Bundesdeutsches Recht

Bundesdeutsches Recht

Unter bundesdeutschem Recht wird das positive Recht der Bundesrepublik Deutschland verstanden. Es lässt sich in vier Bereiche unterteilen:

  1. Privatrecht: Dieses regelt die Beziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage von Gleichheit und Selbstbestimmung. Hierzu gehören beispielsweise das bürgerliche Recht als allgemeines Privatrecht, das Handelsrecht als Sonderprivatrecht, das Gesellschaftsrecht, das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und das Wettbewerbsrecht.
  2. Öffentliches Recht: Dieses umfasst die Beziehungen des Einzelnen zu Trägern hoheitlicher Gewalt, der staatlichen Hoheitsträger unter- sowie der Staaten zueinander. Hierzu gehören beispielsweise das Europarecht, Völkerrecht, Staats- und Verfassungsrecht, das allgemeine und besondere Verwaltungsrecht und das Steuerrecht. In Abgrenzung zum Privatrecht ist das öffentliche Recht das Sonderrecht des Staates.
  3. Strafrecht: Das Strafrecht als selbständiger Teil des öffentlichen Rechts sanktioniert bestimmte Gesetzesverstöße mit dem Einsatz von Kriminalstrafe. Geregelt ist das Strafrecht im StGB und in einzelnen Vorschriften anderer Gesetze (sog. Nebenstrafrecht).
  4. Prozessrecht: Das Prozessrecht ist ebenso wie das Strafrecht eigentlich ein Teil des öffentlichen Rechts, das jedoch zweckmäßigerweise selbständig betrachtet wird. Es befasst sich mit den gerichtlichen Verfahren zur Entscheidung streitiger Rechtsverhältnisse, sowie mit den Verfahren, die sonst den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen sind (vgl. Freiwillige Gerichtsbarkeit).

Grundlegend ist demnach vor allem die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht. Obwohl es sich hierbei um eine zentrale Frage der systematischen Erfassung des Rechtswesens handelt, sind die Kriterien dieser Unterscheidung noch nicht unumstritten.

Inhaltsverzeichnis

Privatrecht

Das Privatrecht regelt die Rechtsverhältnisse einander gleichberechtigt gegenüberstehender Rechtssubjekte.

Bürgerliches Recht

Das bürgerliche Recht findet sich im Wesentlichen im BGB. Dem Aufbau dieses Gesetzes folgend lassen sich fünf Unterpunkte bilden: Die im Allgemeinen Teil niedergelegten Grundsätze, das Schuldrecht, das Sachenrecht, das Familienrecht und das Erbrecht.

Allgemeine Lehren

Der Allgemeine Teil des BGB ist die sichtbarste Ausformung der sogenannten Klammertechnik - die hier normierten Regelungen sind gleichsam vor die Klammer gezogen und gelten somit als allgemeine Lehren für alle in den folgenden Büchern des BGB geregelten Rechtsbereiche.

Rechtssubjekte

Rechtssubjekte sind natürliche (geborene) Personen einerseits und juristische (gekorene) Personen andererseits.

Natürliche Person ist der Mensch, nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Der Allgemeine Teil des BGB regelt neben der Feststellung, dass der Mensch per se rechtsfähig ist noch die Probleme des Wohnsitzes, des Namens sowie die Differenzierung zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmer (§ 14 BGB).

Rechtsobjekte
Rechtsgeschäfte
Fristen
Verjährung
Rechtsausübung
Sicherheitsleistung

Sicherheitsleistung

Schuldrecht

Sachenrecht

Familienrecht

Erbrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Eng mit ihm verbunden ist das Gesellschaftsrecht als Recht der Personenzusammenschlüsse und juristischen Personen.

Handelsrecht

Gesellschaftsrecht

Wettbewerbs- und Urheberrecht

Sonstiges Wirtschaftsrecht

Internationales Privatrecht

Arbeitsrecht

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern der staatlichen Gewalt und den Rechtssubjekten des Privatrechts die Befugnisse der Hoheitsträger untereinander. Zu untergliedern ist zunächst zwischen dem Verfassungsrecht und dem Verwaltungsrecht sowie dem Kirchen- und Europarecht. Die Bereiche des Sozialrechts und des Steuerrechts sind begrifflich Teile des besonderen Verwaltungsrechts werden jedoch traditionell als eigene Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts dargestellt.

Verfassungsrecht

Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

Besonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Steuerrecht

Europarecht

Hauptartikel: Europarecht

Kirchenrecht

Das von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften kraft ihres Selbstbestimmungsrechts gesetzte Recht (Kirchenrecht) ist kein staatliches Recht. Es ist, soweit die jeweilige Gemeinschaft öffentlich-rechtlich organisiert ist (sog. Körperschaftsstatus), aus staatlicher Perspektive öffentliches Recht. Auch das staatliche Recht in Bezug auf die Kirchen (Staatskirchenrecht) gehört überwiegend dem öffentlichen Recht an.

Strafrecht

Das Strafrecht ist eigentlich Teil des öffentlichen Rechts, wird aber regelmäßig als eigenständige Materie behandelt. Neben dem materiellen Strafrecht steht die Kriminologie als strafrechtliche Hilfswissenschaft. Geregelt ist das Strafrecht zunächst im Strafgesetzbuch. Dieses ist in einen Allgemeinen Teil (§§ 1-79b) und einen Besonderen Teil (§§ 80-358) untergliedert. Der Allgemeine Teil enthält dabei die für jede Strafvorschrift geltenden Regelungen über Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld sowie die verschiedenen Begehungsformen der Straftat ebenso wie die Regelungen über Rechtsfolgen (Sanktionen). Der Besondere Teil enthält demgegenüber die konkreten Strafvorschriften, also die Beschreibungen des gesetzlichen Tatbestandes der einzelnen Strafgesetze. Nicht alle Straftatbestände sind dabei im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs geregelt. Vielmehr finden sich wesentliche Strafvorschriften auch im Kontext anderer Bestimmungen. Beispielsweise ist die Steuerhinterziehung nicht im Strafgesetzbuch, sondern in der Abgabenordnung geregelt. Die außerhalb des Strafgesetzbuchs normierten Tatbestände werden zusammenfassend auch als Nebenstrafrecht bezeichnet, ohne dass damit eine inhaltliche Wertung verbunden ist.

Prozessrecht

Das Prozessrecht untergliedert sich in die einzelnen Verfahrensarten für die jeweilige Gerichtsbarkeit.

Siehe auch


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