Handelsregister (Deutschland)

Handelsregister (Deutschland)

Das Handelsregister in Deutschland ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über die angemeldeten Kaufleute im Bezirk des zuständigen Registergerichts führt und das über die dort hinterlegten Dokumente Auskunft erteilt. Das Handelsregister informiert über wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse („Tatsachen“) von Kaufleuten und Unternehmen und kann von jedermann eingesehen werden. Eintragungen in das Handelsregister genießen einen umfassenden Verkehrs- und Vertrauensschutz nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB). Das Registerrecht gehört zum Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen

Das Handelsregister wird nach einer EU-Richtlinie seit 2007 vollständig elektronisch geführt. Sowohl die Übermittlung und Einreichung der Anmeldungen zur Eintragung EGVP als auch die Beauskunftung über den Inhalt der Eintragungen und der hinterlegten Dokumente erfolgt mittels elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme (E-Justice). Die rechtlichen und technischen Grundlagen sind geregelt in §§ 8 bis 12Vorlage:§§/Wartung/juris-seite Handelsgesetzbuch (HGB) und in der Handelsregisterverordnung (HRV).

Eintragung

Das Register besteht aus zwei Abteilungen, Abteilung A (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und rechtsfähige wirtschaftliche Vereine) und Abteilung B (Kapitalgesellschaften), welche mit HRA bzw. HRB abgekürzt werden. Anmeldungen zum Register (Neueintragung, Veränderung, Löschung) müssen elektronisch in öffentlich beglaubigter Form erfolgen (§ 12 Abs. 1 HGB). Eintragungen erfolgen in der Regel auf Antrag. Auf eine unterbliebene, aber erforderliche Anmeldung kann mit Zwangsgeld von bis zu € 5.000 belegt werden (§ 14 HGB).

Ein Unternehmen muss ins Handelsregister eingetragen werden, wenn es nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1, § 29 HGB). Ausgenommen sind sogenannte „Kleingewerbetreibende“, die zwar ein Gewerbe ausüben, aber nicht den Regelungen für Kaufleute unterliegen (§ 1 Abs. 2 HGB).

Das Handelsregister besteht nach der Handelsregisterverordnung aus elektronisch geführten Registerblättern und enthält unter anderem Angaben zu

Eintragungen können sein

  • rechtserzeugend (konstitutiv, rechtsbegründend), d. h. die Rechtswirkung tritt erst durch die Eintragung ein;
  • rechtsbezeugend (deklaratorisch, rechtserklärend), d. h. die Rechtswirkung ist schon vor der Eintragung eingetreten, sie wird durch die Eintragung nur bestätigt.

Nur das Handelsregister unterscheidet zwischen eintragungspflichtigen, eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Tatsachen. Bei allen übrigen Registern ist der Kreis der Rechtsverhältnisse so begrenzt, dass diese Unterscheidung nicht erforderlich ist.

Abteilungen

Die Eintragungen in das Handelsregister erfolgen in zwei Abteilungen. Kapitalgesellschaften werden in der Abteilung B eingetragen, alle übrigen Unternehmen (insbesondere Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften) in der Abteilung A.

Das Handelsregister Abteilung A erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Inhaber bzw. persönlich haftende Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Das Handelsregister Abteilung B erteilt Auskunft über: Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft (AG), Prokura, Unternehmensgegenstand, Liquidation, Eröffnung der Insolvenz, Löschung der Firma.

Die in diesen Abteilungen einzutragenden Rechtsverhältnisse und Tatsachen sind sehr vielgestaltig, sodass registerrechtlich nur das Handelsregister zwischen eintragungspflichtigen, eintragungsfähigen und nicht eintragungsfähigen Tatsachen unterscheidet. Bei allen übrigen Registern ist der Kreis der Rechtsverhältnisse so begrenzt, dass diese Unterscheidung nicht erforderlich ist.

Eintragungspflichtige Tatsachen

Eintragungspflichtig sind die im HGB, AktG und GmbHG abschließend aufgezählten Tatsachen oder Rechtsverhältnisse (Gesetzesformulierung: „ist anzumelden“). Die am Handelsverkehr Beteiligten trifft daher ein gesetzlicher Zwang, diese Tatsachen eintragen zu lassen. Diese Eintragungspflicht kann gegebenenfalls mit Zwangsgeldern (§ 14 HGB) von Amts wegen durchgesetzt werden (Registerzwang). Eintragungspflichtig sind insbesondere: § 29 HGB (Firma des Kaufmanns), § 31 HGB (Veränderungen und Erlöschen der Firma), § 34 HGB (Satzung, Auflösung), § 53 HGB (Erteilung und Erlöschen Prokura), § 106 HGB (Anmeldung OHG), § 144 Abs. 2 HGB (Fortsetzung OHG), § 148 HGB (Anmeldung Liquidatoren), § 29 Abs. 1 HGB (Erlöschen) und § 162 HGB (Anmeldung KG); § 7 GmbHG (Anmeldung GmbH), § 39 GmbHG (Geschäftsführer), § 40 GmbHG (Gesellschafter), § 54 GmbHG (Satzungsänderung), § 57 GmbHG (Erhöhung Stammkapital), § 67 GmbHG (Liquidatoren); § 45 AktG (Sitzverlegung AG), § 29 AktG (Änderung Vorstand), § 181 AktG (Satzungsänderung), § 266 AktG (Abwickler), § 294 in Verbindung mit § 291, § 292 AktG (Unternehmensverträge mit AG/KGaA als beherrschter Gesellschaft). Nach § 143 Abs. 1 HGB, § 263 AktG, § 65 GmbHG ist die Auflösung durch die Gesellschafter bzw. durch den Vorstand anzumelden. Damit ist auch die Auflösung dieser Rechtsformen eine eintragungspflichtige Tatsache.

Eintragungsfähige Tatsachen

Die Eintragung einer Tatsache im Handelsregister, deren Eintragung nicht vom Gesetz bestimmt oder zugelassen wird (eintragungsfähige Tatsache), ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann zulässig, wenn Sinn und Zweck des Handelsregisters die Eintragung erfordern und für ihre Eintragung ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs besteht.[1] Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist bei der Bejahung von gesetzlich nicht geregelten Eintragungen Zurückhaltung geboten. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass derartige Eintragungen auf Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung und der richterlichen Rechtsfortbildung zu beschränken sind.[2]

Nur wenige Tatsachen gelten als eintragungsfähig. Sie können ins Handelsregister eingetragen werden, müssen aber nicht. Für landwirtschaftliche Betriebe ist in § 3 HGB lediglich eine nicht verpflichtende Eintragungsfähigkeit vorgesehen; werden sie eingetragen, entsteht hierdurch erst ihre Kaufmannseigenschaft (konstitutive Wirkung). Nachdem der BGH die Eintragungsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bejaht hatte,[3] wurde vom Gesetzgeber die Vorschrift des § 162 Abs. 1 Satz 2 HGB geändert. Die in § 25 Abs. 2 HGB vorgesehene abweichende Haftungsvereinbarung bei Übergang eines Handelsgeschäfts ist lediglich eintragungsfähig, ebenso die in § 28 Abs. 2 HGB vorgesehene Haftungsbefreiung (Eintritt als Gesellschafter), die erst durch Eintragung gegenüber Dritten wirkt. Die Eintragungsfähigkeit einer Tatsache ist vom Registergericht von Amts wegen zu prüfen (§ 29 FamFG).

Nicht eintragungsfähige Tatsachen

In das Handelsregister wird nicht alles eingetragen, was für den Rechts- und Handelsverkehr bedeutsam ist. So darf die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) nicht eingetragen werden, obwohl diese Vertretungsform im Geschäftsalltag der Unternehmen von herausragender Bedeutung ist und im Handelsverkehr zwischen Unternehmen täglich vorkommt.

Obwohl das GmbH-Gesetz die Eintragung von Unternehmensverträgen bei einer GmbH als abhängiger Gesellschaft im Handelsregister weder anordnet noch sie ausdrücklich zulässt, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Eintragung im Handelsregister entsprechend § 53, § 54 GmbHG erforderlich. Dem BGH zufolge gebieten Inhalt und Wirkungen des Vertrages eine entsprechende Anwendung der bei einer Änderung des Gesellschaftsvertrages einzuhaltenden Formvorschriften. Die Eintragung im Handelsregister hat somit konstitutive Wirkung, weil ein solcher Unternehmensvertrag als gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag satzungsgleich den rechtlichen Status der beherrschten Gesellschaft ändert. Diese Änderung besteht insbesondere darin, dass die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung auf die herrschende Gesellschaft übertragen und in das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter eingegriffen wird.[4]

Ist dagegen eine Personengesellschaft die beherrschte Gesellschaft, kann die Eintragung eines Unternehmensvertrages in das Handelsregister weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung gestützt noch aus einer entsprechenden Anwendung der für eine Satzungsänderung geltenden Vorschriften hergeleitet werden.[5] Dem OLG München zufolge sei der Abschluss des Gesellschaftsvertrages bei der Personengesellschaft an keine Form gebunden. Die Anmeldung zum Handelsregister umfasse bei OHG und KG nur Angaben über die Gesellschafter, die Firma und den Sitz sowie die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die Vertretungsmacht der Gesellschafter sowie über die Höhe der Haftsumme der Kommanditisten (§ 106 Abs. 1, 2, 4, § 162 Abs. 1 HGB). Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften würden bei OHG und KG weder der Gesellschaftsvertrag noch der Unternehmensgegenstand in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung eines Unternehmensvertrages einer Personengesellschaft könne folglich nicht - wie bei der GmbH - daraus hergeleitet werden, dass das Gesellschaftsstatut unternehmensvertraglich überlagert werde.

Publizität

Das Handelsregister kennt keinen – wie vielfach angenommen – öffentlichen Glauben. Mit der „negativen“ oder „positiven Publizität“ wurde eine schwächere, aber komplizierte Lösung gefunden. Bei dieser Form handelt es sich um einen Vertrauensschutz, den der ins Handelsregister Einsicht nehmende im Hinblick auf die eingetragenen und nicht eingetragenen Tatsachen genießen darf.

Unterschieden wird im Handelsregister zwischen negativer (vertrauensschützender) und positiver (vertrauenszerstörender) Publizität (§ 15 Abs. 1 und 2 HGB). „Positive Publizität“ knüpft an das an, was im Register steht. Bei positiver Publizität kann sich der Rechtsverkehr auf tatsächlich im Handelsregister stehende Tatsachen verlassen (§ 15 Abs. 3 HGB). Ist eine eintragungspflichtige Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, dann darf sich der eingetragene Kaufmann nach Ablauf von 15 Tagen seit Bekanntmachung darauf berufen.

Die negative Publizität knüpft hingegen an das an, was nicht im Register steht. Sie schützt Dritte in ihrem Glauben, dass nicht im Register eingetragene und nicht bekanntgemachte eintragungspflichtige Tatsachen auch nicht bestehen. Der Rechtsverkehr darf dann darauf vertrauen, dass nicht eingetragene Tatsachen auch nicht bestehen („negative Publizität“), es sei denn, dass sie bekannt sind. Daher kann sich ein Kaufmann gegenüber einem Geschäftspartner z.B. nicht auf das Erlöschen einer Prokura berufen, wenn der jeweilige Umstand nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist.

Es wird deutlich, dass lediglich eintragungsfähige Tatsachen nicht den Vertrauensschutz des § 15 Abs. 1 und 3 HGB genießen. Positive und negative Publizität erfassen ausschließlich die eintragungspflichtigen Tatsachen („einzutragende Tatsache“) und setzen zudem den guten Glauben des Einsicht nehmenden voraus. Gutgläubig ist er dann nicht, wenn er Kenntnis von der Nicht-Eintragung oder Nicht-Bekanntmachung hatte. Dem gutgläubigen Auskunftssuchenden steht nach herrschender Meinung ein Wahlrecht zu, wonach er sich entweder auf die negative Publizität berufen oder sich für die - aus Sicht des Kaufmanns - wahre Rechtslage entscheiden kann.[6]

Zuständigkeiten

Das Handelsregister wird von den Amtsgerichten als Registergerichten geführt. Örtlich zuständig ist meist das Amtsgericht desselben Ortes wie das übergeordnete Landgericht (§ 8 HGB, § 376 FamFG)[7]. Die Registereintragungen erfolgen durch den Rechtspfleger oder Richter. Das Handelsregister wird seit dem 1. Januar 2007 flächendeckend elektronisch geführt.

Ausdruck aus dem Register

Das Handelsregister soll eine Publikations-, Beweis-, Kontroll- und Schutzfunktion erfüllen (negative/positive Publizität). Daher kann jeder aus dem Handelsregister (Kosten: siehe unten) ohne Begründung einen Ausdruck (früher: Handelsregisterauszug) über eine Eintragung anfordern (§ 9 Abs. 1 HGB).

Seit dem 1. Januar 2007 sind Online-Recherchen im bundesweiten Gemeinsamen Registerportal der Länder nach Einträgen im Handelsregister aller Bundesländer möglich. Der Abruf von Dokumenten ist gebührenpflichtig.

Für manche Zwecke (z. B. Vorlage bei ausländischen Behörden) ist ein Ausdruck nicht ausreichend und können zusätzlich eine Apostille durch den Präsidenten des Amtsgerichts oder Landgerichts oder Überbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt sowie eine Legalisation erforderlich sein.

Offenlegungspflicht

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers offenzulegen. Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre bis einschließlich 2005 sind jedoch beim Handelsregister offenzulegen. Je nach Größe des Unternehmens sind die offenzulegenden Unterlagen unterschiedlich umfangreich (§§ 325 ff.Vorlage:§§/Wartung/juris-seite HGB). Die Offenlegungspflicht wurde mit Wirkung zum Abschluss 2006 auf elektronische Übertragung ergänzt.

Veröffentlichung

In das Handelsregister erfolgte Eintragungen werden im Internet (§ 10 HGB) bekanntgegeben. Bis zum 31. Dezember 2008 wurden die Eintragungen auch in einem Printmedium, beispielsweise der örtlichen Tageszeitung (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 EGHGB) bekanntgegeben. Nach den Bekanntmachungen im Internet kann im Gemeinsamen Registerportal der Länder der Bundesrepublik Deutschland gesucht werden.

Das Zentralhandelsregister ist ab 2007 nicht mehr Bestandteil des Bundesanzeigers. Einige regionale Tageszeitungen bieten auf ihrer Internetseite die Möglichkeit, durch das örtliche Amtsgericht erfolgte Handelsregistereintragungen der letzten Jahre nachzuschlagen. Dabei wird allerdings nicht der Inhalt der Originaldatenbank angezeigt, sondern eine rechtlich unverbindliche Datensammlung der jeweiligen Tageszeitung.

Kosten

Für Eintragungen in das Handelsregister und für die Erteilung von Ablichtungen und Ausdrucken werden Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) erhoben (§ 89, § 79, § 73 KostO).

Rechtsmittel im Registerverfahren

Vor einer Eintragung sind die Registergerichte verpflichtet, die formelle und materielle Berechtigung des Eintragungsantrags zu prüfen und nicht eintragungsfähige Anträge zurückzuweisen. Gegen diese Entscheidungen und gegen die in Registern vorgenommenen Eintragungen ist als Rechtsmittel nicht der ordentliche Gerichtsweg möglich, da es sich um Entscheidungen des Registergerichts im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt; hiergegen ist lediglich die Beschwerde nach § 58 FamFG möglich, soweit sie nach dem Gesetz statthaft ist, insbesondere gegen Entscheidungen, die eine Eintragung ablehnen. Vom Registergericht vorgenommene Eintragungen sind nicht anfechtbar (§ 383 Abs. 3 FamFG). Für die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG). Gegen dessen Entscheidung gibt es unter den Voraussetzungen des § 70 FamFG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

Eine Amtspflichtsverletzung des Registerrichters führt jedoch nicht zur Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 2 BGB, weil Richter an Registergerichten keine Spruchrichter sind und ihnen deshalb das so genannte Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 BGB nicht zugute kommt. Deshalb gelten Registerrichter gemeinhin als besonders vorsichtig. Die Staatshaftung erfolgt hier nach Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB.

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1998, 1071
  2. BGH NJW 1992, 1452
  3. BGH ZIP 2001, 1713
  4. BGH NJW 1989, 295, 298 f.
  5. OLG München, Beschluss vom 8. Februar 2011, Az: 31 Wx 2/11
  6. Friedrich Schade, Wirtschaftsprivatrecht – Grundlagen des bürgerlichen sowie des Handelsrechts, 2009, S. 189
  7. Zur örtlichen Zuständigkeiten der Amtsgerichte als Registergericht: Orts- und Gerichtsverzeichnis im Justizportal des Bundes und der Länder.

Siehe auch

Literatur

  • Robin Melchior, Christian Schulte, Sandra Schneider: Handelsregisterverordnung. Kommentar. 2. Auflage. Books on Demand, Norderstedt 2009, ISBN 978-3-8370-9070-3 Leseprobe.
  • S. Christ/A. Müller-Helle: Veröffentlichungspflichten nach dem neuen EHUG. Haufe Verlag, München 2007, ISBN 978-3-448-07495-6
  • Fleischhauer/Preuß (Hrsg.), Handelsregisterrecht, Erich Schmidt Verlag, Berlin 2006, ISBN 978-3-503-09319-9
  • Schmidt-Kessel, Martin / Leutner, Gerd, Handelsregisterrecht. Kommentar, 1. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-56205-1

Weblinks

Deutschland:

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