Rechtsbezeugend

Rechtsbezeugend

Deklaratorisch („klarstellend“; lat. declarare „deutlich bezeichnen“) bedeutet in der juristischen Fachsprache, dass die Rechtswirkung schon vor dem deklaratorischen Rechtsakt eingetreten ist. Bei einem deklaratorischen Rechtsakt wird also lediglich das Bestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses festgestellt, bezeugt oder klargestellt.

Beispiele

Der Gegensatz der deklaratorischen Wirkung ist die konstitutive Wirkung, die das Recht oder Rechtsverhältnis selbst begründet, aufhebt oder gestaltet.

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