei jedem Strafgericht besondere Ermittlungsrichter bestellt. Diese Richter sind Mitglieder der oben aufgeführten Strafsenate. Ihre Entscheidungen können in bestimmten Fällen (§ 304 Abs. 5 StPO) durch Beschwerde angefochten werden, über welche ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet (kleiner Devolutiveffekt).

Geschäftsverteilung

Die Verteilung der einzelnen Verfahren auf die verschiedenen Senate ist im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts geregelt. Das Prinzip des gesetzlichen Richters verlangt, dass von vorne herein nach abstrakt-generellen Kriterien festgelegt ist, welcher Senat in welcher Besetzung für einen Fall zuständig ist, bevor der Bundesgerichtshof für eine Rechtssache zuständig wird. Auf diese Weise sollen Interessenkonflikte weitgehend ausgeschlossen sein.

Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Senate dabei in Zivilsachen nach den betroffenen Rechtsmaterien, in Strafsachen in der Regel danach, welches Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Zusätzlich sind den Strafsenaten Sonderzuständigkeiten zugewiesen, so etwa dem 3. Strafsenat, der daher als Staatsschutzsenat bezeichnet wird. Der vollständige Geschäftsverteilungsplan steht auf den Seiten des Bundesgerichtshofs zum Download zur Verfügung.

Gegenwärtig bestehen im Groben folgende Zuständigkeiten:

Die 24 Oberlandesgerichte und die 5 zuständigen Strafsenate

Aufgaben

Der Bundesgerichtshof soll durch seine Rechtsprechung die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden.

Darüber hinaus nimmt das Gericht eine Vorreiterrolle im elektronischen Rechtsverkehr wahr, weshalb dort seit 2001 elektronische Dokumente eingereicht werden können. Der BGH war an der Entwicklung von XJustiz[2] maßgeblich beteiligt, mit dem (zumindest) bundesweit einheitliche Standards für den Austausch elektronischer Informationen geschaffen werden sollen.

Seit September 2007 können elektronische Dokumente in Form des ISO-zertifizierten OpenDocument-Formats beim Bundespatentgericht (und beim Bundesgerichtshof) eingereicht werden.[3]

Veröffentlichung der Entscheidungen

Der Bundesgerichtshof veröffentlicht seine Entscheidungen seit 2000 in elektronischer Form (anonymisiert) auf seiner Website im Internet. Von den Richterinnen und Richtern des Bundesgerichtshofs (und den Mitgliedern der Bundesanwaltschaft) werden die Entscheidungssammlungen BGHZ, BGHSt (vom Bundesgerichtshof in erster Linie zitiert, aber im strengen Sinn keine amtliche Sammlung) und BGHR herausgegeben. Lediglich der Veröffentlichung von BGH-Entscheidungen (zum Teil mit Besprechung) ist die vierzehntäglich erscheinende Zeitschrift BGH-Report gewidmet. Daneben veröffentlichen viele juristische Fachzeitschriften Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Kostenpflichtig stehen die Entscheidungen (seit etwa 1984 im Wesentlichen vollständig, davor lückenhaft) in der Datenbank juris zur Verfügung.

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs veröffentlicht häufig Pressemitteilungen zu anstehenden und ergangenen Entscheidungen sowie zum Zu- und Abgang von Richtern usw.

Bestellung der Richter

Die Richter am Bundesgerichtshof tragen durch die oben angeführten Aufgaben eine besondere Verantwortung. Durch die Auswahl der Richter kann die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinflusst werden. Deshalb wird die Auswahl der Richter von einem Richterwahlausschuss vorgenommen. Diesem gehören die Justizminister der Länder und 16 vom Bundestag gewählte Mitglieder an. Die Richter werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundesgerichtshof gibt durch seinen Präsidialrat eine Stellungnahme zu einem Bewerber ab, diese Stellungnahme ist aber für den Richterwahlausschuss nicht bindend.

Rechtsanwälte

Vor dem Bundesgerichtshof können in Zivilsachen grundsätzlich (abgesehen von Patent-Nichtigkeitsverfahren) nur besonders zugelassene Rechtsanwälte auftreten. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium der Justiz (§ 170 BRAO). Zugelassen werden kann nur, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird (§ 164 BRAO). Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 BRAO). Ob diese Zulassungsbeschränkung mit Verfassungsrecht (Art. 12 GG) vereinbar ist, wird seit Jahren immer wieder aufs Neue diskutiert. Durch Beschluss vom 5. Dezember 2006 − AnwZ 2/06 − hat der BGH das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte als verfassungsgemäß bestätigt. Gegen diesen Beschluss hat ein Anwalt, der vom Wahlausschuss nicht gewählt wurde, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie wurde mit Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 1295/07 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof.

Präsidenten des Bundesgerichtshofes

Präsidenten des Bundesgerichtshofes
Nr. Name (Lebensdaten) Amtsantritt Ende der Amtszeit
1 Hermann Weinkauff (1894–1981) 1. Oktober 1950 31. März 1960
2 Bruno Heusinger (1900–1987) 1. April 1960 31. März 1968
3 Robert Fischer (1911–1983) 1. April 1968 30. September 1977
4 Gerd Pfeiffer (1919–2007) 1. Oktober 1977 31. Dezember 1987
5 Walter Odersky (* 1931) 1. Januar 1988 31. Juli 1996
6 Karlmann Geiß (* 1935) 1. August 1996 31. Mai 2000
7 Günter Hirsch (* 1943) 15. Juli 2000 31. Januar 2008
8 Klaus Tolksdorf (* 1948) 1. Februar 2008

Verhältnis zum Europäischen Gerichtshof

Hat der Bundesgerichtshof Recht der Europäischen Union anzuwenden, so ist er gemäß Art. 234 III EGV grundsätzlich verpflichtet, eine noch ungeklärte Rechtsfrage vorab im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angegriffen werden können.

Oberste Gerichte in anderen Staaten

Zu obersten Gerichten in anderen Staaten siehe Oberstes Gericht.

Bedeutung des BGH für Österreich

Der BGH ist auch für die österreichische Rechtswissenschaft von Bedeutung: Das österreichische Handelsrecht, das bis zur Einführung des Unternehmensgesetzbuchs am 1. Januar 2007 als wichtigstes Gesetz das 1938 in Österreich eingeführte deutsche HGB kannte, orientiert sich in Auslegungsfällen bevorzugt an Entscheidungen des BGH.

Siehe auch

Quellen

  1. http://www.bundesgerichtshof.de/docs/broschuerebgh_2007.pdf
  2. XJustiz: Elektronischer Rechtsverkehr mit XML
  3. Inhaltsverzeichnis

Weblinks

49.0068.39655555555567Koordinaten: 49° 0′ 21,6″ N, 8° 23′ 47,6″ O


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